RS OGH 2019/11/27 6Ob212/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
beobachten
merken

Norm

ZPO §14 A
ZPO §233

Rechtssatz

Bei einer einheitlichen Streitpartei treten die Wirkungen der Streitanhängigkeit bereits mit dem Zeitpunkt ein, zu dem dem ersten Streitgenossen die Klage zugestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132955

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten