RS OGH 2025/2/27 9ObA37/19k; 8ObA56/24d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2019
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Norm

EGJN ArtIX
JN §42
Übk der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit Art11 Abs1
Übk der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit Art11 Abs2 lita

Rechtssatz

Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an.Artikel 11, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0045581

Entscheidungstexte

  • RS0132961">9 ObA 37/19k
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 ObA 37/19k
    Beisatz: Hier: Enger funktionaler Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats (USA). (T1); Veröff: SZ 2019/116
  • RS0132961">8 ObA 56/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 56/24d

Schlagworte

inländische Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132961

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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