RS OGH 2020/1/16 5Ob211/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2020
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Norm

ABGB §364c
GBG §31 Abs1

Rechtssatz

Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132964

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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