TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 L524 2217296-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art. 1 §14
GGG Art. 1 §15 Abs1
JN §54
JN §55
JN §56
JN §57
JN §58
JN §59
JN §60
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L524 2217296-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , beide XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Guido LEPESKA, Sterneckstr. 37, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.02.2019, Zl. 100 Jv 18/19g-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer brachten am 14.11.2018 beim Landesgericht Salzburg zur Zahl 8 Cg 84/18y eine Klage ein, mit der sie die Fällung des folgenden Urteils begehrten:

"1. Die Eigentumsgemeinschaft ob der Liegenschaft GB [...], EZ [...], wird durch richterliche Wohnungseigentumsbegründung gem. § 3 Abs. 1 Z 3 WEG 2002 aufgehoben und die Miteigentumsanteile sowie die Nutzwerte und die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Nutzungsrechte der Parteien gemäß dem Nutzwertgutachten des [...] wie folgt festgelegt: [...].

2. [...]"

Als Streitwert wurde nach JN ein Betrag von € 557.876,23 und nach GGG ein Betrag von € 100.942,56 ausgewiesen.

Mittels Gebühreneinzug wurde am 15.11.2018 ein Betrag von €

11.201,30 von den Beschwerdeführern entrichtet.

2. Mit dem Antrag vom 06.02.2019 begehrten die Beschwerdeführer die Rückzahlung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 7.990,40 samt 4 % Zinsen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Liegenschaft dann das Ziel des Klagebegehrens, wenn auf Grund des Urteils unmittelbar eine Einverleibung im Grundbuch möglich sei. In einem solchen Fall sei der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr. Eine solche Einverleibung sei im vorliegenden Fall möglich, weshalb die Pauschalgebühr gemäß § 15 GGG auf Basis des dreifachen Einheitswerts (€ 100.942,56) zu berechnen sei und nicht auf Basis des Streitwerts nach JN (€ 557.876,23), weshalb die Pauschalgebühr somit € 3.210,90 betrage.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.02.2019, Zl. 100 Jv 18/19g-33, wurde dem Antrag auf Rückzahlung nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehrt werde, weshalb nicht die Liegenschaft das Ziel des Klagebegehrens sei. Damit komme nicht § 15 Abs. 1 GGG zur Anwendung, der den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage vorsehe. Maßgeblich sei somit die nach JN erfolgte Bewertung.

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Anwendung des § 15 Abs. 1 GGG darauf ankomme, ob die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens sei. Dabei sei an die formalen äußeren Tatbestände anzuknüpfen. Diese Grundsätze seien in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (L521 2143738-1) wiederholt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung 97/16/0053 damit auseinandergesetzt, bei welchen Klagebegehren die Liegenschaft selbst das Ziel des Begehrens sei. Dabei habe er ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob der obsiegende Kläger auf Grund des Urteils unmittelbar ein Grundbuchsgesuch überreichen könne. Auf den Antrag auf Rückzahlung wurde verwiesen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer brachten am 14.11.2018 beim Landesgericht Salzburg zur Zahl 8 Cg 84/18y eine Klage ein, mit der sie die Fällung des folgenden Urteils begehrten:

"1. Die Eigentumsgemeinschaft ob der Liegenschaft GB [...], EZ [...], wird durch richterliche Wohnungseigentumsbegründung gem. § 3 Abs. 1 Z 3 WEG 2002 aufgehoben und die Miteigentumsanteile sowie die Nutzwerte und die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Nutzungsrechte der Parteien gemäß dem Nutzwertgutachten des [...] wie folgt festgelegt: [...]."

Als Streitwert wurde nach JN ein Betrag von € 557.876,23 und nach GGG ein Betrag von € 100.942,56 ausgewiesen.

Mittels Gebühreneinzug wurde am 15.11.2018 eine Pauschalgebühr in Höhe von € 11.201,30 von den Beschwerdeführern entrichtet.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststelllungen ergeben sich aus der Klage vom 14.11.2018 und dem Gebühreneinzug vom 15.11.2018.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 14 GGG ist im Zivilprozess Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1); soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2).

Gemäß § 6c Abs. 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.

2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Dreifache des Einheitswerts der Liegenschaft oder der nach § 54 bis 60 JN bestimmte Wert des Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr heranzuziehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt betreffend die Bemessungsgrundlage von Liegenschaftsstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Einheitswert einer Liegenschaft nur dann heranzuziehen ist, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens ist (vgl. VwGH 19.03.1997, 97/16/0053 mwN).

Der Wert der Liegenschaft kommt als Streitwert dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumsübertragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft zielt aber in eine andere Richtung; bei einer solchen Klage steht die Lösung eines Gemeinschaftsverhältnisses im Vordergrund. Die Behörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie die vom Gebührenschuldner selbst vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes der Gerichtsgebührenbemessung zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/16/0039 unter Hinweis auf VwGH 04.09.1986, 86/16/0076).

Nach § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache zwar der Einheitswert anzusehen. Als Streitwert kommt dieser Wert der Liegenschaft jedoch nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an Liegenschaften (Teilungsklagen) ist demgegenüber Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren die Bewertung in der Klage und nicht der Einheitswert (vgl. VwGH 21.01.1998, 97/16/0049 unter Hinweis auf VwGH 24.05.1991, 90/16/0081).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (siehe Punkt 1. des Klagebegehrens). Hierbei steht die Lösung eines Gemeinschaftsverhältnisses im Vordergrund, weshalb als Bemessungsgrundlage der nach § 54 bis 60 JN bestimmte Wert des Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

Dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (L521 2143738-1) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem mit der Klage die Einverleibung des Eigentumsrechts begehrt wurde. In dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1997, 97/16/0053, zugrunde liegenden Sachverhalt richtete sich die Klage auf "Einwilligung in die Einverleibung". Da somit in den beiden Entscheidungen jeweils andere Sachverhalte zu beurteilen waren als im gegenständlichen Verfahren, ist deren rechtliche Beurteilung für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Eigentümergemeinschaft - Aufhebung,
Einheitswert, Klagsgegenstand, Liegenschaftsbewertung,
Pauschalgebühren, Rückzahlungsantrag, Streitwert, Verkehrswert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2217296.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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