RS Vfgh 2019/6/11 A7/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
ZPO §45

Leitsatz

Abweisung eines auf Kostenersatz eingeschränkten Klagebegehrens mangels außergerichtlicher Einmahnung der ursprünglich eingeklagten Forderung

Rechtssatz

Das vom VfGH durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die beklagte Partei dem Kläger am 07.05.2018 € 12,29 und am 13.03.2019 € 503,89 ausgezahlt hat. Der Kläger hat weder behauptet, eine außergerichtliche Mahnung vorgenommen zu haben, noch ist er dem Vorbringen der beklagten Partei entgegengetreten, dass eine Mahnung nicht erfolgt sei. Die beklagte Partei hat den ausstehenden Betrag innerhalb der vom VfGH gesetzten Frist zur Gegenäußerung bezahlt, sodass §45 ZPO sinngemäß anzuwenden ist. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass dem obsiegenden Kläger die Kostenlast aufzuerlegen ist, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klagsführung gegeben hat und er den in der Klage erhobenen Anspruch "sofort bei erster Gelegenheit" anerkennt. Der nach §45 ZPO geforderten unverzüglichen Anerkennung ist jedenfalls entsprochen, wenn - wie hier - sogar Zahlung geleistet wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Klagen, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A7.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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