RS Vfgh 2019/6/11 A7/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
ZPO §45
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung eines auf Kostenersatz eingeschränkten Klagebegehrens mangels außergerichtlicher Einmahnung der ursprünglich eingeklagten Forderung

Rechtssatz

Das vom VfGH durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die beklagte Partei dem Kläger am 07.05.2018 € 12,29 und am 13.03.2019 € 503,89 ausgezahlt hat. Der Kläger hat weder behauptet, eine außergerichtliche Mahnung vorgenommen zu haben, noch ist er dem Vorbringen der beklagten Partei entgegengetreten, dass eine Mahnung nicht erfolgt sei. Die beklagte Partei hat den ausstehenden Betrag innerhalb der vom VfGH gesetzten Frist zur Gegenäußerung bezahlt, sodass §45 ZPO sinngemäß anzuwenden ist. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass dem obsiegenden Kläger die Kostenlast aufzuerlegen ist, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klagsführung gegeben hat und er den in der Klage erhobenen Anspruch "sofort bei erster Gelegenheit" anerkennt. Der nach §45 ZPO geforderten unverzüglichen Anerkennung ist jedenfalls entsprochen, wenn - wie hier - sogar Zahlung geleistet wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Klagen, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A7.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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