TE Vfgh Erkenntnis 2019/6/11 A7/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
ZPO §45

Leitsatz

Abweisung eines auf Kostenersatz eingeschränkten Klagebegehrens mangels außergerichtlicher Einmahnung der ursprünglich eingeklagten Forderung

Spruch

Das auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Klage und Vorverfahren

1.       Dem Kläger wurde mit Mitteilung vom 7. Mai 2018 Notstandshilfe für den Zeitraum 28. April bis 15. September 2018 zugesprochen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 wurde diese Leistung eingestellt. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, der aufschiebende Wirkung zukommt.

2.       Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage – beim Verfassungsgerichtshof am 21. Februar 2019 eingelangt – begehrt, den Bund schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von € 516,18 samt 4 % Zinsen seit 10. Juni 2018 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3.       Mit Schriftsatz vom 26. März 2019 schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf Zinsen und Kosten ein, weil er im Mai 2018 eine Zahlung in der Höhe von € 12,29 und am 13. März 2019 eine Zahlung in der Höhe von € 503,89 erhalten habe.

4.       Die beklagte Partei (der Bund, Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) legte mit Schriftsatz vom 28. März 2019 die Akten vor und teilte mit, dass dem Kläger bereits am 7. Mai 2018 ein Betrag von € 12,29 ausgezahlt worden sei. Der ausständige Betrag in der Höhe von € 503,89 sei dem Kläger nach Klagseinbringung ausbezahlt worden. Eine Mahnung sei nicht erfolgt.

5.       Mit Schriftsatz vom 12. April 2019 schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf die Kosten des Rechtsstreites ein, ohne auf das Vorbringen der beklagten Partei einzugehen.

II.      Erwägungen

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige (vgl VfSlg 16.858/2003 mwN) – Klage erwogen:

2.       Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

3.       Das vom Verfassungsgerichtshof durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die beklagte Partei dem Kläger am 7. Mai 2018 € 12,29 und am 13. März 2019 € 503,89 ausgezahlt hat. Der Kläger hat weder behauptet, eine außergerichtliche Mahnung vorgenommen zu haben, noch ist er dem Vorbringen der beklagten Partei entgegengetreten, dass eine Mahnung nicht erfolgt sei. Die beklagte Partei hat den ausstehenden Betrag innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist zur Gegenäußerung bezahlt, sodass §45 ZPO sinngemäß anzuwenden ist. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass dem obsiegenden Kläger die Kostenlast aufzuerlegen ist, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klagsführung gegeben hat und er den in der Klage erhobenen Anspruch "sofort bei erster Gelegenheit" anerkennt. Der nach §45 ZPO geforderten unverzüglichen Anerkennung ist jedenfalls entsprochen, wenn – wie hier – sogar Zahlung geleistet wurde.

4.       Da die beklagte Partei Kosten weder begehrt noch ziffernmäßig verzeichnet hat, sind ihr keine Kosten zuzusprechen (vgl VfSlg 18.054/2007).

III.    Ergebnis

1.       Das auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren wird abgewiesen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Klagen, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A7.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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