RS Vfgh 2019/11/27 E4911/2018

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1
GSVG §41 Abs3, §367
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Berücksichtigung von – bereits nach dem GSVG geleisteten – Beitragszahlungen auf den nach dem ASVG nachzuentrichtenden Betrag auf Grund Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft entsprechend einer neugefassten Bestimmung hinsichtlich der Anrechnung bereits geleisteter Beiträge

Rechtssatz

Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Sozialversicherungs-ZuordnungsG, BGBl I 125/2017, unter anderem §41 Abs3 GSVG neu gefasst, der seitdem den Fall regelt, dass für eine Person nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach ASVG festgestellt wird; soweit aus diesem Grund Pflichtversicherungsbeiträge nach GSVG zu Unrecht entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, und der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. §41 Abs3 GSVG ist gemäß §367 leg cit zum 01.07.2017 ohne weitere Übergangsanordnung in Kraft getreten.

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) insbesondere vorgebracht, dass die in ihrem Betrieb tätige Masseurin, deren Arbeitnehmereigenschaft das BVwG festgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG entrichtet habe. Das BVwG hat es jedoch unterlassen, allfällige Beitragszahlungen nach GSVG und daraus resultierende Überweisungsbeträge an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse festzustellen, und statt dessen ohne Auseinandersetzung mit §41 Abs3 GSVG den von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 13.02.2017 - also noch vor Kundmachung und Inkrafttreten des Sozialversicherungs-ZuordnungsG - festgesetzten, nach ASVG nachzuentrichtenden Betrag bestätigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beiträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4911.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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