Norm
AußStrG 2005 §127 Abs3Rechtssatz
Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach § 127 Abs 3, § 128 Abs 1 AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach Paragraph 127, Absatz 3,, Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132952Im RIS seit
21.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026