TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/16 LVwG-2019/15/2269-3

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2019, Zl ***, betreffend Verfahren nach der GewO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Anmeldung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Frau AA, vertreten durch Herrn BB, hat bei der belangten Behörde eine Gewerbeanmeldung betreffend Ausübung des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, eingebracht. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.09.2019, Zl *** festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Ausübung des besagten Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Weiters wurde in einem die Genehmigung zur Bestellung des Herrn BB als Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes verweigert.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht ihr Rechtsmittel eingebracht, in welchem sie mit mehreren Gründen gegen die Untersagung der Gewerbeausübung auftritt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 10.12.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Antrag auf Ausübung des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, zurückgezogen.

II.      Sachverhalt:

Dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegen war ein Antrag auf Anmeldung des Gewerbes als Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren zurückgezogen. Dem vorliegenden, antragsgebundenen, Bescheid ist somit die Grundlage durch Zurückziehung des Antrages entzogen worden.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen, nämlich dass der Antrag auf Anmeldung des besagten Gewerbes zurückgezogen wurde, ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.12.2019.

IV.      Rechtsgrundlage:

§ 339 GewO

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(…)

§ 340 GewO

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(…)“

Gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 ist das Gewerbe „Baumeister“ ein reglementiertes Gewerbe.

㤠13 AVG

(…)

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(…)“

V.       Erwägungen:

Festgehalten wird, dass es sich bei der Anmeldung eines Gewerbes um ein antragsgebundenes Verfahren handelt. Die Behörde kann in einem antragsgebundenen Verfahren nur tätig werden, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt; ein amtswegiges Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Wenn der verfahrenseinleitende Antrag in weiterer Folge zurückgezogen wird, verliert die Behörde nachträglich ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens; dies ist gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Durch die Zurückziehung des Antrages im Beschwerdeverfahren, welche aufgrund des § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG jedenfalls zulässig war, war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl dazu etwa VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Zurückziehung verfahrenseinleitender Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.2269.3

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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