TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 G305 2202455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §42
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G305 2202455-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 22.03.2018, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch die XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 22.03.2018, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 07.06.2017 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 08.06.2017 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 66.788,59 nachzuentrichten. Im Spruch des Bescheides wurde weiter ausgesprochen, dass die Beitragsabrechnung vom 07.06.2017 und der dazugehörige Prüfbericht vom 08.06.2017 ein integrierender Bestandteil des Bescheides seien.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ein Unternehmen im Bereich der Metallverarbeitung mit Sitz in XXXX betreibe. Im Zeitraum 2011 bis 2013 habe die BF unter anderem für die Fa. XXXX (in der Folge kurz: SBN) Aufträge im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Lagenblechen auf Poolreaktoren am Betriebsstandort de Firma XXXX bzw. in XXXX ausgeführt. Im angeführten Zeitraum habe sie insgesamt 13 solcher Aufträge mit einem Nettoauftragsvolumen von EUR 1,382.980,00 erhalten, das auch tatsächlich abgearbeitet und vollständig bezahlt worden sei. Teile der Aufträge seien an das Subunternehmen der Firma XXXX (in der Folge kurz: SMA) vergeben worden. An den Aufträgen hätten ausschließlich betriebseigene Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und der SMA gearbeitet. Aus den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass diese trotzdem vorgegeben habe, die Aufträge der SBN zu 100% an die SMA weitervergeben zu haben. Die SMA habe in ihrer Buchhaltung vorgegeben, dass 100% der Auftragsleistungen an diverse Subunternehmer, nämlich die Firmen XXXX und XXXX weitervergeben worden seien und zwar mit einem Nettoauftragsvolumen von EUR 818.081,50. Tatsächlich hätten die Firmen XXXX und XXXX an der Auftragserledigung nicht mitgewirkt. Auch die SMA habe an den Auftragserledigungen der BF nicht im Umfang von 100% mitgewirkt. Die Aufträge seien in zwei Schichten zu je zehn Stunden von vier Arbeitern pro Schicht an sieben Tagen pro Woche abgearbeitet worden. Die Aufträge seien mit einem kalkulatorischen Regiestundensatz von EUR 40,00 für den Zeitraum 2013 und mit EUR 38,00 für den Zeitraum 2011 und 2012 hinterlegt gewesen, was einem Zeitwert von zehn Arbeitsstunden pro verarbeitetem Lagenblech entspreche. Aus den durch die von den Subunternehmern an die SMA gestellten Scheinrechnungen lukrierten Mitteln seien (zumindest teilweise) Schwarzlöhne gezahlt worden. Die in den Scheinrechnungen an die SMA ausgewiesenen Geldbeträge seien dem betrieblichen Bereich entzogen und zur Bedeckung der sich aus den Leistungsanteilen ergebenden Leistungsansprüche sowohl der BF, als auch der SMA verwendet worden. Die betroffenen Dienstnehmer hätten wesentlich mehr ins Verdienen gebracht als nach ihrer Abrechnung in der Lohnverrechnung ersichtlich. Für diese festgestellten Lohnzahlungen seien Beiträge in der Sozialversicherung und in der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse nachverrechnet worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die Leistungsverrechnungen der BF an die SBN bzw. die Weiterverrechnungen in den Subunternehmerbereich der BF für Aufträge im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Lagenblechen auf Poolreaktoren am Betriebsstandort de BF in XXXX bzw. in XXXX für den Zeitraum 2011 bis 2013. Anhand der bekannten Regiestundensätze habe das gesamte Leistungsausmaß der jeweiligen Aufträge ermittelt werden können. Nachdem bekannt war, dass in zwei Schichten zu je zehn Stunden von vier Arbeitern pro Schicht an sieben Tagen pro Woche gearbeitet wurde, habe auch der Leistungszeitraum sowie die Anzahl an Werktagen zu Wochenenden errechnet werden können. So seien die Arbeitsstunden je Arbeiter ermittelt und auf Basis der Lohnverrechnung der BF eine erhebliche Anzahl an Mehr- und Überstunden festgestellt worden. Dazu sei anzumerken, dass Mehrleistungen von Mitarbeitern der BF an Wochentagen in nur sehr geringem Umfang und an Wochenenden gar nicht Gegenstand der Lohnverrechnung der BF gewesen seien. Daraus ergebe sich eindeutig die Notwendigkeit erheblicher Mehrleistungen für das eingesetzte Personal. Die Differenz in Stunden, multipliziert mit dem Regiestundensatz, ergebe sodann die Kürzung der Betriebsausgaben Netto in Euro. Das erwirtschaftete Schwarzgeld sei gleich die Kürzung der Betriebsausgaben Brutto, wobei hievon 50% für Lohnzahlungen angenommen worden seien. Demnach sei davon auszugehen gewesen, dass es sich bei den in Rede stehenden Subunternehmerrechnungen der SMA teilweise um Scheinrechnungen handle. In wirtschaftlicher Betrachtung könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Begleichung der Rechnungsbeträge an die SMA in dem im Rechenwerk der Beschwerdeführerin dargestellten Umfang erfolgte. Bei den von der SMA im selben Umfang verbuchten Subunternehmerrechnungen habe es sich definitiv um 100%ige Scheinrechnungen gehandelt. Mit diesen Scheinrechnungen seien zweifelsfrei jene Geldbeträge dem betrieblichen Bereich entzogen worden, die letztlich der Bedeckung der sich aus den Leistungsanteilen ergebenden Leistungsansprüche sowohl der BF, als auch der SMA gedient hätten. Im Ausmaß dieser Schwarzlöhne seien Beiträge zur Sozialversicherung und die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse nicht ordnungsgemäß abgeführt worden.

Für diese festgestellten Lohnzahlungen seien im Zuge der GPLA Beiträge für die Sozialversicherung und die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse nachverrechnet worden. Zur Nachverrechnung seien die Dienstnehmer herangezogen worden, die nach der Zeugenaussage XXXX nachweislich für die BF bei der SBN gearbeitet hätten. Mangels Mitwirkung von Dienstgeber- und Dienstnehmerseite seien die Beitragsgrundlagen gemäß § 42 Abs. 3 ASVG geschätzt worden. Die Schätzung werde mit der Nichtvorlage von Unterlagen begründet. Die Dienstnehmer, die im Auftrag der BF bei der SBN tätig waren, seien durch die Aufzeichnungen der SBN identifiziert worden und hätten (unter Heranziehung des bekannten Regiestundensatzes und der Gegenüberstellung der tatsächlich erbrachten Leistungen der BF im Verhältnis zum gesamten Auftragsausmaß) anhand der Auftragssummen die Schwarzlohnsummen ermittelt werden können. Bei der Berechnung der Beitragsgrundage für die Dienstnehmer sei so vorgegangen worden, dass die festgestellten und zuordenbaren Schwarzlohnzahlungen in Jahressummen aufgeteilt worden seien. Diese Jahressumme sei durch die Anzahl der Gesamtmonate, während denen die Dienstnehmer angemeldet waren, dividiert und mit der Anzahl der Monate je Dienstnehmer multipliziert worden. Die sich daraus ergebenden Beträge seien als Basis für die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung und betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse je Dienstnehmer zur Nachverrechnung herangezogen worden. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 3 ASVG seien somit erfüllt.

2. Gegen den, der Beschwerdeführerin am 26.03.2018 zugestellten Beitragsnachverrechnungsbescheid erhob diese im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung am 20.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, der angefochtene Bescheid wolle ersatzlos aufgehoben werden. Die Beschwerde stützt sich auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhalts".

Zusammengefasst begründete die Beschwerdeführerin die gegen den Bescheid vom 22.03.2018 erhobene Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Sozialversicherungsträger die Feststellungen der GPLA-Prüfung ungeprüft übernommen habe; dieser wiederum habe die Feststellungen der Steuerfahndung ungeprüft übernommen. Weder die GPLA-Prüfung, noch der Sozialversicherungsträger seien auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in irgendwelcher Weise eingegangen; bei einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen wäre der Sozialversicherungsträger zum Schluss gekommen, dass eine Beitragsnachverrechnung gesetzwidrig ist. Jene von der GPLA-Prüfung identifizierten Dienstnehmer seien im gegenständlichen Zeitraum im Zuge der Arbeitskräfteüberlassung für den Auftraggeber SBN tätig gewesen. Aktenkundig seien sämtliche Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin an die SBN für die Arbeitskräfteüberlassung, die monatlich über den gesamten Zeitraum abgerechnet worden seien. Für den Zeitraum Juni 2013 bzw. mit dem Auftrag Nr. XXXX Lagenbleche sei vollständig aufgezeigt worden, dass der Umfang der laut Lohnverrechnung abgerechneten Leistungen mit den Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin übereinstimme und jene von der GPLA-Prüfung identifizierten Dienstnehmer bei anderen Aufträgen (nämlich Arbeitskräfteüberlassung) tätig gewesen und von der Beschwerdeführerin abgerechnet worden seien. Aufgrund der hohen Anzahl an abgerechneten Arbeitsstunden laut Lohnverrechnung sei die Erbringung zusätzlicher Arbeitsleistungen dieser Dienstnehmer bei Aufträgen zu den Lagenblechen unmöglich. Es sei auch aufgezeigt worden, dass rund 15 Dienstnehmer der subbeauftragten SMA zum Gelände der SBN Zutritt gehabt hätten. Da dieser Sachverhalt von der Steuerfahndung nicht geklärt wurde, werde eine ergänzende Einvernahme zeigen, dass die Dienstnehmer der SMA die Aufträge Lagenbleche - wie an die Beschwerdeführerin abgerechnet - bearbeitet hätten. Schon anhand der bisherigen Unterlagen sei ersichtlich, dass die von der GPLA-Prüfung geschätzten zusätzlichen Arbeitsstunden von den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin rein faktisch nicht zu erbringen gewesen seien. In Anbetracht der vorgebrachten Beschwerdepunkte habe die Annahme, dass die Scheinleistungen und ungerechtfertigten Zahlungsflüsse nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern zwischen den Firmen XXXX bzw. SMA und deren Sublieferanten stattgefunden haben, den weitaus höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich, als dass die Gelder an Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zurückgeflossen seien. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssten schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, müsse mit der Aktenlage und der Lebenserfahrung in Einklang stehen. Die Abgabenbehörde habe auf alle vom Abgabenpflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen. All diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Schätzungsverfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid erweise sich somit in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig.

3. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 22.03.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

Im dazu ergangenen, zum 26.07.2018 datierten Vorlagebericht heißt es zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass auf Grund der Aktenlage ein Mitwirken der Beschwerdeführerin am Verfahren nicht habe festgestellt werden können, womit eine Berechtigung zur Schätzung vorgelegen habe. Inhaltlich heißt es, dass die BF zwar für die SBN Werkleistungen erbracht haben mag, doch seien ausschließlich die Aufträge hinsichtlich der Lagenbleche Bescheidgegenstand gewesen; die Leistung der Beschwerdeführerin habe dabei in der Personalgestellung gelegen. Andere Aufträge seien vom Bescheid nicht umfasst und sei darüber auch nicht abgesprochen worden. Eine Unvollständigkeit der Darstellung sei nicht ersichtlich und sei die Schätzung im Bescheid auch nicht begründet. Die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung bzw. die Ergebnisse des GPLA Prüfers seien keinesfalls mit dem Anschein objektiver Unrichtigkeit behaftet. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 23.03.2017 sei festgehalten worden, dass sämtliche Feststellungen mit der steuerlichen Vertretung ausführlich erläutert worden seien. Dabei sei auch auf die mangelnde Mitwirkung am Verfahren hingewiesen worden und mit Nichtvorlage von Urkunden auf Ersuchen des GPLA-Prüfers begründet worden. Den Anlass zur Schätzung hätten mangelhafte Arbeitszeitaufzeichnungen gebildet; deshalb sei der Ablauf im Rahmen der Schätzung auf alle beteiligten Dienstnehmer umgelegt worden. Wären nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und übermittelt worden, wäre eine Zuordnung ohne Schätzung möglich gewesen. Der Bescheid der Kasse beruhe auf Feststellungen, welche unzweifelhaft gewürdigt worden seien und eine begründete Entscheidung darstellen würden, weshalb die eingewendeten Beschwerdegründe ins Leere gingen.

4. Am 11.03.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und XXXX als Zeuge einvernommen wurden. Darin erging der Auftrag an die Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht die Anzahl der Aufträge in Hinblick auf die Anbringung der Lagenbleche auf den Poolreaktoren im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 bekannt zu geben, weiter wie viele Mitarbeiter sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum pro Jahr nach Qualifikationen beschäftigte, wie viele Mitarbeiter im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 bei der Anbringung der Lagenbleche beschäftigt waren und an welche Unternehmen, welche Mitarbeiter im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 überlassen wurden und zu welchem Zweck.

5. Mit Schreiben vom 11.03.2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der belangten Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst Stellung, indem sie bekräftigte, "umfassend am Verfahren mitgewirkt" zu haben. Einzig die Kasse habe vor Prüfungsbeginn ein fertiges Prüfergebnis von der Steuerfahndung übernommen und sei sie bis heute nicht auf die Einwendungen eingegangen. Die Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen seien vollständig und richtig geführt. Eine beispielhafte Verprobung der Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin für die Monate April 2012 und Juni 2013 zeige ein vollständiges und schlüssiges Bild. Hätte sich die Kasse mit den Unterlagen auseinandergesetzt, hätte sie sofort erkannt, dass erst ab Dezember 2011 Lagenblech-Aufträge abgewickelt wurden. Hätte sich die Kasse mit den Unterlagen auseinandergesetzt, hätte sie sofort erkannt, dass der Dienstnehmer

XXXX ab September bis Dezember 2013 nicht im Inland war und somit nicht an den Lagenblechen gearbeitet haben konnte. Hätte sich die Kasse mit den Unterlagen auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass sie keine Schätzungsbefugnis habe und das Ergebnis den logischen Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Hätte sich die Kasse mit den Unterlagen der SMA auseinandergesetzt oder Akteneinsicht gewährt, wäre sofort ersichtlich, dass die SMA die Aufträge "Lagenbleche" abgewickelt hat.

Die Beweislast für die Scheinrechnungen und Schwarzlohnzahlungen treffe die Behörde. Die Beweislast für den Scheincharakter trage der, der sich auf diesen berufe. Weder im Prüfbericht, noch im Bescheid vom 22.03.2018, noch in der Stellungnahme vom 26.07.2018 komme die Behörde dieser Verpflichtung nur annähernd nach. Die Aufzeichnungen und Abrechnungen seien ordnungsgemäß erstellt und vollständig der Abgabenbehörde vorgelegt worden. Auch habe die erste GPLA-Prüfung der Kasse, den Zeitraum 2011 bis 2013 betreffend, keine Mängel festgestellt. Seit damals habe sich keine Änderung der Sachlage ergeben. Aufgrund der Sach- und Rechtslage habe die Kasse keine Befugnis zur Schätzung. Der von der Behörde vermutete Sachverhalt lasse sich auf Grund der Aktenlage nicht erweisen. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.

6. In der weiteren, im Wege der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers (im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes) ergangenen Stellungnahme vom 21.03.2019 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2013 insgesamt 17 Aufträge zur Anbringung von Lagenblechen von der SBN erhalten hätte. Im angeführten Zeitraum seien durchschnittlich zwischen 15 und 20 Dienstnehmer als Schlosser und Schweißer beschäftigt gewesen. Der Dienstnehmer XXXX sei vom 11.03.2013 bis Oktober 2013 bei den Aufträgen zur Anbringung der Lagenbleche eingesetzt gewesen. In den Monaten November 2013 bis Dezember 2013 habe er sich im Krankenstand befunden. Andere Dienstnehmer der Beschwerdeführerin seien bei diesen Aufträgen nicht zum Einsatz gekommen. Dienstnehmer seien im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an die SBN, die Firma XXXX, die Firma XXXX, die Firma XXXX, die Firma XXXX, die Firma XXXX, die Firma XXXX und die Firma XXXX überlassen worden. In den Beilagen ./B bis ./D sei die Arbeitskräfteüberlassung blau gekennzeichnet worden, dies unter Anführung des Arbeitskräfteübernehmers (Beschäftigers) und der Rechnungsnummer der Beschwerdeführerin. Die Leistungen der überlassenen Arbeitskräfte seien von der Beschwerdeführerin monatlich an die Auftraggeber (Beschäftiger) abgerechnet worden. Die überlassenen Arbeitskräfte seien beim Beschäftigerbetrieb als Schweißer und Schlosser zum Einsatz gekommen. Bei den überlassenen Dienstnehmern habe es sich um XXXX und XXXX gehandelt.

7. In ihrer zum 02.04.2019 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde vor, dass über den Prüfzeitraum vollständige Tabellen mit der Verwendung der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, sowie Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnverrechnungsunterlagen in vollständigem Ausmaß vorgelegt worden seien. Als Beweismittel ziehe sie Ausgangsrechnungen an diverse (in der bezogenen Stellungnahme näher bezeichnete) Firmen im "örtlichen Umfeld der Beschwerdeführerin" heran. Bei genauerem Hinsehen falle auf, dass viele Firmen ihren Sitz im Industriepark in XXXX haben oder hatten und auch die Gesellschaftsverhältnisse Gemeinsamkeiten aufweisen. So würden beispielsweise zwei der Firmen, nämlich die XXXX und die XXXX einer XXXX gehören und sei XXXX wirtschaftlicher Eigentümer. Die SMA, von der angeblich das meiste Personal zugekauft wurde, sei nach Ansicht der Finanzverwaltung in illegale Verrechnungsmethoden mit sogenannten Scheinfirmen verstickt gewesen. Zeugen aus dem Finanzverfahren hätten berichtet, dass die SMA und die XXXX faktisch eine einzige Firma seien und sich am selben Standort das immer gleiche Personal aufteilen würde. Herr XXXX sei sowohl von der Belegschaft der SMA und der Beschwerdeführerin, als auch der weiteren (von der belangten Behörde) angeführten Firmen als faktischer Machthaber angesehen worden. Das Personal sei aus Verrechnungsgründen von Firma zu Firma verschoben worden, was für die Belegschaft unerheblich sei, da diese immer dieselbe Arbeit an denselben Orten verrichten würde. Es würden sich lediglich die Firmen am Lohnzettel ändern. Herr XXXX habe die Arbeiter auf die jeweiligen Baustellen verteilt.

Zu den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen und Personalverrechnungsunterlagen sei angemerkt, dass von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine vollständige Auflistung darüber vorgelegt wurde, welche Dienstnehmer der BF in welchem Monat wo eingeteilt waren, bzw. an wen diese verliehen waren. Dies sei auch mit Rechnungen, die die Beschwerdeführerin an die jeweiligen Firmen stellte, belegt. Rechnungen, die die BF beispielsweise an die SMA zahlte, seien nicht angeführt. Es sei über das zugekaufte und dann selbst überlassene Personal, welches den überwiegenden Teil der Dienstnehmer, die an den Lagenblechen gearbeitet haben sollen, keine Abrechnung "dargelegt" worden. Solche Personen seien zwar nachvollziehbar verrechnet, über den Einkauf dieser Arbeitskräfte seien keine Belege angeführt. Angesichts der vom Finanzamt insinuierten Zweifelhaftigkeit der Abrechnungsmethoden der SMA und den undurchsichtigen Verrechnungsnetzwerken zwischen der Beschwerdeführerin und der SMA ergebe sich hier eine ungenügende Transparenz. Vor dem Finanzamt werde gegen die BF ebenso ein Verfahren geführt; dort betrage der Nachverrechnungsbetrag exklusive Zinsen EUR 470.231,21.

Mit ihrer Stellungnahme brachte die belangte Behörde einen Bericht der Abgabenbehörde zu der im Zusammenhang mit der Steuernummer: XXXX vorgenommenen Abgabenprüfung zur Vorlage.

8. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin erging das Ersuchen, ihr für eine Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2019 eine Frist bis zum 24.05.2019 einzuräumen.

9. In ihrer, im Wege ihrer steuerlichen Vertretung ergangenen Stellungnahme vom 24.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 02.04.2019 ein Bild zu zeichnen versuche, wozu es weder eine Feststellung, noch eine schlüssige Begründung im erlassenen Bescheid gebe. Gegenstand eines Industrieparks sei die Ansiedlung von Gewerbeunternehmungen. Alle im Industriepark angesiedelten Unternehmen seien gegenüber der Beschwerdeführerin fremd. Welchen Einfluss die aufgezählten Fremdgesellschaften am Standort XXXX auf das gegenständliche Verfahren haben sollten, sei die belangte Behörde schuldig geblieben. Die SMA sei eine Fremdgesellschaft; jedoch gebe es keine gesellschaftlichen und personellen Verflechtungen mit der Beschwerdeführerin. Weder zeige die belangte Behörde einen Sachverhalt, noch eine schlüssige Begründung auf, welche Verrechnungen der SMA mit deren (Sub-)Lieferanten Einfluss auf das gegenständliche Verfahren hätten. Obwohl die belangte Behörde anführe, dass die SMA in illegale Verrechnungsmethoden mit sogenannten Scheinfirmen verstrickt gewesen sei, sei sie einen Beweis dafür schuldig geblieben. Nachvollziehbar sei die Verrechnung und der Zahlungsverkehr zwischen der BF und der SMA. Die Zahlungen seien ordnungsgemäß auf ein Konto der SMA erfolgt. Aus einem der gegenständlichen Stellungnahme beigelegten Lieferantenkonto SMA der Beschwerdeführerin sei die zeitliche Abfolge der Rechnungslegung und Zahlungen ersichtlich. Demnach sei eine Vielzahl von Leistungen beauftragt worden, welche nach Rechnungslegung von der Beschwerdeführerin innerhalb der vereinbarten Zahlungstermine auf ein österreichisches Bankkonto der SMA gezahlt wurden. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass Herr XXXX als faktischer Machthaber der SMA angesehen werde, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass dies falsch und seit 17.01.2017 auch nicht zulässig sei. Das Finanzamt Wien habe der Beschwerde der BF vollinhaltlich stattgegeben und die Bescheide ersatzlos behoben, worin der Gesellschafter der BF, XXXX als "Machthaber" der SMA angesehen wurde. Zum Beweis dessen brachte die Beschwerdeführerin im Wegen ihrer steuerlichen Vertretung die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts Wien vom 17.01.2017 erneut zur Vorlage.

10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.06.2019 wurde der belangten Behörde die im Wege ihrer steuerlichen Vertretung ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.05.2019 zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Replik gegeben.

Ungeachtet dessen ließ die belangte Behörde die ihr gesetzte Frist verstreichen, ohne die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik zu nützen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben zur XXXX eingetragene Firma XXXX GmbH.

Es handelt sich dabei um eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Kapitalgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2010 neu gegründet und am 21.01.2011 neu ins Firmenbuch eingetragen wurde und der als Gesellschafter die natürlichen Personen XXXX und XXXX angehören.

Auf das Stammkapital in Höhe von EUR 36.000,00 haben die Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, XXXX und XXXX, jeweils eine Stammeinlage in Höhe von EUR 9.100,00, sohin EUR 18.200,00 geleistet. Die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei, XXXX und XXXX, leisteten im Gründungszeitpunkt je eine Stammeinlage in Höhe von EUR 4.200,00.

Mit ihrem Einstieg in die Gesellschaft der beschwerdeführenden Partei am 05.01.2012 leisteten die neu hinzugekommenen Gesellschafter XXXX und XXXX je eine Stammeinlage in Höhe von EUR 6.000,00. Mit diesem Zeitpunkt wurde die von den (handelsrechtlichen) Geschäftsführern der beschwerdeführenden Partei geleisteten Stammeinlagen von jeweils EUR 9.100,00 auf jeweils EUR 6.000,00 herabgesetzt und die von den Gesellschaftern XXXX und XXXX im Gründungszeitpunkt in Höhe von jeweils EUR 4.200,00 geleisteten Stammeinlagen auf jeweils EUR 6.000,00 erhöht.

Somit besteht die Kapitalgesellschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft aus insgesamt sechs Gesellschaftern, die allesamt eine Stammeinlage in Höhe von EUR 6.000,00 geleistet haben, was umgerechnet auf jeden einzelnen Gesellschafter einem prozentuellen Anteil in Höhe von 16,66 Prozent entspricht.

Im Firmenbuch sind seit dem 21.01.2011 bis laufend XXXX und XXXX als (handelsrechtliche) Geschäftsführer eingetragen;

gesellschaftsrechtlich kommt ausschließlich ihnen die gemeinsam auszuübende Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu (siehe dazu auch die Angaben der XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 11.03.2019, S. 5 oben). Allerdings trat auch der Gesellschafter XXXX für die beschwerdeführende Partei als "Ansprechpartner" nach außen hin auf [Protokoll der Steuerfahndung Team Graz zu AZ StA: XXXX über die Beschuldigtenvernehmung des XXXX, vom 05.09.2014, S. 3 unten].

Der Geschäftszweig der beschwerdeführenden Gesellschaft umfasst die Bereiche Logistik und Management im Metallverarbeitungsbereich. Ihr Sitz befindet sich in XXXX.

1.2. Im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 erteilte die Firma XXXX (in der Folge kurz: SBN) der beschwerdeführenden Partei insgesamt 13 Aufträge im Zusammenhang mit der Anbringung von Lagenblechen auf Poolreaktoren an den Standorten der SBN in XXXX und XXXX im Auftragsgesamtvolumen von EUR 1,382.980,00.

Im angeführten Zeitraum war ausschließlich die BF (und kein weiteres Unternehmen) mit dem Anbringen von Lagenblechen auf Poolreaktoren befasst [Einvernahme des XXXX als Zeugen in Verhandlungsniederschrift vom 11.03.2019, S. 17 oben; siehe dazu auch den Faktenkonvolut der Abgabenbehörde zur Firma XXXX, Steuer-Nr. XXXX, Beilage ./1, S. 4].

Das Anbringen der Lagenbleche erfolgte stets von vier Schweißern und vier Helfern bzw. Schlossern, wobei pro Schicht (es gab eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht) jeweils insgesamt vier Personen zum Einsatz kamen. Obwohl eine Schicht in der Regel durchschnittlich 10 Stunden dauerte, kam es vor, dass - abhängig vom Arbeitsablauf und den jeweiligen Erfordernissen - eine Schicht bis zu 12 Stunden dauern konnte, manchmal auch kürzer war. An den jeweiligen Betriebsstandorten der SBN wurde an sieben Tagen pro Woche gearbeitet [Protokoll des Finanzamtes BRUCK LEOBEN MÜRZZUSCHLAG über die Zeugeneinvernahme des XXXX, vom 03.02.2016, S. 3 unten; siehe auch Protokoll des Finanzamtes BRUCK LEOBEN MÜRZZUSCHLAG über die Zeugeneinvernahme des XXXX, vom 23.02.2016, S. 3 oben; Einvernahme des XXXX als Zeugen in Verhandlungsniederschrift vom 11.03.2019, S. 15 oben].

Die Fa. SBN führte Zeiterfassungslisten, in denen jene Mitarbeiter, die im Schichtbetrieb Lagenbleche mit den Poolreaktoren verschweißten, nach der Anzahl der geleisteten Stunden erfasst wurden. Diese Zeiterfassungslisten liegen der Abgabenbehörde vor und bildeten diese die Grundlage für die vom Erhebungsorgan der belangten Behörde durchgeführte Prüfung [Einvernahme des XXXX als Zeugen in Verhandlungsniederschrift vom 11.03.2019, S. 15 oben].

Bei der Kalkulation des Auftragsvolumens wurde ein Zeitaufwand pro Blech im Ausmaß von 10 Stunden angesetzt und bildeten die Zeitaufzeichnungen der Firma SBN die Kalkulationsgrundlage, denen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2013) ein Stundensatz zwischen 38,00 und EUR 40,00 zu Grunde gelegt wurde. So lag beispielsweise dem Auftrag-Nr. XXXX mit einem sich auf 320 Lagenbleche erstreckenden Aufwand ein kalkulatorischer Zeitansatz von 3.200 Stunden zu Grunde, was unter Bedachtnahme auf den angesetzten Stundensatz von EUR 40,00 einem Nettogesamtauftragswert von EUR 128.000,00 entsprach. Die dargestellte Kalkulation gelangte (mit angepasstem Stundensatz) auch auf die übrigen Aufträge zur Anwendung [Protokoll der des Finanzamtes BRUCK LEOBEN MÜRZZUSCHLAG über die Zeugeneinvernahme des XXXX, vom 03.02.2016, S. 4 oben].

Auf der Grundlage der von der Firma SBN auch für die von der Beschwerdeführerin überlassenen Mitarbeitern erstellten Zeiterfassungslisten, die sie an die Beschwerdeführerin weiterleitete, erstellte letztere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2013) Fakturen, mit denen sie einerseits die Werkleistung (so insbesondere mit der Rechnung Nr. XXXX insgesamt 145 Stück Lagenbleche für Poolreaktoren) und zugekaufte Arbeitsleistung je geleisteter Arbeitsstunde für von der Beschwerdeführerin an die Firma SBN im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung überlassene Mitarbeiter andererseits (so insbesondere mit der Rechnung Nr. XXXX) fakturierte [Einvernahme des XXXX als Zeugen in Verhandlungsniederschrift vom 11.03.2019, S. 18 oben und S. 19 oben].

1.3. Nach den von der Beschwerdeführerin verbuchten Eingangsrechnungen sollen die im Zusammenhang mit der Anbringung von Lagenblechen auf Poolreaktoren übernommenen Aufträge, die im Übrigen zur Gänze abgearbeitet wurden, mit einem Gesamtauftragswert von EUR 1,020.712,00 an die Firma XXXX (in der Folge kurz: SMA) als Subunternehmerin weitervergeben worden sein.

Diese wiederum vergab (nach ihren Unterlagen) die von der Beschwerdeführerin übernommenen Aufträge im Nettoauftragsvolumen von EUR 818.081,50 an die als deren Subunternehmen fungierenden Firmen XXXX mit Sitz in XXXX mit Sitz in XXXX, XXXX mit Sitz in XXXX und XXXX mit Sitz in XXXX [Faktenkonvolut der Abgabenbehörde zur Firma XXXX, Steuer-Nr. XXXX, Beilage ./1, S. 4], die jedoch selbst keine Arbeiten im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Aufträgen (Anbringung von Lagenblechen auf Poolreaktoren) durchführten.

Ungeachtet dessen stellten die Subunternehmen Rechnungen (über nie erbrachte Leistungen) an die SMA und an die Beschwerdeführerin aus [Protokoll der Steuerfahndung Team Graz zu AZ StA: XXXX über die Beschuldigtenvernehmung XXXX vom 14.04.2014, S. 3 Mitte; siehe dazu auch Protokoll der Steuerfahndung Team Graz zu AZ StA: XXXX über die Beschuldigtenvernehmung XXXX vom 05.09.2014, S. 3 oben].

Die Rechnungsempfänger (sohin die BF und die SMA) überwiesen die fakturierten Beträge auf das Konto "Subunternehmen". So steht am Beispiel der XXXX, die ebenfalls als Subunternehmen der SMA fungierte, fest, dass diese (nach Einbehalt einer Provision in Höhe von 10 bis 12% der Rechnungssumme) der SMA bzw. der Beschwerdeführerin den Zahlungseingang in bar rückerstattete [Protokoll der Steuerfahndung Team Graz zu AZ StA: XXXX über die Beschuldigtenvernehmung XXXX vom 14.04.2014, S. 3 unten].

Die Übergabe der rückerstatteten Gelder erfolgte entweder in den Büroräumlichkeiten der Firma XXXX oder an namentlich nicht näher festgestellten Treffpunkten und in der Werkstätte der Beschwerdeführerin [Protokoll der Steuerfahndung Team Graz zu AZ StA: XXXX über die Beschuldigtenvernehmung XXXX vom 05.09.2014, S. 3 Mitte; siehe dazu auch den Faktenkonvolut der Abgabenbehörde zur Firma XXXX, Steuer-Nr. XXXX, Beilage ./1, S. 2].

1.4. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2013) beschäftigte die Beschwerdeführerin pro Jahr ca. 15 bis 20 Mitarbeiter, die über eine Ausbildung als Schlosser und Schweißer verfügten [Einvernahme der XXXX, Geschäftsführerin der BF, in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 13 oben].

Die Anbringung der Lagenbleche an den Poolreaktoren wurden von betriebseigenen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin und der Firma SMA durchgeführt. Allerdings wurden die Leistungen der einzelnen Mitarbeiter nicht erfasst, weshalb das Ausmaß des von der Beschwerdeführerin und der Firma SMA erbrachten Leistungsanteils nicht feststeht. [Faktenkonvolut der Abgabenbehörde zur Firma XXXX, Steuer-Nr. XXXX, Beilage ./1, S. 4 unten].

Während die Auftraggeberin das für die Erfüllung des Auftrages benötigte Material zur Verfügung stellte, stelle die Beschwerdeführerin ausschließlich das dafür notwendige (in den Tabellen zu Punkt 1.2. namentlich angeführte) Personal zur Verfügung. Daraus ergibt sich, dass der Auftragserledigung eine "reine Personalgestellung" der Beschwerdeführerin zu Grunde lag, die pauschal abgerechnet wurde [Faktenkonvolut der Abgabenbehörde zur Firma XXXX, Steuer-Nr. XXXX, Beilage ./1, S. 5 Mitte].

1.5. Es konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, wie viele Stunden die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit der Anbringung von Lagenblechen insgesamt geleistet haben (im Sinne von außerhalb des ständigen Betriebes geleisteter Arbeitszeit) und wie viele davon der Beitragspflicht unterworfen wurden und hinsichtlich wie vieler es (wegen der behaupteten und selbst vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellten Schwarzlohnzahlungen) noch zu einer Nachverrechnung kommen musste

1.6. Ob die bei den beschwerdegegenständlichen Aufträgen (Anbringen von Lagenblechen auf Poolreaktoren) eingesetzten Dienstnehmer über die übliche Entlohnung hinaus entlohnt wurden (sohin ob "Schwarzlöhne" zur Auszahlung gelangten) und dieser Entgeltbestandteil der belangten Behörde zur Beitragsberechnung nicht gemeldet wurde, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere der Prüfbericht der belangten Behörde vom 08.06.2017 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013;

die in den Feststellungen näher bezeichneten Protokolle über Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen durch die Abgabenbehörde;

Rechnungsaufstellungen etc. ). Da die angeführten Urkunden hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit unbestritten geblieben sind, konnten Sie dieser Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die von der Firma XXXX der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 erteilten Aufträge zur Anbringung von Lagenblechen auf Poolreaktoren und die Weitergabe dieser Aufträge an die Firma SMA steht ebenso außer Streit, wie der Umstand, dass die SMA die von der Beschwerdeführerin im Sub übernommenen Aufträge nach ihren Aufzeichnungen an weitere Subunternehmen vergab, die selbst keine Leistung im Zusammenhang mit den oben näher bezeichneten Aufträgen erbrachten, jedoch nicht erbrachte Leistungen fakturierten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Aus den dem Gericht vorliegenden Urkunden (hier vor allem der Faktenkonvolut der Abgabenbehörde zur Firma XXXX, Steuer-Nr. XXXX, Beilage ./1) geht für das erkennende Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass die von den Subunternehmen der Firma SMA empfangenen Zahlungen an die Firma SMA bzw. an die Beschwerdeführerin in bar refundiert wurden. Diese Ermittlungsergebnisse vermochten weder die Beschwerdeführerin, noch deren steuerlicher Vertreter zu erschüttern. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen. Allerdings lassen sich dem Faktenbericht der Abgabenbehörde keine Hinweise auf etwaige Schwarzlohnzahlungen der Beschwerdeführerin an ihre, an der verfahrensgegenständlichen Auftragserfüllung tätigen Mitarbeitern entnehmen. Selbst die Ausstellung von Scheinrechnungen der Firma SMA an die Beschwerdeführerin vermag den Verdacht, dass Schwarzlöhne gezahlt worden sein könnten bzw. wurden, nicht zu erhärten; schließlich können aus Scheinrechnungen lukrierte Gewinne der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend auch für andere Zwecken, als der Bedeckung von Schwarzlöhnen, verwendet worden sein.

Bezeichnend ist auch das Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2019, mit sie dem unter anderem den Faktenbericht der Abgabenbehörde und den Bericht über eine von der Abgabenbehörde gemäß § 150 BAO durchgeführte, den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 betreffende Außenprüfung, zur Vorlage brachte und worin sie ersuchte, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Finanzverfahrens zu unterbrechen, "um das Verrechnungskonstrukt zwischen der XXXX (Anm.: SMA) und der Beschwerdeführerin zu entwirren und eingehend auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen". Allerdings blieb die Behörde eine Erklärung schuldig, was aus der Entwirrung des Verrechnungskonstrukts und der eingehenden Rechtmäßigkeitsüberprüfung in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Schwarzlohnzahlungen konkret zu erwarten ist. Sowohl im Faktenbericht, als auch im Prüfbericht über das Ergebnis der Außenprüfung nach § 150 BAO (siehe dazu die Seite 4f) ist lediglich die Rede von Scheinrechnungen. Im Zusammenhang mit den Aufträgen über die Anbringung von Lagenblechen an Poolreaktoren heißt es, dass in der Aufstellung in Anlage 7 die Leistungsverrechnungen der Beschwerdeführerin an die Firma SBN bzw. die Weiterverrechnungen in den Subunternehmerbereich der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Lagenblechen auf Poolreaktoren den Gegenstand bilden würden. Es ergibt sich auch aus dieser Urkunde kein Hinweis darauf, dass etwaige Schwarzlohnzahlungen den Gegenstand der abgabenbehördlichen Untersuchungen bilden würden. Da sich auch den zur Vorlage gebrachten Urkunden der Abgabenbehörde trotz erfolgter kritischer Auseinandersetzung kein konkreter Hinweis auf allfällige Schwarzlohnzahlungen der Beschwerdeführerin an deren Dienstnehmer entnehmen lässt und auch die vorliegenden Unterlagen keinen konkreten Hinweis dahin ergaben, bleibt dem erkennenden Gericht verborgen, wie sich einer Entwirrung des Verrechnungskonstrukts zwischen der SMA und der Beschwerdeführerin auch noch konkrete Hinweise auf Schwarzlohnzahlungen der Beschwerdeführerin an deren Dienstnehmer ergeben sollen bzw. dass konkrete Hinweise auf Schwarzlohnzahlungen zu erwarten sind.

Angesichts dessen konnten die vom Erhebungsorgan der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen, dass die Scheinrechnungen dazu gedient hätten, Schwarzlöhne zu bezahlen [siehe dazu Prüfbericht der StGKK zu XXXX vom 08.06.2017, S. 9 oben], nicht erwiesen werden.

Zwar ist auch im bezogenen Prüfbericht der belangten Behörde die Rede davon, dass Schwarzlohnzahlungen erfolgt wären, was dort wiederum mit den von den zahlreichen Subunternehmen ausgestellten Scheinrechnungen begründet wurde, doch ist der Nachweis, dass den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin tatsächlich höhere Gehälter zugeflossen wären, als der belangten Behörde gemeldet, insgesamt nicht gelungen. Auch die von der belangten Behörde (in Ermangelung ihr vorgelegter urkundlicher Nachweise) vorgenommene Schätzung vermochte den schlüssigen Nachweis, dass (tatsächlich) Schwarzlöhne zur Auszahlung gelangt wären, nicht zu erbringen.

Trotz kritischer Auseinandersetzung mit den vorliegenden Urkunden blieben auch dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Schwarzlohnzahlungen verschlossen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren daher die entsprechenden Konstatierungen gemäß Punkt 1.5. und 1.6. der Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.

Die Bestimmung des § 44 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:

"ABSCHNITT V

Mittel der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT

Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

8a. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2;

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 614,32 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 614,32 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 614,32 €.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.

(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.

(4) [...]

(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.

(6) [...]

[...]"

Unter den Entgeltsbegriff des § 49 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:

"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

[...]"

Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers jedoch nicht als Entgelt und sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile und lautet diese Bestimmung in der für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:

"§ 49.

[...]

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;

2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;

3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie 14,53 € im Kalendermonat nicht übersteigen;

4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;

5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;

6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;

7. Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;

8. die Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;

9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten