TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/29 96/01/0301

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JSchG Stmk 1968 §16 Abs2 idF LGBl Stmk 1984/063;
JSchG Stmk 1968 §18;
JSchG Stmk 1968 §4 Abs4 idF LGBl Stmk 1984/063;
JSchG Stmk 1968 §4 Abs6;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/1244 96/01/1245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerden der H, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Februar 1996, Zlen. UVS 30.12-79/95-30, UVS 30.12-80/95-16, UVS 30.12-81/95-17, UVS 30.12-82/95-16 und UVS 30.12-83/95-16 (hg. Zl. 96/01/0301), vom 23. Juli 1996, Zl. UVS 30.12-26/96-18 (hg. Zl. 96/01/1245) und vom 18. Oktober 1996,

Zlen. UVS 30.12-58,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68/96-49 (hg. Zl. 96/01/1244), jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes 1968 (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid vom 15. Februar 1996 wird, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. September 1995 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bescheid vom 23. Juli 1996 wird, soweit die Beschwerdeführerin damit wegen Übertretung von § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 1968 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen, d.i. soweit sich die Beschwerde gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung von § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 4 leg. cit. richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bescheid vom 18. Oktober 1996 wird, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Zlen. 15.1-1996/497 u. a., vom 31. Mai 1996 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt in W. ein gastgewerbliches Unternehmen mit der Bezeichnung "M.". Die Gaststätte besteht aus einem Mehrzweckraum mit Discothek, einer Sportkegelbahn, einem Billiardraum, einem Raum mit Geschicklichkeitsautomaten und einem Pub.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1996 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. September 1995 teilweise abgewiesen und insoweit den Spruch wie folgt neu gefaßt:

"Frau H. wird für schuldig erkannt, als Inhaberin der Gaststätte "M." ... nicht dafür gesorgt zu haben, daß nachstehenden Jugendlichen der Eintritt in die zum "M."

gehörige Discothek verweigert wird, sodaß sich die Jugendlichen jeweils am 22. Mai 1994 von kurz nach 0.00 Uhr an dort aufhalten konnten, obwohl Jugendlichen nach 24.00 Uhr der Aufenthalt in Discotheken verboten ist."

Im Anschluß daran hat die belangte Behörde die Namen und Geburtsdaten von vier zwischen 16. Juni 1977 und 1. Februar 1979 geborenen Personen aufgezählt und festgehalten, daß durch das Verhalten der Beschwerdeführerin jeweils § 16 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes 1968, LGBl. Nr. 29 idF LGBl. Nr. 63/1984 (im folgenden: Stmk. JSchG) verletzt worden sei. Die Abweisung der Berufung erfolgte mit der Maßgabe, daß pro Jugendlichem eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Ersatzarrest von jeweils einem Tag verhängt wurde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - aus, daß Gäste, die den Discothekenbereich des Betriebes der Beschwerdeführerin betreten wollen, von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr vor dem Eingang zur Discothek bei einem Kassier ein Eintrittsgeld zu entrichten und anschließend daran zwei "Türsteher" zu passieren hätten. Nach 24.00 Uhr würden die beiden "Türsteher" ihren Posten verlassen und anschließend durch die Discothek "patrouillieren". Üblicherweise kämen nach 24.00 Uhr keine weiteren Gäste, insbesondere keine Jugendlichen, in das Lokal. Zur Tatzeit seien jedoch wegen eines lokalen Brauchtums viele Jugendliche unterwegs gewesen. Die genannten Jugendlichen hätten die Discothek am 22. Mai 1994 nach 00.00 Uhr betreten und hätten sich dort unbehelligt aufhalten können. Für die Bestrafung der Beschwerdeführerin sei entscheidend, daß der Eingang zur Discothek nach 00.00 Uhr weder vom Kassier noch von den "Türstehern" kontrolliert werde und daher Jugendliche ab diesem Zeitpunkt die Discothek ungehindert betreten könnte. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin den Kassier zu wenig kontrolliert, ob er auf die Einhaltung der Bestimmungen des Stmk. JSchG achte. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sei die Beschwerdeführerin - anders als von der Erstbehörde - für jeden Jugendlichen, der die Discothek betreten habe, gesondert zu bestrafen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1996 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22. Jänner 1996 abgewiesen und den Spruch wie folgt neu gefaßt:

"Frau H.... ist schuldig, es als Inhaberin der Gaststätte

"M."... und damit als Unternehmerin am 1. und 2.10.1994

unterlassen zu haben, 1.) beim Eingang der zum "M." gehörigen Discothek deutlich sichtbar auf das Verbot des Betretens durch Kinder und Jugendliche hinzuweisen und 2.) dem Jugendlichen M., geboren 14.11.1978, den Eintritt in die Discothek zu verweigern, sodaß sich M. vom 1.10.1994, 21.00 Uhr bis 2.10.1994, 0.40 Uhr mit einer Unterbrechung in der Discothek aufhalten konnte.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu Punkt 1.): § 4 Abs. 6 Stmk. JugendschutzG iVm. § 4 Abs. 4, zu Punkt 2.): § 16 Abs. 2 zweiter Fall leg. cit. iVm. § 4 Abs. 4 erster Satz leg. cit."

Die Abweisung der Berufung erfolgte mit der Maßgabe, daß zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarrest: 14 Stunden) und zu Punkt 2.) eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarrest: 10 Stunden) verhängt wurde.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im wesentlichen wie folgt:

Der genannte Jugendliche habe sich am 1. Oktober 1994 zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr in die Discothek begeben. Er sei weder von der Kassierin noch von den beiden "Türstehern" nach seinem Alter gefragt worden. Der Eintritt sei ihm nicht verweigert worden. Er habe sich - mit einer Unterberechung - bis 0.45 Uhr ungehindert in der Discothek aufhalten können.

Das Personal sei von der Beschwerdeführerin angewiesen worden, Besucher beim Betreten der Discothek daraufhin einzuschätzen, ob sie älter als 16 Jahre seien und bei vermutlicher Unterschreitung dieser Altersgrenze den Ausweis zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin spreche vor Beginn des Betriebes der Discothek und nach dessen Ende mit dem Personl, ob es "Vorkommnisse" gegeben habe. Die erforderliche Kontrolle des Personals, ob die Anweisungen auch eingehalten würden, habe die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen.

Beim Eingang zur Discothek und an mehreren Stellen in der Discothek sei der gesamte Gesetzestext des Stmk. JSchG ausgehängt gewesen. Ein Hinweis (allein) darauf, daß Kindern und Jugendlichen das Betreten verboten sei, sei beim Eingang zur Discothek nicht angebracht gewesen. Der Aushang des gesamten Gesetzes stelle keinen deutlichen Hinweis im Sinn des § 4 Abs. 6 Stmk. JSchG dar, weil er zahlreiche nicht relevante Bestimmungen enthalte. Die Deutlichkeit des Hinweises sei umso weniger gegeben, je mehr (sonstige) gesetzliche Bestimmungen der Aushang enthalte. Sie fehle jedenfalls dann, wenn der Hinweis, auf den es ankomme, zwischen zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen stehe und wegen der einheitlichen Schriftgröße nicht unterschieden werden könne. Es könne nicht erwartet werden, daß Besucher der Discothek beim Eingang längere Zeit stehen blieben, um den gesamten Gesetzestext zu lesen, was im übrigen wegen des zeitweiligen Besucherandranges bei der Kasse gar nicht möglich sei. Erforderlich sei ein Hinweis, der nur den wesentlichen Inhalt in ausreichender Schriftgröße enthalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1996 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich eines der beiden damit bekämpften Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg je vom 31. Mai 1996 teilweise abgewiesen und den Spruch insoweit wie folgt neu gefaßt:

"Frau H.... hat als Inhaberin der in der Gaststätte "M."

gelegenen Discothek ... nicht dafür gesorgt, daß nachstehenden

Jugendlichen der Eintritt in die Discothek verweigert wird, sodaß sie sich zu nachstehenden Zeiten dort aufhalten konnten:

a)

U., geb. 18.4.1980, am 11.10.1995 von 19.30 Uhr bis

22.30 Uhr,

b)

U. am 14.10.1995 gegen 00.40 Uhr,

c)

U. am 26.11.1995 von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

d)

P., geb. 1.7.1980, am 31.10.1995 von 22.30 Uhr bis 23.05 Uhr,

e)

C., geb. 23.12.1979, am 5.11.1995 von 16.50 Uhr bis 17.00 Uhr,

f)

C. am 10.12.1995 von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs 2 zweiter Fall Steiermärkisches JugendschutzG iVm § 4 Abs 4 erster Satz leg. cit."

Den Strafausspruch der Erstbehörde hat die belangte Behörde zur Gänze behoben. Zur Begründung führte sie - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - aus, den in den festgestellten Zeiträumen anwesenden Jugendlichen sei der Eintritt in die Discothek nicht verweigert worden. Einer dieser Jugendlichen habe als Discjockey bei den jeweils am Sonntag zwischen etwa 15.00 und 21.00 Uhr stattfindeten Schülerdiscos, welche hauptsächlich von 14- bis 15-jährigen besucht werde, fungiert. Der Beschwerdeführerin sei es durch die Einrichtung einer Kasse und die Postierung eines "Türstehers" beim Eingang zur Discothek grundsätzlich möglich gewesen, den genannten Jugendlichen den Eintritt zu verweigern. Da die Beschwerdeführerin betreffend der Unterlassung des Hinweises gemäß § 4 Abs. 6 Stmk. JSchG, wobei es sich um ein Dauerdelikt handle, bereits mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 1996 (erlassen am 31. Jänner 1996) bestraft worden sei, komme eine weitere Bestrafung für den hier maßgeblichen Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 1995 nicht mehr in Betracht. Aufgrund der Tatsache, daß die Erstbehörde hinsichtlich jedes Jugendlichen wegen dessen Aufenthaltes in der Discothek und wegen Unterlassung des Aushanges jeweils nur eine gemeinsame Strafe verhängt habe und nicht ersichtlich sei, welcher Teil der jeweiligen Strafe auf welches Delikt entfalle, sei der Strafausspruch zur Gänze zu beheben gewesen.

Über die gegen diese Bescheide - soweit damit die Berufungen abgewiesen wurden - gerichteten Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. JSchG haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden in diesem Gesetz als Kinder, Minderjährige vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Jugendliche bezeichnet. Verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die Angehörige des Bundesheeres sind, werden Personen gleichgehalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

...

§ 4. ...

(4) Der Aufenthalt in Gaststätten mit Tanzbetrieb (z.b. Diskotheken) ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten

16.

Lebensjahr verboten; Jugendlichen ab dem vollendeten

16.

Lebensjahr ist ein Aufenthalt in derartigen Gaststätten bis 24.00 Uhr erlaubt.

...

(6) Am Eingang der in den Abs. 3 und 4 angeführten Betriebe ist ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Betretens durch Kinder und Jugendliche anzubringen.

§ 16. ...

(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen und weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. durch mündliche Hinweise oder Verweigerung des Eintrittes) dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Bestimmungen und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen von Minderjährigen beachtet werden.

...

§ 18. (1) Übertretungen der Vorschriften der §§ 3 bis 16 dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, unbeschadet der sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

..."

Die belangte Behörde vertrat in den angefochtenen Bescheiden die Ansicht, daß die Beschwerdeführerin als Unternehmerin gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Fall Stmk. JSchG - aufgrund der im Verwaltungsstrafverfahren herrschenden Kumulationsprinzips (§ 22 Abs. 1 VStG) - für jeden Jugendlichen, der sich zu einer bestimmten Zeit entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG in der von ihr betriebenen Discothek aufgehalten habe, gesondert zu bestrafen sei. Im Bescheid vom 18. Oktober 1996 führte sie dazu aus, daß es sich bei der Übertretung des § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG nicht um ein fortgesetzes Delikt handle, weil dazu u. a. ein bei fahrlässiger Begehung nicht denkbares Gesamtkonzept des Täters und bei einem Angriff gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut, wie es die vom Stmk. JSchG geschützte Entwicklung von Minderjährigen darstelle, eine Identität des Angriffsobjektes erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, daß es sich bei ihrem diesbezüglichen Fehlverhalten um ein "fortgesetzes Dauerdelikt" handle und ihr, wenn überhaupt, nur ein "Organisationsverschulden" anzulasten sei, das nur zu einer Bestrafung führen dürfe.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Die mit "Allgemeine Verbote und Gebote" überschriebene Bestimmung des § 16 Stmk. JSchG normiert in ihrem Abs. 2 die allgemeinen Verpflichtungen von Unternehmern und Veranstaltern. Da diese Personen im Rahmen ihrer Funktion die Möglichkeit haben, die Betriebs- bzw. Veranstaltungsräumlichkeiten zu gestalten und den Ablauf des Betriebes bzw. der Veranstaltung zu organisieren, trifft sie die Pflicht, auf die Beschränkungen nach dem Stmk. JSchG deutlich sichtbar hinzuweisen (erster Fall) und durch sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß dieses Gesetz von Minderjährigen beachtet wird (zweiter Fall). Betreiber einer Discothek sind also nach dem zweiten Fall des § 16 Abs. 2 Stmk. JSchG verpflichtet, das Unternehmen so zu organisieren, daß Jugendliche sich nicht entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 4 leg. cit. in der Discothek aufhalten. Sie haben also etwa - vgl. den Klammerausdruck in § 16 Abs. 2 zweiter Fall Stmk. JSchG - im Rahmen der Organisation des Betriebes dafür zu sorgen, daß die vom Verbot des § 4 Abs. 4 leg. cit. erfaßten Jugendlichen - nach entsprechender Kontrolle - mündlich auf das Verbot des Aufenthaltes in der Discothek hingewiesen werden und ihnen der Eintritt verweigert wird.

Das gemäß dieser Bestimmung geschuldete Verhalten des Discotheken-Unternehmers besteht somit darin, in seinem Betrieb entsprechend wirksame Eintrittskontrollen einzurichten und aufrecht zu halten. Solange er dies unterläßt, verwirklicht er den Tatbestand des § 18 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 zweiter Fall und § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG. Dabei handelt es sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das unterlassene Verhalten bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen ist (vgl. etwa Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren5, S. 909 f, Anm. 4 zu § 31 VStG und die auf S. 914 ff unter E 1 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

Anders als die belangte Behörde meint, wird dieses Delikt nicht jedesmal neu begangen, wenn ein Jugendlicher entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG in die Discothek gelangt. Dies ergibt sich auch daraus, daß nach dem Gesetzeswortlaut der Eintritt eines Erfolges für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist, weshalb die belangte Behörde die Übertretung des § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG - zu Recht - als Ungehorsamsdelikt (vgl. etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 728) qualifiziert hat.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1996 die Rechtslage insoweit verkannt, als sie die Beschwerdeführerin für schuldig erkannte, durch die Unterlassung der Verweigerung des Eintritts in die Discothek hinsichtlich der vier genannten Jugendlichen jeweils eine gesonderte Übertretung des § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG begangen zu haben.

Die belangte belangte Behörde hat auch durch die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG mit den angefochtenen Bescheiden vom 23. Juli 1996 und vom 18. Oktober 1996 die Rechtslage aus folgenden Gründen verkannt:

Da es sich bei der Übertretung der letztzitierten Rechtsvorschriften, wie dargestellt, um ein Dauerdelikt handelt, war von der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Begehung dieses Delikts am 22. Mai 1994 mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1996 das in der Unterlassung einer entsprechenden Organisation ihres Discothekenbetriebes bestehende strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des durch diesen Bescheid teilweise bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. September 1995 erfaßt (vgl. die bei Hauer/Leukauf, a.a.0., S. 916, E 15 zu § 31 Abs. 2 VStG zitierte hg. Judikatur). Einer neuerlichen Bestrafung wegen der Begehung dieses Delikts im angeführten Zeitraum stand daher der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1996 entgegen. Diese Rechtslage hat die belangte Behörde verkannt, als sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1996 u.a. neuerlich wegen der Übertretung des § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG, begangen in der Nacht vom 1. zum 2. Oktober 1994, bestrafte.

Nach dem Gesagten stand die letztgenannte Bestrafung, wobei das zugrundeliegende erstinstanzliche Straferkenntnis vom 22. Jänner 1996 stammt, dem im angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1996 enthaltenen Ausspruch, daß die Beschwerdeführerin schuldig sei, zu verschiedenen Zeiten im Oktober, November und Dezember 1995 die Übertretung des § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG begangen zu haben, entgegen. Auch insoweit hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt.

Da auch durch einen in Bescheidform - anders als in Form eines Aktenvermerkes (vgl. etwa die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II 1992, S. 210, E 30, zitierte hg. Rechtsprechung) - ergangenen Ausspruch über die Schuld die Tatbegehung bindend festgestellt wird, verletzt auch der nur einen Schuldausspruch, jedoch keinen Strafausspruch enthaltende angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1996 die Beschwerdeführerin in Rechten.

Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1996 ausgesprochene Bestrafung wegen Unterlassung des von § 4 Abs. 6 Stmk. JSchG geforderten deutlichen Hinweises auf das Verbot des Betretens einer Discothek durch die im § 4 Abs. 4 leg. cit. bezeichneten Jugendlichen führt die Beschwerdeführerin aus, daß der - ortsübliche - Aushang des gesamten Stmk. JSchG im Format Din A 3 zur Erfüllung dieser Verpflichtung ausreiche. Da die Gaststätte der Beschwerdeführerin nicht nur eine Discothek, sondern auch eine Kegelbahn, einen Billiardraum, einen Raum mit Geschicklichkeitsautomanten und ein Pub umfasse, sei es erforderlich, auf mehrere Bestimmungen des Stmk. JSchG hinzuweisen, weshalb der Aushang des gesamten Gesetzes sinnvoll sei.

Bei den Verwaltungsakten erliegt ein kopiertes Blatt im Format A 3 das insgesamt 12 Paragraphe des Stmk. JSchG - ohne irgendwelche Hervorhebungen - ganz oder teilweise enthält und somit nahezu den gesamten Gesetzestext wiedergibt. Dieses Blatt stellt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin den im Eingangsbereich und an mehreren anderen Stellen ihres Betriebes vorhandenen Aushang dar.

Nach § 14 des Vorgängers zum derzeit geltenden Stmk. JSchG, des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, waren Unternehmer und Veranstalter verpflichtet, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deutlich sichtbarer Stelle anzuschlagen. Abweichend davon sah § 16 Abs. 2 erster Fall der Stammfassung des geltenden Stmk. JSchG vor, daß Unternehmer und Veranstalter auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen haben. Schließlich wurde u.a. für Betreiber von Discotheken mit dem von der Novelle LGBl. Nr. 63/1984 neu geschaffenen Abs. 6 des § 4 Stmk. JSchG die Verpflichtung eingeführt, am Eingang des Betriebes einen deutlich sichtbaren Hinweis auf das Verbot des Betretens durch Kinder und - im Abs. 4 leg. cit. bezeichnete - Jugendliche anzubringen.

Daraus ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber bereits im Jahr 1968 den bloßen Aushang der für den Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr für den bezweckten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der sittlichen Gefährdung durch einen Aufenthalt in einer Discothek als ausreichend ansah. Keinesfalls entspricht jedoch der Aushang nahezu des gesamten Gesetzes im Eingangsbereich einer Discothek den Intentionen des Gesetzgebers der Novelle LGBl. Nr. 63/1984. Ein derartiger Aushang - ohne Hervorhebungen - bedarf einer längeren Zeit zum Durchlesen und stellt daher keinen deutlichen - augenfälligen - Hinweis auf das Verbot des Betretens dar, zumal man sich üblicherweise nur kurze Zeit im Eingangsbereich einer Discothek aufhält. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß dem Gebot des § 4 Abs. 6 Stmk. JSchG nur ein auf den wesentlichen Inhalt beschränkter Hinweis in einer großen - auch aus angemessener Entfernung deutlich lesbaren - Schrift entspricht.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß ihr Betrieb aus mehreren Bereichen bestehe und daher der Aushang mehrere Bestimmungen enthalten müsse, ist - abgesehen davon, daß dieser Umstand nicht von der Verpflichtung zum Aushang eines deutlich sichtbaren Hinweises befreien kann - zu entgegnen, daß es sich bei der Discothek, für deren Besuch nach den unbestrittenen Feststellungen zu bestimmten Zeiträumen ein Eintrittsgeld verlangt wird, um einen abgeschlossenen Bereich handelt und nichts dagegen spricht, (nur) den Hinweis gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG beim Eingang oder bei den Eingängen zu diesem Bereich anzubringen.

Da somit der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechende Aushang nicht dem Erfordernis des § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG entspricht, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht genau festgestellt, wie der Aushang gestaltet gewesen sei, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juli 1996 daher als unbegründet.

Aus den dargestellten Gründen waren die angefochtenen Bescheide vom 15. Februar 1996 und vom 18. Oktober 1996 im Umfang der Anfechtung zur Gänze und der angefochtene Bescheid vom 23. Juli 1996 in dem die Bestrafung wegen Übertretung von § 16 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG betreffenden Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juli 1996, in dem die Bestrafung wegen Übertretung von § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 4 Stmk. JSchG betreffenden Teil als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich jeweils - hinsichtlich der Beschwerden zu den Zlen. 96/01/1244 und 96/01/1245 im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Gesamtsumme der vom Land Steiermark zu ersetzenden Kosten beträgt S 38.700,--.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010301.X00

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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