TE Bvwg Beschluss 2019/11/29 W234 2184025-1

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W234 2184025-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 20.12.2017 wird der beschwerdeführenden Partei der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.01.2008, Zl. XXXX, zuerkannt Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 22.01.2016, Zl. XXXX , erteilte befristete Auftragsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird der beschwerdeführenden Partei nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wird eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wird festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Schließlich wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die beschwerdeführende Partei erlassen (Spruchpunkt VII.)

2. Mit Schriftsatz vom 17.01.2018 erhob die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende Beschwerde gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 zog die beschwerdeführende Partei diese Beschwerde durch ihre zur Vertretung bevollmächtige Rechtsberatungsorganisation zurück. Denn die beschwerdeführende Partei befinde sich in Strafhaft und wolle eine Entlassung gemäß § 133a StVG beantragen, wofür die Rechtskraft des im angefochtenen Bescheid verfügten Einreiseverbotes Voraussetzung sei. Die Zurückziehung der Beschwerde gehe auf einen Wunsch der beschwerdeführenden Partei zurück. Am 26.11.2019 habe in der Justizanstalt ein ausführliches Beratungsgespräch zwischen Rechtsberater und beschwerdeführender Partei stattgefunden. In diesem Gespräch sei die beschwerdeführende Partei bei ihrem Beschluss geblieben, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde vom 17.01.2018 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 20.12.2017, Zl. XXXX , wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2019 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 26.11.2019, welcher am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax einlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Schriftsatz der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 26.11.2019 die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Auf Grund der Ausführungen des Schriftsatzes besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Anlass, von einem Willensmangel der beschwerdeführenden Partei betreffend die Zurückziehung ihrer Beschwerde auszugehen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W234.2184025.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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