TE Bvwg Beschluss 2019/12/12 W147 2220075-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W147 2220075-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2019, Zl. 1223195504-191025712, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Die Beschwerdeführerin, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich nachweislich seit 19.03.2019 (an diesem Tag stellte sie ihren Antrag auf internationalen Schutz) in Österreich auf. Die Erstbefragung der Beschwerdeführerin fand am 19.03.2019 statt, danach folgten am 22.03.2019, 28.03.2019 und 03.04.2019 ausführliche, niederschriftliche Befragungen im Asylverfahren.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zahl 1223105504-190281125, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 15b Abs. 1 AsylG beauftragt ab dem 20.03.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen und in Spruchpunkt VIII. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.05.2019, wurde fristgerecht am 11.06.2019 Beschwerde eingebracht. In dieser wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; jedenfalls den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation aufgehoben sowie [die] im Spruchpunkt V ausgesprochene Abschiebung für unzulässig erklärt wird; jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete am 13.06.2019 eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde.

2. Die Beschwerdevorlage vom 13.06.2019 langte am 14.06.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich mitgeteilt wurde.

Mit Teilerkenntnis vom 19.06.2019, Zahl W215 2220075-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 03.07.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsberaterin und zugleich auch bevollmächtigte Vertreterin und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 10.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden zusammengefasst Teile des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt und auszugsweise aus einem Memorandum Bericht Frauen im Nordkaukasus aus dem Jahr 2016 und einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zum Thema Ehrenmord vom 22.03.2019 zitiert.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2019, W215 2220075-1/10E, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Zur besseren Veranschaulichung wird die Beweiswürdigung aus dem Erkenntnis vom 18. Juli 2019 auszugsweise wiedergegeben:

"Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 1.) konnte schließlich, nachdem sie ihren russischen Inlandspass doch noch in Vorlage brachte, festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Glauben, Muttersprache sowie den sehr guten Russischkenntnissen, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Das gilt auch für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die erste XXXX Jahre ihres Lebens in XXXX verbracht hat.

Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, ihren russischen Auslandsreisepass, welchen Sie sich am XXXX in der Russischen Föderation ausstellen ließ, vorzulegen und behauptet illegal eingereist zu sein, kann der tatsächliche Zeitpunkt der Einreise nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.).

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf in Österreich (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem im Beschwerdeakt einliegenden Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, Zahl W215 2220075-1/4Z, in dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation gezwungen hätte werden sollen, gegen ihren Willen zu heiraten sowie, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr vom Vater und/oder Bruder misshandelt und ermordet wird (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen.

Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin nichts dabei fand immer wieder bewusst unwahre Angaben zu machen. So behauptete sie in mehreren Befragungen, ihren russischen Inlandspass nicht im Original, sondern nur vier Seiten davon in Kopie vorlegen zu können, dieser sei bei ihrer Mutter zu der die Beschwerdeführerin seit der Trennung nie wieder Kontakt hatte. Später legte sie den Inlandspass im Lauf des Verfahrens vor, was aufzeigt, dass Sie nichts dabei fand bewusst unwahre Angaben zu machen:

"...Das Original haben ich jedoch nicht bei mir. Dieser ist bei meiner Mutter in XXXX ..." (niederschriftlichen Befragung am 19.03.2019)

"...LA: Gibt es eine Geburtsurkunde oder einen anderen Geburtsnachweis?

VP: Nein. Nur die Kopie des Inlandspasses, die ich vorgelegt habe.

LA: Wo befindet sich das Original?

VP: Bei meiner Mutter.

LA: Wo befindet sich Ihre Mutter?

VP: In XXXX ..." (niederschriftlichen Befragung am 22.03.2019)

"...R: Sie haben immer noch kein russisches Identitätsdokument mit Lichtbild im Original vorgelegt, weshalb Ihre Identität nicht feststeht. Legen Sie heute ein russisches Identitätsdokument mit Lichtbild im Original vor?

P: Ja, ich habe den russischen Pass, das ist ein Inlandspass.

D: Auf Seite 19 des Passes findet sich ein Stempel darüber, dass früher ein Pass ausgestellt wurde mit Seriennummer und ausgestellt am XXXX . Darunter ein weiterer Stempel, wo auch ein Pass ausgestellt wurde, der einen elektronischen Datenträger beinhaltet mit Datum XXXX .

R: Aus dem Stempel geht hervor, dass Sie sich am XXXX Ihren russischen Auslandsreisepass ausstellen ließen, warum haben Sie den nicht mitgebracht?

P: Ich habe nur diesen.

[...]

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

P: Nein.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

P: Ich habe keinen Kontakt zu ihr, ich weiß es nicht.

[...]

R: Haben Sie seit Ihrer Ausreise vor vier Monaten Kontakt zu Ihren Verwandten in der Russischen Föderation?

P: Nein..." (Verhandlungsschrift Seiten 06 bis 08, 10)

Aus dem schließlich doch noch vorgelegten Inlandspass geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am XXXX ihren russischen Auslandsreisepass ausstellen ließ (siehe diesbezüglichen Stempel im Inlandspass auf Seite 19), obwohl sie in der niederschriftlichen Befragung am 19.03.2019 angab, sich erst am 16.03.2019 dazu entschlossen zu haben das Land zu verlassen bzw. am 28.03.2019 angab, erst im Februar 2019 erfahren zu haben, dass der Mann sie heiraten wollte:

"...Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

P. Am 16.03.2019..." (niederschriftlichen Befragung am 19.03.2019)

"...LA: Wann haben Sie erfahren, dass diese Person Sie heiraten will?

VP: Er hat es zu meiner Mutter gesagt.

LA: Wann?

VP: Im Februar..." (niederschriftlichen Befragung am 28.03.2019)

Dass sich die Beschwerdeführerin sogar zwei Monate, bevor sie sich überhaupt entschlossen hatte auszureisen, ihren Auslandsreisepass ausstellen ließ und diesen nach wie vor nicht vorlegt, ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass die Reise zu Herrn XXXX in Österreich spätestens Anfang Jänner 2019 geplant wurde und die Beschwerdeführerin bewusst ihren tatsächlichen Reiseweg, der aufgrund der Stempel und Einträge im Auslandsreisepass nachvollziehbar ist, verschleiern will.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine sehr genau, plausible und umfassende Beweiswürdigung bezüglich des Umstandes, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisegrund nicht glaubhaft sind, getroffen hat, kann das Bundesverwaltungsgericht diese der gerichtlichen Entscheidung zu Grund legen und darauf verweisen, dass bereits im Bescheid zutreffend ausgeführt wurde:

"...Ihrem Vorbringen zu einer privaten Verfolgung zum Zwecke einer Zwangsheirat konnte aufgrund von eindeutigen Widersprüchen und nicht plausiblen Erklärungen kein Glauben geschenkt werden. Es werden hierzu thematisch zusammengehörige Aussagen aus den Befragungen vor der Polizei vom 19.03.2019 und vor dem BFA vom 22.03.2019, 28.03.2019 und 03.04.2019 in Gruppen zitiert und jeweils einer Beweiswürdigung unterzogen:

19.03.2019:

Sie wären im Dezember 2018 mit Ihrer Mutter auf einer Hochzeit von Verwandten gewesen. Dort hätten Sie mit einem 65jährigen Mann getanzt und ein paar Tage später hätte dieser Mann mit Ihrer Mutter Kontakt aufgenommen und wollte Ihre Telefonnummer haben. Er hätte der Mutter mitgeteilt, dass er Sie heiraten möchte.

Konkrete Hinweise, dass Sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, haben Sie keine. Sie hätten nicht einmal die Telefonnummer von diesem Mann (gemeint XXXX , Anm.).

28.03.2019:

LA: Wann haben Sie erfahren, dass diese Person Sie heiraten will?

VP: Er hat es zu meiner Mutter gesagt.

LA: Wann?

VP: Im Februar.

[...]

LA: Wie können Sie erklären, dass die Hochzeit im Dezember war, Sie die Person dann nie wieder gesehen haben und die Person erst im Februar Ihre Mutter kontaktiert?

VP: Sie machen das immer so, damit keiner etwas merkt. Ich weiß es nicht. Vielleicht hat er mich geprüft. Er hat vielleicht meine Beziehungen geprüft, mit wem ich in Kontakt stehe. Wo ich hingehe, ob ich überhaupt irgendwann das Haus verlasse oder nur zuhause sitze.

[...]

LA: Wann hat er Ihre Mutter das erste Mal telefonisch kontaktiert?

VP: Im Februar.

[...]

LA: Sie müssen jetzt präzisieren, wann Sie erfahren hätten, dass diese Person hinter Ihnen her wäre.

VP: Am Anfang ruft er meine Mutter an und dann merke ich, dass ich verfolgt werde. Das war Mitte bis Ende Februar.

03.04.2019:

VP: Ich und meine Mutter fuhren zu einer Hochzeit von Verwandten. Auf der Hochzeit habe ich wie üblich getanzt. Dann kam eine Nachricht, dass ein XXXX meine Telefonnummer haben will.

LA: Von wem haben Sie diese Nachricht bekommen?

VP: Dass hat er zu meiner Mutter gesagt.

LA: War das auf der Hochzeit?

VP: Nein, danach. Er hat meine Mutter nach der Hochzeit kontaktiert.

LA: Wie viele Tage ungefähr nach der Hochzeit?

VP: Einige Tage.

[...]

LA: Wie genau ist der Mann zu der Telefonnummer Ihrer Mutter gekommen?

VP: Es sind solche Menschen, die alles herausfinden können - auch eine Telefonnummer. Es ist für die kein Problem jemanden zu kontaktieren.

[...]

LA: Können Sie heute sagen, an welchem Datum die Hochzeit war?

VP: Ende Dezember.

LA: Warum können Sie mir nicht das genaue Datum nennen?

VP: Weil ich Angst habe zu erzählen, wann die Hochzeit genau stattgefunden hat.

[...]

LA: Er hat die Nummer Ihrer Mutter herausgefunden - er hätte wohl auch Ihre herausfinden können und hätte Sie dann wohl direkt kontaktiert?

VP: Ich habe Kontakt mit der Person vermieden, weil er mich anwidert. Ich wollte mit dieser Person nichts zu tun haben und habe immer den Kontakt mit dieser Person vermieden.

[...]

LA: Hat XXXX Sie auf Ihrem Telefon je angerufen?

VP: Ich habe Angst es zu erzählen. Er hat versucht mich zu kontaktieren.

LA: Frage wird wiederholt - hat er Sie auf Ihrem Telefon angerufen?

VP: Ja, er hat es versucht und ich habe ihn weggedrückt. Dann hat er meine Mutter angerufen. Jetzt fühle ich mich beruhigt, weil in der Nähe mein Mann ist.

LA: Woher haben Sie gewusst, dass es XXXX Nummer ist, als Sie sie weggedrückt haben?

VP: Ich habe diese Nummer gewusst, weil er mit dieser auch meine Mutter angerufen hat. Ich bin dann einfach nicht mehr ans Handy gegangen, wenn ich eine Nummer nicht kannte.

[...]

LA: Warum haben Sie das nicht mitgenommen?

VP: Weil sie mich über das Handy finden könnten. Ich kann nicht einmal Kontakt zu meiner Mutter herstellen. Mein Pass und mein Handy sind bei meiner Mutter verblieben. Weil ich auch Angst habe, dass sie mich über die Mutter finden könnten. Wenn diese Menschen erfahren, dass ich hier bin, gibt es keine Sicherheit, dass ich nicht getötet werde.

Beweiswürdigung: Bei der Polizei haben Sie angegeben, dass XXXX ein paar Tage nach der Hochzeit (Ende Dezember 2018) Kontakt mit Ihrer Mutter aufgenommen hätte und ihr gesagt hätte, dass er Sie heiraten möchte. Am 28.03.2019 haben Sie hingegen vor dem BFA angegeben, dass XXXX Ihrer Mutter im Februar gesagt hätte, dass er Sie heiraten will. Auf konkrete Nachfrage haben Sie in dieser Befragung dann wieder angegeben, dass seine erste Kontaktaufnahme mit Ihrer Mutter im Februar gewesen wäre. Am 03.04.2019 haben Sie vor dem BFA wieder angegeben, dass XXXX Ihre Mutter einige Tage nach der Hochzeit kontaktiert hätte. Die Hochzeit wäre Ende Dezember gewesen.

Sie haben hier eindeutig mehrmals den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme von XXXX zu Ihrer Mutter variiert. Sie müssten wohl wissen, ob dies ein paar Tage nach der Hochzeit - somit Ende Dezember oder in den ersten Jännertagen - oder ob es erst über mindestens ein Monat später im Februar gewesen wäre. Wären die geschilderten Ereignisse schon vor vielen Jahren gewesen, wäre dieser Abweichung wohl noch eher nachzusehen. Da dies alles aber erst vor ein bis drei Monaten geschehen wäre, müssten Sie dies wohl noch sehr genau wissen. Es ist auch noch anzumerken, dass Sie trotz mehrmaliger Nachfrage das Datum der Hochzeit in keiner Befragung nennen wollten. Sie beriefen sich schlussendlich darauf, aus Angst das Datum nicht nennen zu wollen, begründen konnten Sie dies allerdings nicht (siehe Befragung am 03.04.2019, Seite 3).

Bei der Polizei haben Sie angegeben, dass Sie nicht einmal die Nummer von XXXX hätten. Bei der Befragung am 28.03.2019 vor dem BFA haben Sie gesagt, dass XXXX am Anfang Ihre Mutter angerufen hätte. Sie haben gemeint, es wäre für solche Leute kein Problem von jemandem eine Telefonnummer ausfindig zu machen. Gefragt, warum nicht Sie direkt kontaktiert worden wären, antworteten Sie, dass Sie den Kontakt mit ihm vermieden hätten. Konkret gefragt, gaben Sie an, dass er versucht hätte Sie direkt zu kontaktieren. Auf Nachfrage, meinten Sie, dass Sie ihn bei versuchten Kontaktaufnahmen am Telefon immer "weggedrückt" hätten, und dass er erst dann Ihre Mutter kontaktiert hätte. Sie hätten seine Nummer ohne abheben wegdrücken können, weil er mit dieser Nummer auch Ihre Mutter angerufen hätten und Sie daher die Nummer gekannt hätten. Ihr Telefon hätten Sie gemeinsam mit Ihrem Pass bei Ihrer Mutter zurück gelassen, damit Sie nicht über das Telefon aufgespürt werden könnten. Hierzu ist anzumerken, dass Sie am 22.03.2019 vor dem BFA angegeben hatten, dass Sie vor Ihrer Einreise in Österreich kein Mobiltelefon besessen hätten.

Sie konnten auch bezüglich der Telefonnummer und Ihrem Mobiltelefon Ihre Geschichte in mehreren Befragungen nicht gleichbleibend vorbringen. So haben Sie einerseits behauptet die Nummer von XXXX nicht gehabt zu haben und später behaupten Sie hingegen, dass Sie seine versuchten Kontaktaufnahmen unterbinden konnten, da Sie die Nummer durch die Anrufe bei Ihrer Mutter bereits gekannt haben. Auch meinten Sie, dass er erst nachdem Sie seine Nummer weggedrückt hatte, er dann Ihre Mutter kontaktiert hätte, was dann natürlich wiederum nicht stimmen könnte, da Sie ja durch die Anrufe bei der Mutter seine Nummer erst gewusst hätten. Zusätzlich haben auch bei der ersten Befragung behauptet, dass Sie vor der Ausreise überhaupt gar kein Mobiltelefon besessen haben.

28.03.2019:

LA: Der Familienname von dem XXXX ist XXXX . [...] Nach der Hochzeit hat er mich verfolgt und ständig standen zwei Fahrzeuge neben unserem Haus. Wir warteten bis die Fahrzeuge verschwunden waren. Ich und meine Mutter sind dann nach Moskau gereist. Wir wollten verschwinden. Wir sind am 09.03.2019 in Moskau angekommen.

[...]

LA: Sie haben vorher von Fahrzeugen erzählt vor Ihrem Haus - wann wäre das gewesen?

VP: Am Anfang habe ich nichts bemerkt. Es war ein schwarzes Fahrzeug. Ich habe Angst darüber zu berichten. Ich bin mir nicht sicher, ob das ihr Fahrzeug war.

LA: Wann wäre Ihnen das Fahrzeug aufgefallen?

VP: Ein paar Tage später.

LA: Wonach - nach der Hochzeit?

VP: Ja, nach der Hochzeit. Am Anfang hat er meine Mutter angerufen und dann hat er versucht mit mir Kontakt aufzunehmen.

[...]

LA: Obwohl Sie von der geplanten Hochzeit noch nichts gewusst hatten, warum ist Ihnen dann in dem Zusammenhang wenige Tage nach der Hochzeit das schwarze Fahrzeug aufgefallen?

VP: Verstehen Sie selbst nicht - sie kontaktierten danach meine Mutter und plötzlich merke ich, dass ein schwarzes Fahrzeug vor der Tür steht.

03.04.2019:

LA: Sie haben in einer vorherigen Befragung angegeben, dass Sie an Ihrer Wohnadresse von einem Auto aus überwacht worden wären - an welchem Tag oder Zeitpunkt hätte diese Überwachung begonnen?

VP: Wie ich schon erzählt habe, hat er ( XXXX gemeint, Anm.) mit meiner Mutter gesprochen. Dann fielen mir Autos auf. Ein oder maximal zwei schwarze Autos. Das war ab Februar.

[...]

LA: Wie oft haben Sie bei Ihrer Wohnadresse Autos bemerkt, von denen aus Sie beobachtet worden wären?

VP: Es waren einige Male. Als ich das Auto gesehen habe, rannte ich sofort nachhause.

LA: Können Sie die "einigen Male" etwas konkreter beziffern - zB. 2-3 Mal, 5 Mal, über 10 Mal...?

VP: Also ungefähr 5 Mal.

LA: In welchem Zeitraum?

VP: Da wo ich genau sagen kann, das war im Februar.

LA: Auf den gesamten Monat verteilt, haben Sie 5 Mal ein Auto gesehen - meinen Sie das so?

VP: Ich möchte Sie nicht in die Irre führen - es war im Februar.

LA: Also im gesamten Februar haben Sie ca. 5 Mal ein Auto gesehen?

VP: Mal war eines da und mal nicht.

Beweiswürdigung: Bezüglich der Beobachtung bzw. Verfolgung durch XXXX konnten Sie ebenfalls keine konsistenten Angaben machen. So haben Sie einerseits erzählt, dass ständig zwei Fahrzeuge neben Ihrem Haus gestanden wären. Dann haben Sie in derselben Befragung gemeint, dass es ein schwarzes Fahrzeug war - Sie wären aber gar nicht sicher, ob das ein Auto von XXXX oder seinen Leuten gewesen wäre. Aufgefallen wäre Ihnen dieses Fahrzeug ein paar Tage nach der Hochzeit. (welche Sie durchgehend in den Befragungen im Dezember angesiedelt haben). In der Befragung eine Woche später gaben Sie konkret danach gefragt an, dass Ihnen ein oder maximal zwei schwarze Autos ab Februar aufgefallen wären. Mehrfach nachgefragt, gaben Sie zu der Häufigkeit dieser Beobachtung an, dass Sie im Februar ungefähr fünf Mal ein Auto gesehen hätten.

Somit haben Sie weder die Anzahl der Autos (1-2), noch den Zeitpunkt des Beginns der Beobachtung (Ende Dezember/Anfang Jänner oder Februar) angeben können. Überdies sind Sie sich auch gar nicht sicher, ob diese/s Auto/s überhaupt etwas mit XXXX zu tun hätten. Somit sind auch diese Ausführungen keineswegs geeignet um glaubhaft eine Verfolgung darzulegen.

22.03.2019:

LA: Besitzen Sie ein Mobiltelefon?

VP: Ja, mein Mann hat es mir gegeben.

[...]

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat?

VP: Ich habe keinen Kontakt mehr, seitdem ich aus Russland ausgereist bin.

LA: Nutzen Sie auch Social Media? Wenn ja, welche?

VP: Nein, ich habe vorher kein Handy gehabt.

03.04.2019:

LA: Hatten Sie zuhause ein Smartphone?

VP: Ja, ein iPhone.

Beweiswürdigung: Wie schon zuvor erwähnt, haben Sie bei der Befragung am 22.03.2019 angegeben, dass Sie zuvor (gemeint vor der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat) kein Mobiltelefon gehabt hätten und auch keine Social Media Dienste genutzt hätten. Am 03.04.2019 haben Sie jedoch konkret gefragt angegeben, dass Sie Ihr iPhone - somit ein Mobiltelefon welches für Social Media Dienste geeignet ist - zuhause bei Ihrer Mutter gelassen hätten. Zusätzlich haben Sie auch angegeben, dass Sie Ihren Freund XXXX über WhatsApp - und somit über einen Social Media Dienst - kennengelernt haben und etwa ein Jahr mit ihm über diesen Dienst Kontakt gehabt hätten. Sie haben diesbezüglich unbestreitbar die Unwahrheit gegenüber der Behörde behauptet.

Sie haben auch den Ort der Hochzeit und die Namen der Brautleute in den ersten Befragungen verweigert anzugeben. Sie behaupteten auch bei diesen Fragen, dass Sie aus Angst nicht antworten möchten, jedoch konnten Sie auch dort nicht erklären, weshalb Sie diesbezüglich Angst hätten. Sie wurden auch dann noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben streng vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleiten werden. Erst nach mehrmaligen Nachfragen haben Sie zögerlich dazu Angaben gemacht. Auch dieses Verhalten bestätigt die Annahme des BFA, dass die behaupteten Vorfälle so zugetragen haben können, wie Sie sie der Behörde geschildert haben. Es ist offensichtlich, dass Sie versuchten durch möglichst detailarme Angaben sich nicht in Widersprüche zu verwickeln. Es ist aus den Befragungen an vielen Beispielen zu erkennen, dass Sie dort, wo Sie Detailfragen beantwortet haben, Sie sich dann auch selbst widersprochen haben.

Es ist in Gesamtschau eindeutig erkennbar, dass Sie in mehreren Befragungen Ihre Angaben nicht gleichbleibend vorbringen konnten und dabei in grobe Ungereimtheiten geraten sind und Unwahrheiten behauptet haben. Dies ist ein eindeutiges Merkmal dafür, dass dieses Vorbringen lediglich konstruiert ist und Sie dies alles gar nicht wirklich so erlebt haben können. Sie haben daher Ihre persönliche Glaubwürdigkeit eingebüßt. Diese Annahme verstärken auch noch Ihre Angaben zu Ihrer behaupteten Heirat mit Hrn. XXXX und Ihrer Beziehung zu Ihm, welche unter "Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben" der Beweiswürdigung unterzogen werden.

Das BFA ist daher zu der Ansicht gekommen, dass Sie diese Fluchtgeschichte lediglich konstruiert haben und damit zumindest einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Es wurde daher festgestellt, dass es Ihrem Antrag an asylrelevanter Begründung mangelt..." (Anmerkung: erstinstanzlicher Bescheid Seiten 72 bis 77).

Nachdem die behaupteten Ausreisegründe nicht den Tatsachen entsprechen und die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass auch die behauptet Angst, vom Vater und/oder Bruder nach der Rückkehr misshandelt und ermordet zu werden, ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin jederzeit problemlos und angstfrei in das Haus ihrer Mutter zurückkehren kann; zumal die Mutter die Eheschließung mit Herrn XXXX in Österreich sogar forcierte, indem sie die Beschwerdeführerin zwecks Eheschließung mit Herrn XXXX nach Österreich schickte:

"...P: Ich wollte nur sagen, dass ich keine Chance habe zurückzufahren. Ich weiß was mit mir passieren wird, wenn ich zurückkehren sollte.

R: Sie sind nach moslemischem Ritus verheiratet und meines Wissens kann eine moslemische Frau nicht zwei Männer haben. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ich habe schon einen Mann. Ich will auch keinen zweiten Mann, ich dürfte auch keinen zweiten Mann haben, ich habe ja schon einen Mann.

[...]

R an BFA: Haben Sie Fragen an P?

BFA: Weiß Ihre Mutter von der Heirat?

P: Ja. Ich weiß nicht, ob meine Mutter es meinem Vater gesagt hat, ich habe ja keinen Kontakt, deshalb weiß ich es nicht. Weil ich meinen Vater nicht um Erlaubnis gebeten habe, wird man mich umbringen. Meine Mutter hat mich verstanden, aber ich glaube nicht, dass mich mein Vater und mein Bruder verstehen werden.

BFA: Sie haben mehrfach angegeben, keinen Kontakt zu Ihrer Mutter zu haben, wie kann Ihre Mutter von Ihrer Heirat in Ö wissen?

P: Sie hat mich ja hierhergeschickt.

BFA: Wissen Sie, wo Ihr Vater wohnt?

P: In Tschetschenien.

R: Können Sie genauere Angaben machen?

P: Ich hatte keinen Kontakt mit meinem Vater, aber mein Bruder.

R wiederholt die Frage.

P: Nein. Ich weiß nur, dass er in Tschetschenien lebt.

BFA: Ihr Bruder studiert in einer entfernten Stadt?

P: Ja, in XXXX . Aber es ist kein Problem nach Hause zu kommen. Er kommt oft nach Hause. Über alles entscheidet der Vater, ich verstehe schon, dass mir meine Mutter geholfen hat, es hängt alles vom Vater ab, er entscheidet alles.

BFA: Keine weiteren Fragen..." (Verhandlungsschrift Seite 12f)

Wenn in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.07.2019 auf Länderberichte verwiesen wird, ist daraus, auf Grund der nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Zwangsehe und Frucht vor Vater und/oder Bruder, für gegenständliches Verfahren nichts zu gewinnen. Vom Bundesverwaltungsgericht wird keineswegs verkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine XXXX Frau handelt (siehe dazu auch Feststellungen 5. Frauen, Frauen im Nordkaukasus insbesondere in Tschetschenien und Muslimische Hochzeit; die mit jenem im erstinstanzlichen Bescheid ident sind) und wurde daher die Tatsache, dass es zu Eheschließungen ohne Zustimmung der Braut und/oder Misshandlungen/Tötungen durch Familienmitglieder kommen kann, weder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch vom Bundesverwaltungsgericht, in Frage gestellt. Allerdings hat die Beschwerdeführerin einfach nur versucht, durch eine bewusste Mischung aus Tatsachen (es kann derartige Fälle geben) und Fiktion (die Beschwerdeführerin selbst war tatsächlich nie davon betroffen und hat sämtliche Fluchtgründe frei erfunden), die fremdenrechtlichen Einwanderungsvorschriften zu umgehen.

In einer Gesamtbetrachtung wirkten die Angaben der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung einstudiert bzw. falls nicht vorhersehbar ausweichend oder widersprüchlich und insgesamt nicht authentisch. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig ist und sie dieses, zur Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen, zwecks Familiengründung mit Herrn XXXX in Österreich, erfunden hat. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da sie nicht in der Lage war, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen.

3. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet, kinderlos, gesund und arbeitsfähig ist (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung. Das gilt auch für ihre Schulbildung, Sprachkenntnisse und den Umstand, dass Sie bis zur Ausreise in der Wohnung ihrer Mutter, mit ihren Großeltern, in XXXX gelebt hat, nie arbeiten musste und keine finanziellen Sorgen hatte (siehe Feststellungen 3.).

Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Sie ist arbeitsfähig und arbeitswillig, verfügt über Schulbildung mit anschließendem polytechnischen Fachhochschul-/Collegeabschluss und beherrscht sowohl die Sprachen Tschetschenisch als auch Russisch. Die Mutter der Beschwerdeführerin, bei der die Beschwerdeführerin vor der Ausreise gelebt hat, war im Herkunftsstaat immer in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten; der Bruder kann sich sogar ein Studium in XXXX leisten. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein wird, wieder bei ihrer Mutter zu leben.

4. Dass die Beschwerdeführerin die Nacht ihrer illegalen Einreise bei Herrn XXXX , den sie davor nie persönlich getroffen hat, aber zu dem sie ein Jahr lang Kontakt über das Internet hatte, verbrachte (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag im erstinstanzlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachkam, ihr Quartier verließ und am 16.05.2019 bei Herrn XXXX einzog (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus dem und einem aktuellen Auszug des Bundesbetreuungssystems und des Zentralen Melderegisters.

Dass weder festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wie immer wieder von ihr behauptet, in der Nacht ihrer illegalen Einreise am 18.03.2019 die Ehe nach moslemischem Ritus schloss, noch, dass sie am Morgen oder Vormittag des 19.03.2019 vor einem moslemischem Geistlichen geschlossen wurde (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus den nicht glaubhaften Behauptungen der Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens. Aus einer in Vorlage gebrachten Urkunde geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin erst am 30.05.2019 mit Herrn XXXX die Ehe nach moslemischem Ritus, schloss, was diese in der Beschwerdeverhandlung schließlich zugab:

"...Familienstand: ledig..." (niederschriftliche Befragung am 19.03.2019)

"...VP: Ich bin verheiratet. Ich habe einen Freund in Österreich. Mit dem haben ich die Nacht verbracht. Nach unserem Glauben und Ritual bin ich nun seine Frau.

VP: Seit wann?

VP: Am 18.03.2019 bin ich nach Österreich gekommen, dann haben wir zusammen die Nacht verbracht. Am 20.03.2019 sind wir zu Polizei gegangen.

LA: wie lautet der Nahe, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der derzeitige Wohnort Ihres Partners?

VP: XXXX ist der Vorname.

Anmerkung: VP überlegt lange und kann den Familiennamen nicht nennen.

VP: Ich weiß den Namen, kann mich aber nicht erinnern.

[...]

VP: Haben Sie vor diesen Mann zu heiraten und von Ihm einen Aufenthaltsstatus ableiten?

LA: Ja, ich möchte ihn heiraten und mit in zusammenleben. Hier habe ich Stress. Ich bin vergesslich.

LA: Haben Sie ihn hier in Österreich das erste Mal gesehen?

VP: Ja, ich habe ihn hier das erste Mal getroffen.

LA: Wollen Sie ihn heiraten um hier in Österreich bleiben zu können-

VP: Ja, ich möchte bei ihm hier leben..." (niederschriftlichen Befragung am 22.03.2019)

"...R: Warum haben Sie, selbst bei der einfachen Frage nach Ihrer Eheschließung nach moslemischem Ritus, im erstinstanzlichen Verfahren immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht?

P: Ich verstehe Ihre Frage nicht.

R wiederholt die Frage.

P: Weil ich manchmal nicht einmal das verstehe, was ich selber spreche, auch jetzt bemühe ich mich sehr, dass man mich versteht.

R wiederholt die Frage.

P: Am 18. bin ich hierhergekommen. An dem Tag war ich quasi keine Jungfrau mehr und am 19. in der Früh ist der Mullah gekommen und hat uns verheiratet. Er hat uns nach moslemischem Ritus getraut.

R: Wie passt das zur Heiratsurkunde vom 30.05.2019?

P: Ich erkläre das. Am ersten Tag nach meiner Ankunft nach Österreich haben wir uns nach moslemischem Ritus getraut. Ich habe schon gesagt, dass das am nächsten Tag war. Weil ich das Lager verlassen habe, als ich vom Lager zu meinem Mann gekommen bin, hat man uns dieses Dokument ausgestellt. Aber wir waren schon verheiratet nach moslemischem Ritus.

R: Aber es steht, Sie haben am 30.05. 2019 geheiratet?

P: Wir haben am 30.05.2019 nochmals geheiratet, um es zu beweisen.

R: In der von Ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopie der "Heiratsurkunde der Vereinigung bosnischer Muslime in Österreich" vom 30.05.2019, steht, dass obwohl Ihr Mann XXXX und Sie XXXX heißen Sie sich auf den Familienname XXXX geeinigt haben. Wann treten Sie unter dem Familienamen XXXX auf?

P: Das mache ich nicht, vielleicht wurde das einfach falsch eingetragen.

PV und BFA: Zumal die Unterschrift den Namen XXXX trägt..."

(Verhandlungsschrift Seite 11f).

Würden die Angaben der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen, hätte sie wohl in der niederschriftlichen Befragung am 19.03.2019 nicht vergessen anzugeben, dass sie am Morgen desselben Tages, somit nur einige wenigen Stunden vor der Befragung, in Gegenwart eines moslemischem Geistlichen, die Ehe geschlossen hat bzw. nicht angegeben ledig zu sein. Oder sie hätte es spätestens am 23.03.2019 vorgebracht am 19.03.2013 vor einem Geistlichen die Ehe geschlossen zu haben und nicht behauptet, der Umstand, dass sie die Nacht von

18. auf 19.03.2019 bei Herrn XXXX verbrachte hat, ersetzt die moslemische Eheschließung, nur um später im Verfahren eine Urkunde vorzulegen aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin erst am 30.05.2019 nach moslemischem Ritus geheiratet hat.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und mit Ausnahme von Herrn XXXX , den Sie vor nicht einmal vier Monaten zum ersten Mal persönlich getroffen und (doch erst) vor sieben Wochen nach moslemischem Ritus geheiratet hat, keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Der Einzug bei Herrn XXXX am 16.05.2019 und die Eheschließung nach moslemischen Ritus am 30.05.2019 sind nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt, somit erst zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich, weil sie im Gegensatz zur Russischen Föderation, hier nicht selbsterhaltungsfähig ist, am 24.05.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Mindestsicherung stellte (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus einem entsprechenden Eintrag im Bundesbetreuungssystem. Dass die Beschwerdeführerin keinen Deutschkurs besucht (siehe Feststellungen 4.), hat sie in der Beschwerdeverhandlung am 03.07.2019 angegeben; ebenso, dass sie nicht Deutsch spricht (siehe Feststellungen

4.)........"

4. Die Beschwerdeführerin verblieb sodann im Bundesgebiet, schloss mit XXXX standesamtlich die Ehe und wurde schwanger.

Zweites Verfahren:

5. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2019 einen weiteren, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erstbefragt wurde.

Begründend führte die Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrem Aufenthalt in XXXX Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Sie sei im dritten Monat schwanger und habe im Falle einer Rückkehr ohne Ehemann in Tschetschenien, Angst um das Kind und sich selbst. Daher habe sie unbedingt wieder zu ihrem nunmehrigen Ehemann wollen, den sie am XXXX vor dem Standesamt geheiratet habe. In ihrer Heimat werde sie nach wie vor von einem älteren Mann verfolgt, welcher sie heiraten möchte. Auch deshalb möchte sie nicht zurück. Durch ihre Flucht habe sie Schande über ihre Familie gebracht und habe sie weiters verbotenerweise ohne Zustimmung ihrer Eltern in Österreich geheiratet.

6. Im Zuge des Verfahrens wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin infolge der Schwangerschaft und ihrer Angst vor einer Abschiebung an Panikattacken und Depressionen leide. Es wurde der Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Behandlung angeraten und dem Bundesamt mitgeteilt, dass eine weitere Einvernahme möglichst erst im zweiten Trimester der Schwangerschaft erfolgen sollte, zuvor sei jedenfalls die Beschwerdeführerin nicht reisefähig. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich einer versuchten persönlichen Zustellung eines Behördenschriftstückes nicht angetroffen, sondern reiste für zwei Tage alleine nach Wien, um sich rechtsfreundlich beraten zu lassen.

7. Am 9. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberatung neuerlich einvernommen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin betreffend gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.

8. Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 11. Dezember 2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, sie spricht darüber hinaus sehr gut Russisch. Die Beschwerdeführerin hat die ersten XXXX Jahre ihres Lebens in XXXX verbracht.

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zahl 1223105504-190281125, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 15b Abs. 1 AsylG beauftragt ab dem 20.03.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen und in Spruchpunkt VIII. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

Mit Teilerkenntnis vom 19.06.2019, Zahl W215 2220075-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2019, W215 2220075-1/10E, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin ist nunmehr verheiratet, schwanger und leidet an einer psychischen Erkrankung. Sie verfügt über eine zehnjährige Schulbildung mit anschließendem polytechnischen Fachhochschul-/Collegeabschluss in der Russischen Föderation und beherrscht die Sprachen Tschetschenisch und Russisch. Sie hat bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation in der Wohnung ihrer Mutter, mit ihren Großeltern, in XXXX gelebt, musste nie arbeiten und hatte keine finanziellen Sorgen.

Die Beschwerdeführerin hat die Nacht ihrer illegalen Einreise bei Herrn XXXX , den sie davor nie persönlich getroffen hat, aber zu dem sie ein Jahr lang Kontakt über das Internet hatte, verbracht. Obwohl der Beschwerdeführerin beauftragt wurde, ab dem 20.03.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen, verließ sie die Unterkunft am 16.05.2019 und zog bei Herrn XXXX ein. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und heiratete unter Vorlage der notwendigen Unterlagen standesamtlich Herr XXXX und wurde schwanger.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahrens bestanden haben und die bereits im letzten inhaltlichen Verfahren als unglaubwürdig gewertet wurden.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und mit Ausnahme von Herrn XXXX , keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Der Einzug bei Herrn XXXX am 16.05.2019 und die muslimische Eheschließung sind nach Erlassung des abweisenden erstinstanzlichen Bescheides erfolgt, somit zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 15b Abs. 1 AsylG nicht nachkam, indem sie am 16.05.2019 die ihr zugewiesene Unterkunft verließ, wurde sie am 17.05.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Nachdem die Beschwerdeführerin in Österreich jedoch, im Gegensatz zur Russischen Föderation, nicht selbsterhaltungsfähig ist, stellte sie am 24.05.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin besucht keinen Deutschkurs und spricht nicht Deutsch. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wurde die standesamtliche Eheschließung vollzogen.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführerin betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für die Beschwerdeführerin gegenständliche relevante Änderung an der Situation in ihrer Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen.

Soweit die Beschwerdeführerin sich im nunmehrigen Verfahren auf jene Fluchtgründe beruft, die sie bereits im Vorverfahren dargetan hat, verbleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits im Erstverfahren wegen inhaltlicher Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst als unglaubwürdig gewertet wurde. Neue Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren keine geltend, zumal diese bereits in ihrem Kern unglaubwürdig sind. Vielmehr ist in Fortführung ihrer bisherigen, insbesondere persönlichen Unglaubwürdigkeit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch die standesamtliche Eheschließung - weiterhin die österreichischen Gesetze ignorierend - einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen versucht.

Nunmehr zu beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage ebenfalls nicht. Auch wurde im Vorverfahren die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation umfassend behandelt. So ist diese allgemeine medizinische Versorgung im gesamten Gebiet der Russischen Föderation ohne Krankenversicherung gewährleistet und stünden der Beschwerdeführerin auch zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychischen Beeinträchtigungen offen. Es ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin Art. 2 und 3 EMRK verletzen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache):

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF lautet:

"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF lautet:

"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß §

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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