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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §50 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2909/80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0061 E 17. September 1981 VwSlg 5617 F/1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorlage der Abgabenerklärung nach § 18 GrEStG an ein örtlich unzuständiges Finanzamt hat für die im § 20 Abs 1 GrEStG bis § 20 Abs 4 GrEStG normierten Begünstigungen nur dann keine Rechtsfolgen, wenn die Abgabenerklärung noch vor Ablauf der im § 18 Abs 1 GrEStG normierten Frist dem örtlich zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zukommt, wobei die Weiterleitung gemäß § 50 Abs 1 BAO auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.Die Vorlage der Abgabenerklärung nach Paragraph 18, GrEStG an ein örtlich unzuständiges Finanzamt hat für die im Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG bis Paragraph 20, Absatz 4, GrEStG normierten Begünstigungen nur dann keine Rechtsfolgen, wenn die Abgabenerklärung noch vor Ablauf der im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG normierten Frist dem örtlich zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zukommt, wobei die Weiterleitung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BAO auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X01Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020