RS Vwgh 1981/11/5 2814/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1981
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Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §50 Abs1
BAO §64 Abs1
GrEStG 1955 §18 Abs1
GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §20 Abs6
  1. BAO § 64 heute
  2. BAO § 64 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 64 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 64 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 64 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2909/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0061 E 17. September 1981 VwSlg 5617 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorlage der Abgabenerklärung nach § 18 GrEStG an ein örtlich unzuständiges Finanzamt hat für die im § 20 Abs 1 GrEStG bis § 20 Abs 4 GrEStG normierten Begünstigungen nur dann keine Rechtsfolgen, wenn die Abgabenerklärung noch vor Ablauf der im § 18 Abs 1 GrEStG normierten Frist dem örtlich zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zukommt, wobei die Weiterleitung gemäß § 50 Abs 1 BAO auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.Die Vorlage der Abgabenerklärung nach Paragraph 18, GrEStG an ein örtlich unzuständiges Finanzamt hat für die im Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG bis Paragraph 20, Absatz 4, GrEStG normierten Begünstigungen nur dann keine Rechtsfolgen, wenn die Abgabenerklärung noch vor Ablauf der im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG normierten Frist dem örtlich zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zukommt, wobei die Weiterleitung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BAO auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X01

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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