TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/31 98/02/0087

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Veröffentlicht am 31.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §79;
FrG 1993 §46 Abs6;
FrG 1993 §79 Abs1;
FrG 1993 §79 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich vom 27. Jänner 1997, Zl. Fr 4483/96, betreffend Kostenvorschreibung nach § 79 FrG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1997 wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf § 79 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, Schubhaftkosten in der Höhe von S 30.600,-- zum Ersatz vorgeschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) habe mit Bescheid vom 25. Februar 1994 über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Da die Erstbehörde über keine Hafträumlichkeiten verfügt habe, sei die Bundespolizeidirektion Wien um den Vollzug der Schubhaft ersucht worden. Der Beschwerdeführer sei am gleichen Tag im Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien eingeliefert worden und habe sich bis 23. August 1994 in Schubhaft befunden. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Schubhaft des Beschwerdeführers geltenden Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 840/1992, sei eine Kostenpauschale pro angefangenem Tag der Schubhaft mit S 170,-- vorzuschreiben. Die Schubhaft des Beschwerdeführers habe 180 Tage gedauert, sodaß sich der Betrag von S 30.600,-- ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 643/97, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Behörde erster Instanz sei zur Kostenvorschreibung unzuständig gewesen, weil die dem Verfahren zugrundeliegende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf bescheidmäßige Anordnung der BH hin erfolgt, jedoch von der Bundespolizeidirektion Wien in deren Polizeigefangenenhaus vollzogen worden sei. Die Schubhaftkostenvorschreibung durch die BH sei somit rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer auf Grundlage eines von der eigentlich sachlich dafür zuständigen Bundespolizeidirektion Wien erlassenen Kostenbescheides nunmehr jederzeit und damit im Ergebnis doppelt Vollzugskosten vorgeschrieben und abverlangt werden könnten.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, ausgeführt hat, daß im Fall des Ersuchens um den Vollzug der Schubhaft bei einer anderen Behörde oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus unter dem Begriff der "Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat", im Sinne des § 79 Abs. 4 FrG (1992) nur jene Behörde zu verstehen ist, die die Anhaltung des Fremden in Schubhaft bei einer anderen Behörde angeordnet hat. Die BH war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Beschwerdefall zuständige Behörde erster Instanz.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren sei die Frage nicht erörtert worden, ob der letztlich zur Vorschreibung gebrachte Betrag in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Lichte des § 79 Abs. 4 zweiter Satz FrG in Verbindung mit § 79 AVG überhaupt angemessen sei; jede andere Beurteilung hätte nämlich zur Folge, daß Kostenvorschreibungsverfahren zur bloßen Formsache gerieten und es lediglich darum ginge, eine einfache Multiplikationsrechnung (Schubhafttage x Tageskostensatz) durch den Instanzenzug hindurch auf ihre Richtigkeit hin zu überwachen, ohne daß die bei Richtigkeit dieser Multiplikation sich ergebende Höhe des zur Vorschreibung gebrachten Betrages für den Verfahrensausgang von irgendeiner Bedeutung wäre. Die belangte Behörde habe ebenso wie die Behörde erster Instanz offenbar verkannt, daß § 79 Abs. 4 zweiter Satz FrG in Verbindung mit § 79 AVG eine auch pauschalierte Kosteneinhebung dann verbiete, wenn der Fremde nicht ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes sowie des Unterhaltes der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen habe, zur Erstattung dieser Kosten in der Lage wäre. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß es im Beschwerdefall nicht um eine Einhebung der Kosten nach § 79 Abs. 4 FrG 1992, sondern um die Vorschreibung derselben nach § 79 Abs. 1 leg. cit. gegangen ist. Es stellt sich daher auch nicht die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG, die nur im Zusammenhang mit der Einhebung nach § 79 Abs. 4 FrG angeordnet wird (vgl. auch in diesem Zusammenhang auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479), sodaß es sich erübrigt, auf die im Zusammenhang mit der beschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers behaupteten Verfahrensmängel näher einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 98/02/0028, protokollierten - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Juli 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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