RS OGH 2020/8/12 10ObS49/19g, 10ObS121/19w

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

ASVG §711
GSVG §369 idF BGBl 2017/151
EWG?RL 79/7/EWG ? Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 379L007 Art4
  1. ASVG § 711 heute
  2. ASVG § 711 gültig ab 11.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  1. GSVG § 369 heute
  2. GSVG § 369 gültig ab 11.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017

Rechtssatz

§ 369 GSVG idF BGBl I 2017/151 („Pensionsanpassung 2018“), welcher vorsieht, dass bei Gesamtpensionseinkommen von mehr als 4.980 EUR monatlich keine Erhöhung stattfindet, ist nicht unionsrechtswidrig. Insbesondere vor dem Hintergrund des relativ weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zur Erreichung seiner sozialpolitischen Ziele, nämlich des Kaufkrafterhalts bzw der Kaufkraftstärkung von Beziehern kleiner Pensionen, ist die sachliche Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahme zu bejahen.Paragraph 369, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2017/151 („Pensionsanpassung 2018“), welcher vorsieht, dass bei Gesamtpensionseinkommen von mehr als 4.980 EUR monatlich keine Erhöhung stattfindet, ist nicht unionsrechtswidrig. Insbesondere vor dem Hintergrund des relativ weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zur Erreichung seiner sozialpolitischen Ziele, nämlich des Kaufkrafterhalts bzw der Kaufkraftstärkung von Beziehern kleiner Pensionen, ist die sachliche Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahme zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132951

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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