Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 28/19 (8 DV 44/19) der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des ***** gegen dessen Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 9. Dezember 2019 (TZ 41) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 28/19 (8 DV 44/19) der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des ***** gegen dessen Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 9. Dezember 2019 (TZ 41) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem geladenen Zeugen kommt aufgrund der taxativen Aufzählung des § 47 DSt (der a maiori ad minus auch im Gegenstand der Ausschreibung der Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinarrats Platz greift) sowohl persönlich als auch sachlich aufgrund des prozessleitenden Charakters dieser ihn betreffenden Verfügung (§ 58 DSt – vgl Lehner in Engelhart et al RAO10 DSt § 58 Rz 1 sowie 26 Ds 11/18v mwN zur StPO und dem RStDG) eine Beschwerdelegitimation nicht zu.Dem geladenen Zeugen kommt aufgrund der taxativen Aufzählung des Paragraph 47, DSt (der a maiori ad minus auch im Gegenstand der Ausschreibung der Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinarrats Platz greift) sowohl persönlich als auch sachlich aufgrund des prozessleitenden Charakters dieser ihn betreffenden Verfügung (Paragraph 58, DSt – vergleiche Lehner in Engelhart et al RAO10 DSt Paragraph 58, Rz 1 sowie 26 Ds 11/18v mwN zur StPO und dem RStDG) eine Beschwerdelegitimation nicht zu.
Die Berufung auf § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO versagt aufgrund der Anordnung bloß subsidiärer Geltung der StPO in § 77 Abs 3 DSt und den – somit vorgehenden („als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt“) – eben erwähnten Bestimmungen des DSt.Die Berufung auf Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz StPO versagt aufgrund der Anordnung bloß subsidiärer Geltung der StPO in Paragraph 77, Absatz 3, DSt und den – somit vorgehenden („als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt“) – eben erwähnten Bestimmungen des DSt.
Zur Abrundung sei daran erinnert, dass grundsätzlich dem erkennenden Organ im Hauptverfahren (im Gegenstand also dem Disziplinarrat) die Entscheidung über die Aussageverweigerung (§§ 157, 158 StPO, hier iVm §§ 36 Abs 1, 77 Abs 3 DSt) zukommt (instruktiv und weiterführend Kirchbacher, WK-StPO § 248 Rz 12, § 159 Rz 6).Zur Abrundung sei daran erinnert, dass grundsätzlich dem erkennenden Organ im Hauptverfahren (im Gegenstand also dem Disziplinarrat) die Entscheidung über die Aussageverweigerung (Paragraphen 157, 158, StPO, hier in Verbindung mit Paragraphen 36, Absatz eins, 77, Absatz 3, DSt) zukommt (instruktiv und weiterführend Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 248, Rz 12, Paragraph 159, Rz 6).
Textnummer
E127318European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00007.19P.0120.000Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020