TE OGH 2019/3/13 26Ds11/18v

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 3. Mai 2018, AZ D 82/17 und D 100/17, ON 21, gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 3. Mai 2018, AZ D 82/17 und D 100/17, ON 21, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der Disziplinarverhandlung am 3. Mai 2018 (ON 19) gefasstem Beschluss des Disziplinarrats wurde ***** zum Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des ***** zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Handlungen (Verfassung der Berufung und des Ablehnungsantrags vom 16. Februar 2017 im Verfahren ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) zu erstatten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen mündlich verkündeten (ON 19 S 3), in der Folge schriftlich ausgefertigten (ON 21) Senatsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, die als unzulässig zurückzuweisen ist.

§ 36 DSt regelt den Verlauf der mündlichen Disziplinarverhandlung, für die im Übrigen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten (§ 77 Abs 3 DSt): Der Disziplinarrat ist befugt und verpflichtet, die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweismittel von Amts wegen aufzunehmen (vgl Lehner in Engelhart et al RAO9 DSt § 36 Rz 3). sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren (§ 36 Abs 3 erster Satz DSt). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär (vgl § 27 Abs 2 bis 4 DSt) sinngemäß (§ 36 Abs 4 DSt).Paragraph 36, DSt regelt den Verlauf der mündlichen Disziplinarverhandlung, für die im Übrigen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten (Paragraph 77, Absatz 3, DSt): Der Disziplinarrat ist befugt und verpflichtet, die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweismittel von Amts wegen aufzunehmen vergleiche Lehner in Engelhart et al RAO9 DSt Paragraph 36, Rz 3). sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz DSt). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär vergleiche Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 DSt) sinngemäß (Paragraph 36, Absatz 4, DSt).

Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (vgl § 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (vgl § 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (§ 58 DSt; vgl auch § 238 Abs 3 StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des § 46 DSt (vgl zur StPO: RIS-Justiz RS0125707, RIS-Justiz RL0000172, RL0000119; vgl zum RStDG: Ds 23/13).Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen vergleiche Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (Paragraph 58, DSt; vergleiche auch Paragraph 238, Absatz 3, StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des Paragraph 46, DSt vergleiche zur StPO: RIS-Justiz RS0125707, RIS-Justiz RL0000172, RL0000119; vergleiche zum RStDG: Ds 23/13).

Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher als unzulässig (§ 58 DSt) zurückzuweisen.Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher als unzulässig (Paragraph 58, DSt) zurückzuweisen.

Textnummer

E124607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0260DS00011.18V.0313.000

Im RIS seit

20.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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