TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/5 97/21/0480

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Index

E1E;
E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

11992E177 EGV Art177 Abs3;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7;
AuslBG §14a;
AuslBG §25;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §38a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des (am 7. Juni 1975 geborenen) GO in St. Pölten, vertreten durch Dr. Markus Distelberger, Rechtsanwalt in 3130 Herzogenburg, Jubiläumsstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Juni 1997, Zl. Fr 766/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer am 10. Februar 1992 illegal zu Fuß über die grüne Grenze nach Österreich eingereist sei.

Sein am 13. Februar 1992 gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, einer dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof - nachdem ihr zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - mit Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0366, zugestellt am 17. Oktober 1995, keine Folge gegeben. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da mit diesem Tag seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - ursprünglich bescheinigt von der Bundespolizeidirektion St. Pölten mit Schreiben vom 14. Februar 1992 - außer Kraft getreten sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf einen "aufenthaltsrechtlichen Titel" aus dem Aufenthaltsgesetz berufen, weil ein entsprechender Antrag mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei; es habe sich bei dem Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung um einen Erstantrag gehandelt, der zwingend vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Im Hinblick darauf habe sich der Beschwerdeführer auch während des Verfahrens vor den Aufenthaltsbehörden nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Mangels aufenthaltsrechtlichen Titels sei die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG verpflichtend. Unter dem Blickwinkel des § 19 FrG sei zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer seit 1992 ununterbrochen, hievon allerdings lediglich ungefähr dreieinhalb Jahre rechtmäßig, in Österreich aufhalte. Auch dieser Aufenthalt könne jedoch nicht besonders gewichtet werden, weil sich der Beschwerdeführer nicht habe sicher sein können, Asyl gewährt zu erhalten und damit weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben zu können. Davon ausgehend sei ungeachtet des mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers - wobei auch berücksichtigt werde, daß er nach seinen Angaben über eine bis 9. Oktober 1997 gültige Arbeitserlaubnis verfüge und bei seinem Bruder als Koch beschäftigt sei - diese Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Darüber hinaus sei zu beachten, daß dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz nicht erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwider liefe.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Assoziationsabkommen bzw. den Assoziationsratsbeschluß zwischen der EWG und der Türkei berufe, sei ihm zu entgegnen, daß § 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 lediglich den Anspruch auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis gestaffelt nach der jeweiligen Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung regle. Im Ausweisungsverfahren gehe es jedoch nicht darum, ob die Arbeitserlaubnis erneuert werde; wesentlich sei, daß der Beschwerdeführer über keinen aufenthaltsrechtlichen Titel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge, weshalb die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG verpflichtend anzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift -, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres rechtskräftig abgewiesen, daß der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und daß diese Beschwerde schließlich mit Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0366, als unbegründet abgewiesen worden sei, unbestritten. Unbestritten bleibt weiters, daß auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei. (Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, daß auch einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/19/0729, keine Folge gegeben worden ist.) Auf dem Boden dieses Sachverhaltes bestehen gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß mit Erlassung des besagten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 25. April 1995 eine (allenfalls bis dahin bestehende) vorläufige Aufenthaltsberechtigung weggefallen sei und sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine Bedenken.

An diesem Ergebnis vermag auch die Berufung auf das Assoziationsabkommen der EWG mit der Türkei vom 12. September 1963 und auf den Beschluß des Assoziationsrates - konstituiert durch Art. 6 des Abkommens - vom 19. September 1980, Nr. 1/80, nichts zu ändern. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Art. 6 Abs. 1 des genannten Assoziationsratsbeschlusses lautet wie folgt:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

Der Beschwerde ist darin zu folgen, daß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (siehe das Urteil des EuGH in der Rechtssache Sevince vom 20. September 1990, C-192/89, und das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Slg. Nr. 14.483/A). Türkische Staatsangehörige, die die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich daher unmittelbar auf die dort gewährten Rechte berufen. Richtig ist des weiteren, daß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 - mittelbar - auch ein Aufenthaltsrecht gewährleistet. Zwar regelt die genannte Bestimmung lediglich die beschäftigungsrechtliche, nicht jedoch die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer. Diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer sind jedoch eng miteinander verknüpft. Indem die fragliche Bestimmung diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewährt, impliziert sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. das vorgenannte Urteil des EuGH in der Sache Sevince, Rz 28 f, und das Urteil in der Rechtssache Bozkurt vom 6. Juni 1995, C-434/93, Rz 28). Im Hinblick auf den dem Gemeinschaftsrecht zukommenden Anwendungsvorrang bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer - sollte er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllen - nicht gemäß § 17 Abs. 1 FrG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgewiesen werden dürfte.

Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß die zeitlich gestaffelten Berechtigungen des Art. 6 des genannten Beschlusses eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" auf dem regulären Arbeitsmarkt voraussetzen. Wie der EuGH mehrfach dargelegt hat, liegt Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinn dieser Bestimmung nur vor, wenn der Betreffende eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehat. Insbesondere könne es, wenngleich die ordnungsgemäße Ausübung einer Beschäftigung während eines bestimmten Zeitraumes nach dessen Ablauf zum Erwerb des Aufenthaltsrechtes führe, nicht zulässig sein, daß ein türkischer Arbeitnehmer sich die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Voraussetzung und somit zum Erwerb dieses Rechts allein dadurch verschaffe, daß er, nachdem ihm von den nationalen Behörden eine für diesen Zeitraum gültige Aufenthaltserlaubnis verweigert worden sei, den im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsweg gegen diese Weigerung beschreite und infolge der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zum Ausgang des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben dürfe (Rechtssache Sevince, Rz 31). Ein türkischer Arbeitnehmer erfüllt daher die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses nicht, wenn er eine Beschäftigung bloß im Rahmen eines Aufenthaltsrechtes ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist (Urteil in der Rechtssache Kus vom 16. Dezember 1992, C-237/91, Rz 18).

Zusammengefaßt geht der EuGH also davon aus, daß Beschäftigungszeiten, die bloß während eines aufenthaltsrechtlichen "Schwebezustandes" erworben werden, nicht als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des genannten Assoziationsratsbeschlusses zu verstehen sind. Nichts anderes läßt sich auch dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteil des EuGH in der Sache Bozkurt vom 6. Juni 1995, C-434/93, entnehmen. Wenn dort festgehalten ist, daß die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeübten Beschäftigung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen ist (Rz 27), so heißt dies, daß es von der Regelung des Aufenthaltsstaates abhängt, ob ein derartiger Schwebezustand besteht oder nicht. Demgemäß wurde in diesem Fall ausgesprochen, daß bei einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmelandes benötigte, eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegen kann (und daß das Vorliegen einer solchen Beschäftigung zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen impliziert; vgl. Rz 31). Ein Schwebezustand bzw. eine vorläufige, bedingte Berechtigung zum Aufenthalt lag diesem Fall nicht zugrunde, weil der fragliche türkische Arbeitnehmer eben rechtens ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis seiner Tätigkeit (in concreto als Fernfahrer eines niederländischen Transportunternehmens) nachgehen konnte.

Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders: Gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren besitzt/besaß er zwar seit 10. Oktober 1995 eine bis 9. Oktober 1997 gültige Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine derartige Arbeitserlaubnis verleiht eine "garantierte Rechtsstellung" auf dem Arbeitsmarkt und setzt nur voraus, daß der Ausländer innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Monaten mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet legal beschäftigt war (Schnorr, AuslBG3, § 14a Rz 1, 2). Allerdings vermag sie selbst keine Aufenthaltsberechtigung zu verleihen und steht daher ihrerseits einer allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens der Fremdenpolizeibehörde nicht im Weg. Das ergibt sich aus § 25 AuslBG, wonach u.a. die Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Davon ausgehend kann aber auch eine aufgrund einer Arbeitserlaubnis ausgeübte Beschäftigung keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verleihen, wenn sie nur mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung oder gar - wie hier nach dem Erlöschen der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers - mit einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Inland einhergeht.

Liegt damit selbst bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt und demgemäß keine ordnungsgemäße Beschäftigung vor, so läßt sich sein inländischer Aufenthalt auch unter Bedachtnahme auf Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nicht als rechtmäßig qualifizieren. Ergänzend sei auf die Ausführungen in den Schlußanträgen des Generalanwalts Marco Darmon in der Rechtssache Kus vom 10. November 1992 hingewiesen, wonach es unlogisch wäre, einen türkischen Staatsangehörigen, dessen Aufenthaltsrecht erstens von der Verwaltung bestritten werde und zweitens jederzeit durch eine Gerichtsentscheidung in Frage gestellt werden könnte, als "dem regulären Arbeitsmarkt angehörend" anzusehen und daß die - abgelehnte - entgegengesetzte Lösung die - nicht gebilligte - Folge nach sich ziehen würde, daß ein Asylwerber, der während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags eine Arbeitserlaubnis erhalten hat, allein aufgrund dieser Arbeit das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnte (Rz 31, Fn 34). Damit wird, als unerwünschte Konsequenz einer - daher für unzulässig erachteten - Auslegungsvariante, genau jener Fall angesprochen, der hier zur Entscheidung ansteht. Vor diesem Hintergrund kann aber, zumal der EuGH den Schlußanträgen des Generalanwalts Marco Darmon gefolgt ist, kein Zweifel an der Richtigkeit des hier gewonnenen Ergebnisses bestehen, der die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich erscheinen ließe (vgl. im übrigen auch die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1997, Zl. 97/18/0150, und vom 22. Jänner 1998, Zl. 96/18/0350).

Gegen die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen zu § 19 FrG trägt die Beschwerde nichts vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die - in Anbetracht des mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht dem Gesetz entspräche (vgl. zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/18/0143). Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. August 1998

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0192 Sevince VORAB;
EuGH 61991J0237 Kazim Kus VORAB;
EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu VORAB;
EuGH 61993J0434 Ahmet Bozkurt VORAB
EuGH 61991J0237 Kazim Kus VORAB
EuGH 61989J0192 Sevince VORAB;
EuGH 61991J0237 Kazim Kus VORAB;
EuGH 61993J0434 Ahmet Bozkurt VORAB
EuGH 61993J0434 Ahmet Bozkurt VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210480.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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