TE Vfgh Erkenntnis 1996/9/25 V54/96, V55/96, V56/96

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art148e
Mustersatzung 1994 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger §22
Satzung 1995 der Vlbg Gebietskrankenkasse §22
Satzung 1995 der Wr Gebietskrankenkasse §22
ASVG §123, §124
ASVG §455
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 148e heute
  2. B-VG Art. 148e gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 148e gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 148e gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 455 heute
  2. ASVG § 455 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 455 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 455 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  5. ASVG § 455 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 455 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 455 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 455 gültig von 18.04.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  9. ASVG § 455 gültig von 01.07.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  10. ASVG § 455 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Leitsatz

Zulässigkeit von Anträgen der Volksanwaltschaft auf Aufhebung von Regelungen einer Mustersatzung und von Satzungen von Krankenkassen; Verordnungsqualität der Satzungen; Erlassung durch Bundesbehörden im funktionellen Sinn; Notwendigkeit eines einheitlich gleichlautenden Angehörigenbegriffs für Selbstversicherte; keine Gleichheitsverletzung durch Unterschiede im Leistungsrecht bei Pflicht- und Selbstversicherten selbst bei gleicher Beitragshöhe; keine Bedenken gegen die Einschränkung des Angehörigenbegriffs bei Selbstversicherten durch unterschiedliche Altersgrenzen für mitversicherte Kinder im Gegensatz zu Pflichtversicherten

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben vom 3. April 1996 stellt die Volksanwaltschaft den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. §22 Abs2 MS 1994, verlautbart in Soziale Sicherheit 1995, S. 39, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 1994, als gesetzwidrig aufheben, in eventu diese Bestimmung hinsichtlich der Wortfolge in deren Z. 2: '2. Die Kinder (§123 Abs2 Z. 2 bis 6 ASVG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.' als gesetzwidrig aufheben, und "1. §22 Abs2 MS 1994, verlautbart in Soziale Sicherheit 1995, Sitzung 39, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 1994, als gesetzwidrig aufheben, in eventu diese Bestimmung hinsichtlich der Wortfolge in deren Ziffer 2 :, '2. Die Kinder (§123 Abs2 Ziffer 2 bis 6 ASVG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.' als gesetzwidrig aufheben, und

2. §22 Abs2 Z. 2 der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, verlautbart in Soziale Sicherheit, 1995, 2. §22 Abs2 Ziffer 2, der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, verlautbart in Soziale Sicherheit, 1995,

S. 624, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 2. August 1995, als gesetzwidrig aufheben undSitzung 624, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 2. August 1995, als gesetzwidrig aufheben und

3. §22 Abs2 Z. 2 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse, verlautbart in Soziale Sicherheit, 1995, S. 438, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Juni 1995, als gesetzwidrig aufheben." 3. §22 Abs2 Ziffer 2, der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse, verlautbart in Soziale Sicherheit, 1995, Sitzung 438, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Juni 1995, als gesetzwidrig aufheben."

1.2. Die Volksanwaltschaft begründet diesen Antrag wie folgt:

"1. Zur Gesetzwidrigkeit des §22 Abs2 MS 1994:

a) Die Mustersatzung war ursprünglich als rechtlich unverbindliche Empfehlung konzipiert. Erst mit der 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, wurde vorgesehen, daß Teile der Mustersatzung für alle oder bestimmte Versicherungsträger als verbindlich erklärt werden können. a) Die Mustersatzung war ursprünglich als rechtlich unverbindliche Empfehlung konzipiert. Erst mit der 9. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, wurde vorgesehen, daß Teile der Mustersatzung für alle oder bestimmte Versicherungsträger als verbindlich erklärt werden können.

Der Umfang dieser verbindlichen Bestimmungen ist jedoch zweifach begrenzt:

Da nur Teile der Mustersatzung für verbindlich erklärt werden können, wäre es jedenfalls unzulässig, den gesamten potentiellen Regelungsbereich der Satzung durch die Mustersatzung abschließend zu determinieren.

Überdies sind in §455 Abs2 ASVG Kriterien enthalten, die bei jeder verbindlichen Bestimmung in der Mustersatzung zu beachten sind. Danach hat der Hauptverband darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eine verbindliche Bestimmung in der Mustersatzung notwendig erscheint. Bei dieser Entscheidung sind auch die Interessen der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger zu berücksichtigen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Auswirkungen einer verbindlichen Mustersatzung auseinandergesetzt, als er zu prüfen hatte, ob Bestimmungen der Mustersatzung bereits vor der 9. ASVG-Novelle als verbindlich erklärt werden konnten, was der Übung des Hauptverbandes tatsächlich entsprach (VfSlg 3708).

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, daß solche Verbindlicherklärungen der Mustersatzung einen sehr weitgehenden Eingriff in die Autonomie des einzelnen Versicherungsträgers darstellen, der zu einer Einengung des 'Grundsatzes des Eigenlebens und der Selbstverantwortung' führt, der sich gerade in der Satzungsbefugnis des Versicherungsträgers manifestiert. Der Verfassungsgerichtshof hat somit einen dem Gesetz zu entnehmenden Grundsatz angenommen, der im Zweifel für die Autonomie der einzelnen Sozialversicherungsträger spricht, weshalb eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur dann zulässig ist, wenn es das Gesetz klar und unmißverständlich anordnet.

Auch wenn zum Zeitpunkt dieser höchstgerichtlichen Entscheidung noch keine dem §455 ASVG vergleichbare Regelung bestand, sind die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang deshalb von Interesse, weil sie eine restriktive Auslegung der Befugnis des Hauptverbandes zur Verbindlicherklärung von Mustersatzungsbestimmungen nahelegen. Eine über die Befugnis des Hauptverbandes hinausgehende Einschränkung der Autonomie der Sozialversicherungsträger wäre nur dem Gesetzgeber möglich.

b) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen stellt sich die Frage, ob §22 Abs2 MS 1994 über die Angehörigeneigenschaft zu Selbstversicherten diesen Grundsätzen entspricht.

Dies wäre zweifellos dann zu bejahen, wenn ein Interesse an dieser Regelung bestünde, das die vorgenommene Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit der Versicherungsträger rechtfertigte.

Die Gründe hiefür müßten nach Ansicht der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf die in §455 Abs2 ASVG festgelegten Kriterien allerdings von besonderem Gewicht sein, weil durch §22 Abs2 MS 1994 nicht nur die gemäß §124 Abs1 ASVG mögliche Einschränkung des Angehörigenkreises in der Krankenversicherung für Selbstversicherte abschließend festgelegt wird, sondern dadurch auch die Satzungsermächtigung der Krankenversicherungsträger gemäß §123 Abs8 ASVG zur Erweiterung des gesetzlich geregelten Kreises der Angehörigen völlig beseitigt wird.

Es ist jedoch bereits fraglich, ob die verbindliche Bestimmung des §22 Abs2 MS 1994 gemäß §455 Abs2 ASVG zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung der versicherungsrechtlichen Bestimmungen notwendig erscheint. Durch diese Mustersatzungsbestimmung wird nämlich weder §123 Abs8 ASVG noch §124 Abs1 ASVG präzisiert, sondern lediglich die gesetzlich vorgesehene Befugnis der Krankenversicherungsträger, den Angehörigenbegriff in der Krankenversicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen, ausgeschlossen.

Überdies widerspricht diese Regelung auch den Interessen der Versicherten, die bei der Volksanwaltschaft Beschwerde geführt haben.

Zwar wäre die Regelung insoweit für die Selbstversicherten von Vorteil, als sie von vornherein wüßten, daß ihre Angehörigen in allen Bundesländern unter den gleichen Bedingungen beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert sind. Dieser Vorteil verkehrt sich jedoch offensichtlich ins Gegenteil, wenn sie dafür in Kauf nehmen müssen, daß ihnen nahestehende Personen (z.B. die Lebensgefährten) überhaupt nicht als ihre Angehörigen Leistungen aus der Krankenversicherung erhalten können. Der Gewinn an Rechtssicherheit wird somit bei dieser Regelung durch den Verlust einer an sich möglichen Rechtsgestaltung im Interesse der Selbstversicherten überwogen.

Ein weiteres Argument für die Einschränkung der Angehörigeneigenschaft könnte darin erblickt werden, daß sie angesichts der angespannten finanziellen Lage der Krankenversicherungsträger notwendig sei. Der Rückgriff auf finanzielle Erwägungen findet jedoch in §455 Abs2 ASVG, in dem - wie oben ausgeführt - detaillierte Regelungen für die Zulässigkeit verbindlicher Bestimmungen der Mustersatzung vorgesehen sind, keine Deckung.

Dies würde auch für eine allfällige Begründung der Regelung gelten, wonach diese notwendig sei, um Mißbrauchsmöglichkeiten auszuschließen. Dieses Argument ist deshalb nicht stichhaltig, weil im Falle des Mißbrauches (z.B. Umgehung der Pflichtversicherung durch Eingehung von 'Scheinwerkverträgen') das verbotene Verhalten in erster Linie in der Vermeidung der Pflichtversicherung besteht, die ihrerseits jedoch zur Angehörigeneigenschaft jener Personengruppe führen würde, die durch §22 Abs2 MS 1994 ausgeschlossen wurde.

Zu dem sei angemerkt, daß die Mustersatzung im Bereich der Selbstversicherten hinsichtlich einer einheitlichen Regelung auch inkonsequent bleibt, weil die Wartezeit für Selbstversicherte in §21 MS 1994 nicht verbindlich geregelt wird. Gerade die einheitliche Festlegung von Wartezeiten, die vom Selbstversicherten erfüllt sein müssen, bevor diesem ein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung zukommt, wäre im Interesse der Selbstversicherten gelegen.

Die Volksanwaltschaft ist daher der Ansicht, daß §22 Abs2 MS 1994 bereits aufgrund dieser Überlegungen gesetzwidrig ist.

2. Zur Gesetzwidrigkeit eines gespaltenen Kindesbegriffes in §22 Abs2 Z2 MS 1994 und in den entsprechenden Satzungsbestimmungen der Gebietskrankenkassen:

a) Die gesetzliche Grundlage für §22 Abs2 Z. 2 MS 1994 ist §124 Abs1 ASVG, wonach die Satzung den Kreis der Angehörigen zwar einschränken kann, aber die Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) nicht ausgeschlossen werden dürfen. a) Die gesetzliche Grundlage für §22 Abs2 Ziffer 2, MS 1994 ist §124 Abs1 ASVG, wonach die Satzung den Kreis der Angehörigen zwar einschränken kann, aber die Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Diese Bestimmung verweist somit auf die in §123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG genannten Kinder, ohne auf die in §123 Abs4 ASVG vorgesehene Regelung Bezug zu nehmen, die für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus bestimmte Voraussetzungen festlegt.

Es ist daher bereits aufgrund dieses Verweisungszusammenhanges davon auszugehen, daß der Kindesbegriff in §124 Abs1 letzter Satz ASVG alle Kinder umfaßt, die als Angehörige gelten können. Dies auch dann, wenn sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, weshalb §22 Abs2 Z. 2 MS 1994 und die entsprechenden Bestimmungen der Satzungen gesetzwidrig sind. Es ist daher bereits aufgrund dieses Verweisungszusammenhanges davon auszugehen, daß der Kindesbegriff in §124 Abs1 letzter Satz ASVG alle Kinder umfaßt, die als Angehörige gelten können. Dies auch dann, wenn sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, weshalb §22 Abs2 Ziffer 2, MS 1994 und die entsprechenden Bestimmungen der Satzungen gesetzwidrig sind.

b) Dies ergibt sich auch daraus, daß in §123 Abs2 ASVG die Kindeseigenschaft nicht in Beziehung zu einer bestimmten Altersgrenze gesetzt wird. In §123 Abs2 ASVG wird nur der Personenkreis umschrieben, für den die Angehörigeneigenschaft als Kind in der Krankenversicherung in Betracht kommt. Die nähere Regelung der relevanten Altersgrenzen wird in §123 Abs4 ASVG vorgenommen.

Hätte daher nach der Intention des Gesetzgebers die Angehörigeneigenschaft der Kinder von Selbstversicherten nur bis zum 18. Lebensjahr gesichert werden sollen, so wäre ein ergänzender Verweis auf §123 Abs4 ASVG oder eine ausdrückliche Regelung notwendig gewesen, wonach die Angehörigeneigenschaft zu Selbstversicherten in der Krankenversicherung für Kinder an ein bestimmtes Lebensalter gebunden werden kann, um einen allfälligen Ermessensspielraum im Sinne des Gesetzes einzugrenzen.

Die Annahme eines umfassenden Kindesbegriffes in §124 Abs1 letzter Satz ASVG entspricht somit einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung, durch die eine formalgesetzliche Delegation vermieden wird.

c) Aber selbst dann, wenn in §124 Abs1 ASVG vorgesehen wäre, daß die Angehörigeneigenschaft bei Selbstversicherten für Kinder an ein bestimmtes Lebensalter gebunden werden kann, wäre es zweifelhaft, ob eine solche ausdrückliche Regelung nicht dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG) widerspräche, weil sie - wie im folgenden näher ausgeführt - sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen ermöglichen würde.

Dies ergibt sich daraus, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nur dann dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz entspricht, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind (so z.B. VfSlg. 4392, VfSlg. 8169 uva).

Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz bewirkt die gegenständliche Regelung in der Mustersatzung und den Satzungen der Gebietskrankenkassen aber unterschiedliche Beitragssätze in der Krankenversicherung innerhalb der Gruppe der Schüler sowie zwischen Schülern und Studenten, denen nicht ausreichend wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen gegenüberstehen, durch die eine solche rechtliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt werden kann.

So haben Kinder von Selbstversicherten, die nicht aufgrund einer anderen Angehörigeneigenschaft zu einem Pflichtversicherten beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert sind und sich in Schulausbildung befinden, nach den geltenden Satzungsbestimmungen ab dem 18. Lebensjahr Beiträge zu entrichten. Dies würde bei Schülern ohne Veränderung ihrer Lebenssituation willkürlich ab einem bestimmten Lebensalter erhebliche finanzielle Belastungen für deren Eltern bewirken, obwohl die Schüler die Ausbildung aufgrund des Zeitpunktes des Eintritts in die Schule oder wegen der Dauer der Schulzeit (z.B. bei berufsbildenden höheren Schulen) in der Regel nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres beenden können.

Überdies wären diese Beiträge zur Selbstversicherung einerseits höher als jene für Studenten, für die eine begünstigte Selbstversicherung möglich ist. Andererseits wäre der Beitrag für Schüler zumeist auch höher als der grundsätzlich für Selbstversicherte vorgesehene Mindestbeitrag, weil gemäß §4 Abs4 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt der Anträge gemäß §31 Abs5 Z. 9 ASVG bei Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten, die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein darf, als 25 % des dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach §76 Abs1 ASVG. Dies wird aber gerade für Schüler der Fall sein, weil im Regelfall deren Eltern ihren Lebensunterhalt bestreiten. Überdies wären diese Beiträge zur Selbstversicherung einerseits höher als jene für Studenten, für die eine begünstigte Selbstversicherung möglich ist. Andererseits wäre der Beitrag für Schüler zumeist auch höher als der grundsätzlich für Selbstversicherte vorgesehene Mindestbeitrag, weil gemäß §4 Abs4 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt der Anträge gemäß §31 Abs5 Ziffer 9, ASVG bei Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten, die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein darf, als 25 % des dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach §76 Abs1 ASVG. Dies wird aber gerade für Schüler der Fall sein, weil im Regelfall deren Eltern ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Durch die gegenständliche Regelung wären beispielsweise auch die 'Grenzgänger' als eine Gruppe von Versicherten massiv belastet, die keine andere Möglichkeit als die Selbstversicherung zur Erlangung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes in Österreich haben, wenn sie im Ausland einer versicherungsfreien Beschäftigung nachgehen, deren Ausübung im Inland die Versicherungspflicht auslösen würde, sie aber ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten.

Die gegenständlichen Satzungsbestimmungen bewirken somit erhebliche finanzielle Belastungen für die Familien, insbesondere aber für alleinerziehende Mütter, die nicht selbst pflichtversichert sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig sei, wenn seine Anwendung nicht in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt (so z.B. VfSlg. 8827), und, daß auch Härtefälle grundsätzlich nicht unbedingt für die Bedenklichkeit eines Gesetzes sprechen (so z.B. VfSlg. 7996), doch vertritt die Volksanwaltschaft auch unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Ansicht, daß die aufgezeigten Härtefälle im gegebenen Zusammenhang sich nicht bloß ausnahmsweise ereigneten, sondern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens häufig auftreten können, sodaß eine derartige Regelung gegen das Gleichheitsgebot verstößt (so z.B. VfSlg. 7012).

Eine derart undifferenzierte Regelung kann - unabhängig davon, daß dies wie gezeigt bereits durch den Wortlaut des §124 Abs1 letzter Satz ASVG nicht gedeckt ist - keinesfalls der Intention des Gesetzgebers unterstellt werden."

2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine Äußerung erstattet, in der er den Ausführungen der Volksanwaltschaft wie folgt entgegentritt:

"2.1 Zulässigkeit der Regelung der gegenständlichen Materie in einer verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung des Hauptverbandes:

Wie die Volksanwaltschaft in ihrer Antragsbegründung zutreffend ausführt, ist der Umfang der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung dahingehend begrenzt, daß der Hauptverband darauf Bedacht zu nehmen hat, ob zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eine verbindliche Bestimmung in der Mustersatzung notwendig erscheint. Bei dieser Entscheidung sind auch die Interessen der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger zu berücksichtigen.

Die Volksanwaltschaft bezweifelt einerseits, daß eine derartige Regelung tatsächlich zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, andererseits sieht sie in ihr keine Berücksichtigung der Interessen der Versicherten und der Dienstgeber. Weiters zweifelt sie die hinreichende Determinierung des Gesetzes im Lichte des Art18 B-VG an. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Vordergrund des Handelns eines Versicherungsträgers in den Bereichen, die ihm zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen sind, steht unzweifelhaft die Beobachtung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Zu keinem anderen Zweck als diesem gestattet das Gesetz dem Versicherungsträger durch diverse Satzungsermächtigungen, sein Leistungsspektrum zu erweitern oder einzuschränken. Diese Absicht ist dermaßen offensichtlich, sodaß es als absolut unnotwendig erscheint, in jedem einzelnen Fall in einer gesetzlichen Bestimmung gesondert darauf hinzuweisen und auf diese Weise lediglich den Gesetzestext zu überfrachten, ohne an Informationswert zu gewinnen.

Dort, wo der Gesetzgeber es als unumgänglich erachtet, im Interesse des Schutzes der Versicherten und ihrer Angehörigen - auch bei grundsätzlicher Dispositionsfreiheit des Versicherungsträgers - einen gewissen Mindeststandard zu normieren, schränkt er jedoch die Satzungsermächtigung gesetzlich ein. In dieser Form ist er auch hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für Angehörige von Selbstversicherten vorgegangen.

Nicht nur die Versicherungsträger haben auf ihre, auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesamten Sozialversicherung zu achten. Dieser gesetzliche Auftrag kommt schon im §31 Abs3 Z2 ASVG zum Ausdruck, demzufolge zu den Aufgaben des Hauptverbandes die ständige Beobachtung der Entwicklung der Sozialversicherung in ihren Beziehungen zur Volkswirtschaft und die Ausarbeitung konkreter Vorschläge bzw. die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der dauernden Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung ohne Überlastung der Volkswirtschaft zählt. Ebenso deutlich wird diese Aufgabe in der oben zitierten Bestimmung des §455 Abs2 ASVG, nach der Bestimmungen der Mustersatzung für verbindlich zu erklären sind, insoweit dies zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen notwendig erscheint. In einer Zeit, in der sich alle Krankenversicherungsträger gleichermaßen in einer finanziell unerfreulichen Situation befinden, ist es einerseits Aufgabe des Hauptverbandes, Einsparungsmaßnahmen zu ergreifen, andererseits ist nicht nur gerechtfertigt sondern auch notwendig, daß diese Maßnahmen für alle Krankenversicherungsträger in gleicher Weise gelten, weshalb hier das Instrument einer verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zur Anwendung kommen muß.

Wie die Volksanwaltschaft selbst einräumt, ist damit auch dem Interesse der Versicherten und der Dienstgeber insofern Rechnung getragen, als sie sich damit auf eine bundeseinheitliche Regelung verlassen können. Zur Meinung der Volksanwaltschaft, daß durch die Normierung anderer Regelungen in der Mustersatzung den Interessen der genannten Personengruppen eher Rechnung getragen würde, kann nur angemerkt werden, daß es sich hiebei um eine Wertungsfrage handelt, die von der Volksanwaltschaft eben anders beantwortet wird als vom Hauptverband. Dies allein macht nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Vorgangsweise des Hauptverbandes noch nicht unzulässig.

Zu den Ausführungen der Volksanwaltschaft hinsichtlich der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Eingriff in die Autonomie der einzelnen Versicherungsträger ist lediglich darauf hinzuweisen, daß diese auf eine derzeit nicht mehr bestehende Rechtslage Bezug nimmt. Es ist selbstverständlich, daß ein Eingriff in die Selbstverwaltung eines Sozialversicherungsträgers ohne hinreichende gesetzliche Grundlage nicht zulässig ist. Diese Rechtsgrundlage findet sich jedoch im §455 ASVG. Der Gesetzgeber hat eine Entscheidung für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der einzelnen Versicherungsträger getroffen, indem er den Hauptverband ermächtigt hat, unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Satzungsbestimmungen verbindlich vorzugeben. Er hat sich somit in diesem eingeschränkten Bereich zu einer Durchbrechung des Prinzips der Selbstverwaltung bekannt, weil ihm die Einheitlichkeit einer Regelung als höherwertiges Ziel erschienen ist.

2.2 Ausschluß der Lebensgefährtin eines Versicherten von der sozialversicherungsrechtlichen Angehörigeneigenschaft:

Die Volksanwaltschaft führt Beschwerde darüber, daß durch die taxative Aufzählung des Angehörigenkreises der Selbstversicherten nach §16 ASVG im §22 Abs2 der Mustersatzung des Hauptverbandes auch die im §123 Abs8 ASVG vorgesehene Satzungsermächtigung für die Krankenversicherungsträger abschließend und verbindlich festgelegt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß §123 Abs8 ASVG als gesetzliche Grundlage des §22 Abs1 der Mustersatzung und §124 Abs1 letzter Satz ASVG als gesetzliche Grundlage des §22 Abs2 der Mustersatzung vollkommen unterschiedliche und voneinander unabhängige Regelungsinhalte haben und auch hinsichtlich ihrer Zielsetzung nicht miteinander vergleichbar sind.

Das österreichische Sozialversicherungssystem basiert auf dem Prinzip der Pflichtversicherung, die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege Platz greift. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber einen bestimmten Kreis der näheren Angehörigen festgelegt, für den eine Anspruchsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben sein soll. Durch diese Regelung ist bereits ein hoher Prozentsatz der Bevölkerung der gesetzlichen Sozialversicherung unterworfen.

Um jedoch auch jenen Personen - die aus welchen Gründen auch immer - eines Krankenversicherungsschutzes nicht teilhaftig werden, ebenfalls die Möglichkeit einer Versicherung zu bieten, läßt der Gesetzgeber eine freiwillige Versicherung für diese Personen, die von deren Willensentscheidung abhängig ist, zu. Der Gesetzgeber geht damit bereits über das oben dargestellte Prinzip der Pflichtversicherung hinaus. Gemessen an diesem Prinzip stellt die Einräumung der Möglichkeit einer Selbstversicherung bereits ein Entgegenkommen dar, aus dem weitere Rechte nicht ohne weiteres abgeleitet werden können.

Eine Ergänzung erfährt diese grundsätzliche Regelung durch zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Modifizierung des Kreises der anspruchsberechtigten Angehörigen eines Versicherten durch die Versicherungsträger. Einerseits gestattet das Gesetz eine Erweiterung der Angehörigeneigenschaft durch eine entsprechende Satzungsbestimmung (§123 Abs8 ASVG). Hievon macht §22 Abs1 der Mustersatzung Gebrauch. Andererseits ermöglicht es die Einschränkung des Personenkreises der anspruchsberechtigten Angehörigen von Selbstversicherten (§124 Abs1 letzter Satz ASVG). Die entsprechende Satzungsbestimmung findet sich im §22 Abs2 der Mustersatzung. Wenngleich die räumliche Nähe der beiden Ausführungsbestimmungen der Mustersatzung einen inneren Zusammenhang derselben suggeriert, so sind sie doch als voneinander selbständig zu betrachten. Mit jeder einzelnen den Krankenversicherungsträgern eingeräumten Satzungsermächtigung erhalten diese ein Steuerungsinstrument zur Anpassung der Rechtslage an ihre spezielle (insbesondere finanzielle) Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Zur Frage der Zulässigkeit der generellen Regelung dieses Problemkreises durch verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung wurde bereits oben Stellung genommen. Neben der Berücksichtigung des finanziellen Aspektes sind auch Überlegungen zur Verhinderung von Mißbrauch nicht unbeachtlich. Insbesondere kann der gegenteiligen Auffassung der Volksanwaltschaft (Seite 8, unten) nicht gefolgt werden, da ein allfälliger Mißbrauch nicht dadurch stattfindet, daß eine Pflichtversicherung vermieden wird, sondern dadurch, daß eine Angehörigeneigenschaft zu einem Selbstversicherten in der Krankenversicherung (z.B. durch Vortäuschung einer Lebensgemeinschaft) konstruiert wird.

2.3 Ausschluß der Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres von der sozialversicherungsrechtlichen Angehörigeneigenschaft:

Wie die Volksanwaltschaft zutreffend ausführt, ist gesetzliche Grundlage für §22 Abs2 Z2 der Mustersatzung §124 Abs1 ASVG, demzufolge die Satzung den Kreis der Angehörigen einschränken kann, aber die Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) nicht ausgeschlossen werden dürfen. Die Volksanwaltschaft zieht aus der Zitierung des §123 Abs2 Z2 ASVG im §124 Abs1 letzter Satz ASVG den Schluß, daß dadurch alle Kinder im Sinne des §123 Abs4 ASVG gemeint sind und nicht nur jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es ist zuzugestehen, daß dies ein Denkansatz ist, welcher nicht grundsätzlich und von vorneherein verworfen werden müßte. Es ist jedoch auch umgekehrt nicht denkunmöglich, in jenen Fällen, in denen ganz allgemein von 'Kindern' die Rede ist, ohne weitere Voraussetzungen für die Kindeseigenschaft zu nennen, von der grundsätzlichen Definition auszugehen, welche eine Altersgrenze von 18 Jahren beinhaltet. Daß der - im gegenständlichen Zusammenhang nicht zitierte - §123 Abs4 ASVG in bestimmten Fällen auch eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung für die Kinder in ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Versicherten zuläßt, erscheint hier nach ho. Auffassung unbeachtlich. Von dieser Rechtsauffassung ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei der Beschlußfassung über die Mustersatzung ausgegangen und dieser war auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales anläßlich der Genehmigung der Mustersatzung nichts entgegenzuhalten, zumal die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme im Hinblick auf die finanzielle Situation der Krankenversicherungsträger außer Frage steht.

Hinsichtlich der von der Volksanwaltschaft behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, ist auf die obigen Ausführungen zum Wesen der Selbstversicherung als Entgegenkommen des Gesetzgebers gegenüber einer ansonsten nicht vom Prinzip der Pflichtversicherung umfaßten und daher krankenversicherungsrechtlich auch nicht geschützten Personengruppe hinzuweisen. Es muß dem Gesetzgeber - nicht zuletzt im Hinblick auf finanzielle Überlegungen - gestattet sein, die Grenzen der Versicherungspflicht und der Anspruchsberechtigung selbst zu bestimmen bzw. die Determinanten für eine diesbezügliche, der Selbstverwaltung der Sozialversicherung eingeräumte Entscheidung festzulegen.

Allein der Umstand, daß die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung zu einer finanziellen Belastung für einen bestimmten Personenkreis (möglicherweise auch im Vergleich zu den Angehörigen einer anderen, wahllos herausgegriffenen Gruppe) führen oder zumindest führen können, ist für sich genommen noch kein Argument, das die Behauptung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu stützen vermag. Die Volksanwaltschaf

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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