TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/17 98/17/0187

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
35/02 Zollgesetz;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z2;
ZollRDG 1994 §120 Abs1c idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §2;
ZollRDG 1994 §85a Abs1 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85b Abs2 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85c Abs1 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85d Abs5 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85f idF 1998/I/013;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der T G.m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. I und Dr. G, Rechtsanwälte in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 6. April 1998, Zl. Vb 1/1-T4/98, betreffend Alkoholsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 8. November 1996 beim Hauptzollamt Innsbruck die Rückvergütung der Alkoholsteuer für die am 11. Mai 1995 und 12. September 1995 getätigten Exporte an eine näher bezeichnete japanische Firma.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 17. Jänner 1997 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. April 1998 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde "wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und an den zuständigen Zollsenat abzutreten" in eventu als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte bzw. im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung kommt es im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG nicht, wenn der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 52).

Gemäß § 85 f Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 13/1998, haben die Zollbehörden die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.

Gemäß § 85a Abs. 1 ZollR-DG i.d.F. der zitierten Novelle steht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung gegen Entscheidungen von Zollbehörden zu.

Nach § 85b Abs. 2 ZollR-DG in der zitierten Novellenfassung hat die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, über die Berufung binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG in der Novellenfassung ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) gegen Berufungsvorentscheidungen die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5 ZollR-DG) zulässig.

Gemäß § 120 Abs. 1 c 2. Satz ZollR-DG sind die §§ 85a bis 85 f ZollR-DG auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben.

Der Beschwerdefall betrifft Sachverhalte, die sich nach dem EU-Beitritt am 1. Jänner 1995 ereignet haben. Die Entscheidung des Hauptzollamtes erging am 17. Jänner 1997, die Entscheidung der belangten Behörde nach Inkrafttreten der ZollR-DG Novelle 1998.

Nach dem ZollR-DG in der Novellenfassung BGBl. I Nr. 13/1998 wäre jedoch bereits die in Rede stehende Novellenfassung anzuwenden gewesen und das Hauptzollamt Innsbruck hätte über das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 17. Jänner 1997 gemäß § 85b Abs. 2 ZollR-DG auch in der nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG liegenden Angelegenheit mit Berufungsvorentscheidung entscheiden müssen. Gegen diese Entscheidung wäre dann als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig gewesen.

Die Finanzlandesdirektion für Tirol war somit nicht zuständig, am 6. April 1998 über die Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 17. Jänner 1997 zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170187.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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