TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/17 405-13/297/1/11-2018

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg

Norm

BAO §12
TourismusG Slbg 2003 §35
BAO §20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde des AB AA, AE 198, Haus 4, AC AD, gegen den Haftungsbescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 13.2.2018, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 12 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 13.2.2018, Zahl xxx, wurde Herr AB AA als Haftungspflichtiger gemäß §§ 12 iVm 80 ff BAO als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma AF OG, AH 54, AI, FN yyy, für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 841,49 in Anspruch genommen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuchauszug unbeschränkt haftender Gesellschafter der OG sei. Im Rahmen der Ermessensausübung werde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den unbeschränkt haftenden Gesellschafter zur Haftung heranzuziehen, da davon ausgegangen werden könne, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Zweckmäßigkeit sowie das öffentliche Anliegen an der Einhebung der Abgaben werde im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt. Auf Grund der Tatsache, dass die Firma die Tätigkeit eingestellt, bis dato keine Abgaben bezahlt habe und auch auf die Mahnungen nicht reagiert habe, sei von einer erschwerten Einbringlichkeit bzw Uneinbringlichkeit sowie von schuldhafter Nichtentrichtung auszugehen.

In der dagegen am 8.3.2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, dass er seit 1.7.2016 nicht mehr Geschäftsführer der Firma AF OG sei. Den Rücktritt habe er auch bei der BH Tamsweg schriftlich bekanntgegeben. Laut dem Gesellschaftsvertrag seien auch alle Gesellschafter Vollhafter. Auch die anderen vier Gesellschafter würden ihm noch € 20.000,00 schulden.

Der Gesamtakt wurde vom Landesabgabenamt Salzburg mit Schreiben vom 12.3.2018 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde.

In der Beschwerdesache fand am 26.9.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. An dieser nahmen jedoch nach vorangegangener Entschuldigung weder der Beschwerdeführer noch die Vertreterin der belangten Behörde teil.

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28.9.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Gesellschafterbeschluss bzw andere Unterlagen hinsichtlich des behaupteten Ausscheidens aus der OG zu übermitteln. Außerdem wurde er ersucht mitzuteilen, ob die Firma AF OG nach wie vor tätig ist. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender

S a c h v e r h a l t

als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:

Der Beschwerdeführer war bis 1.7.2016 Geschäftsführer der Firma AF OG und vertritt seit 3.7.2012 bis dato gemeinsam mit weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern die Firma.

Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit mit 28.12.2016 beendet, eine Eintragung ihrer Löschung im Firmenbuch ist jedoch noch nicht erfolgt.

Die Firma AF OG hat bei der belangten Behörde Abgabenschulden nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 aus dem Jahr 2016 in der Höhe von € 841,49. Trotz Mahnungen des Landesabgabenamtes Salzburg und die Erlassung eines Rückstandsausweises wurden die offenen Beträge nicht beglichen. Diese Schreiben des Landesabgabenamtes Salzburg an die Gesellschaft aus dem Jahr 2017 wurden der belangten Behörde mit dem Vermerk "verzogen" retourniert, da keine Zustelladresse der Firma mehr vorgelegen ist. Für das Landesverwaltungsgericht Salzburg steht daher die Gefährdung der Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden fest.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus dem seitens des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch ergeben. Der Beschwerdeführer selbst konnte auf Grund seines Nichterscheinens bei der Verhandlung nicht befragt werden und blieb auch die Aufforderung des erkennenden Gerichtes vom 28.9.2018 unbeantwortet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unbeschränkt haftender Gesellschafter der OG zu sein. Zur Feststellung, wonach die Gesellschaft ihre Tätigkeit mit 28.12.2016 beendet hat, stützt sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg auf die Mitteilung der belangten Behörde und auf die diesbezügliche Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde AI. Die Feststellung, dass von einer Gefährdung der Einbringung der Abgabenschulden auszugehen ist, ergibt sich aus den Mahnschreiben, der Erlassung eines Rückstandsausweises sowie aus der Tatsache, dass keine Zustelladresse der Firma mehr vorliegt. Für das erkennende Gericht sind somit keine entscheidungswesentlichen Widersprüche hervorgekommen.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 12 BAO (Bundesabgabenordnung)

Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 20 BAO (Bundesabgabenordnung)

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 105 UGB (Unternehmensgesetzbuch)

Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.

§ 128 UGB (Unternehmensgesetzbuch)

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter einer OG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Sie haften den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043). Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter einer OG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam.

Die Stellung des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter, welche seit 3.7.2012 bis dato unverändert besteht, wurde nicht bestritten und steht daher zweifelsfrei fest.

In der Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer auf sein "Ausscheiden als Geschäftsführer" mit 1.7.2016. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht auf:

Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Haftung gemäß § 12 BAO die Gesellschafter einer OG trifft. Wie bereits ausgeführt, ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch nach wie vor unverändert unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma AF OG ist und somit verpflichtet ist, die Abgaben der OG zu bezahlen. In seiner Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter konnte der Beschwerdeführer für die Abgabenschulden der OG somit auch in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund kann daher dem Vorbringen, er sei als Geschäftsführer lediglich bis 1.7.2016 tätig gewesen, keine Bedeutung beigemessen werden. Selbst ungeachtet seines "Ausscheidens als Geschäftsführer" bzw seines "faktischen Ausscheidens aus der Gesellschaft" hat der Beschwerdeführer für Abgabenschuldigkeiten des Abwicklungszeitraumes der OG, daher bis zur – noch nicht erfolgten – Eintragung der Löschung im Firmenbuch, einzustehen (vgl VwGH 16.9.2003, 99/14/0276).

Die Geltendmachung der Haftung ist allerdings in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (vgl VwGH 16.10.2002, 99/13/0060).

Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, jedoch ist das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Haftende somit nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner ist dagegen nur bei Vorliegen einer Ausfallshaftung Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme.

Die belangte Behörde hat zur Begründung ihres bei der Geltendmachung der Haftung geübten Ermessens dargelegt, dass bei der Primärschuldnerin, der Firma AF OG, die Abgabe uneinbringlich ist, da diese ihre Tätigkeit mit 28.12.2016 beendet hat und auf Grund der Mahnschreiben und auf Grund der Erlassung eines Rückstandsausweises von der Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge ausgegangen wird. Diesen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht entgegentritt, lassen keine bei der Ermessensübung unterlaufene Rechtswidrigkeit erkennen. Die belangte Behörde ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall rechtsrichtig davon ausgegangen, dass die Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert ist.

Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles (vgl Erkenntnis des BFG vom 26.01.2017, RV/7101458/2016). Infolgedessen entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers den gesetzlichen Vorgaben. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf weitere in Betracht kommende Haftende kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da damit keine bei der Ermessensübung zu berücksichtigen Gründe vorgebracht wurden. Zudem liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet.

Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung nach § 12 BAO daher erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabenrecht; Ermessen, Haftung, unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.297.1.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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