TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/16 99/13/0060

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §12;
BAO §20;
BAO §224 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
HGB §128;
HGB §161;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des HZ in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Februar 1999, Zl. RV/28 - 07/99, betreffend Haftung gemäß § 12 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. November 1998 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Komplementär der Z. KG als Haftungspflichtigen gemäß § 12 BAO für Abgabenschulden dieser Gesellschaft in Höhe von rd. 2 Mio. S in Anspruch. Es handelte sich dabei vor allem um Umsatz- und Gewerbesteuerbeträge der Jahre 1986 und 1987.

In der Berufung wurde bekannt gegeben, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers bei Gericht ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Im Übrigen wurde Verjährung hinsichtlich der strittigen Abgabenschulden eingewandt.

Das Finanzamt erläuterte in einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 1998, warum Einhebungsverjährung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer stellte einen - nicht weiter begründeten - Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der Z. KG sei. Da diese Gesellschaft ab 1991 keine Tätigkeit mehr ausübe und nach dem Jahresabschluss 1994 nur mehr über ein Umlaufvermögen von rd. 2.000 S verfüge, stehe die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden fest. Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung sei daher im Sinne des Gesetzes. Die Einrede der Verjährung gehe - aus im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Gründen - ins Leere.

In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht nicht gemäß § 12 BAO, aufgrund einer unrichtigen Ermessensentscheidung der Behörde gemäß § 20 BAO, für die Abgabenschulden einer Handelsgesellschaft als deren Gesellschafter zur Haftung herangezogen zu werden", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet gemäß §§ 128, 161 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Eine Vermögenslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, 89/15/0067, mwN).

Die von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme festgestellte Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es mag u.a. im Sinne eines konkursrechtlichen Schuldenregulierungsverfahren gelegen sein, dem Gemeinschuldner die Möglichkeit einzuräumen, seine Schulden abzubauen und "einen neuen Start im Leben zu haben", es ist aber nicht erkennbar, warum es allein deshalb der Abgabenbehörde aus Billigkeitsgründen verwehrt wäre, persönliche Haftungen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen (und damit auch als Gläubiger am Schuldenregulierungsverfahren teilzunehmen). Mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Tatsache des über das Vermögen des Beschwerdeführers am 13. Jänner 1998 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren auseinander gesetzt, zeigt der Beschwerdeführer somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Dasselbe gilt für die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zur Ermessensentscheidung kein Parteiengehör gewährt, schon deshalb, weil diesbezüglich in der Beschwerde nicht einmal dargelegt wird, welches Vorbringen der Beschwerdeführer bei Gewährung des von ihm vermissten Parteiengehörs erstattet hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130060.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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