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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BAO §288Rechtssatz
Gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann auch der allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ra 2016/15/0040, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist hierfür in Kommunalsteuerangelegenheiten - in Ermangelung von Vorschriften des Bundesgesetzgebers zum gemeindeinternen Instanzenzug - der Landesgesetzgeber zuständig. Landesgesetzliche Regelungen (speziell) zur Kommunalsteuer liegen (in der Steiermark) nicht vor. Gemäß § 93 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 87/2013, geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 12 KommStG sind die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches, wobei § 11 Abs. 3 KommStG die Festsetzung der Abgabe regelt. In Kommunalsteuerangelegenheiten war daher gegenständlich von einem zweistufigen administrativen Instanzenzug auszugehen, wobei Berufungsbehörde der Gemeinderat ist und das Berufungsverfahren in § 288 BAO näher geregelt ist.Gemäß Artikel 118, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann auch der allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ra 2016/15/0040, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist hierfür in Kommunalsteuerangelegenheiten - in Ermangelung von Vorschriften des Bundesgesetzgebers zum gemeindeinternen Instanzenzug - der Landesgesetzgeber zuständig. Landesgesetzliche Regelungen (speziell) zur Kommunalsteuer liegen (in der Steiermark) nicht vor. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 12, KommStG sind die in den Paragraphen 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches, wobei Paragraph 11, Absatz 3, KommStG die Festsetzung der Abgabe regelt. In Kommunalsteuerangelegenheiten war daher gegenständlich von einem zweistufigen administrativen Instanzenzug auszugehen, wobei Berufungsbehörde der Gemeinderat ist und das Berufungsverfahren in Paragraph 288, BAO näher geregelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150005.L02Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020