TE Bvwg Beschluss 2019/5/22 W240 1427424-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

AVG §6
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §33

Spruch

W240 1427424-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über den Antrag von XXXX , StA. Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018,

Zl. 811065801-181182217, abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 AVG iVm § 33 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig die befristete Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Absatz 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Ihnen wurde gem. § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

2. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer laut Poststempel vom 14.12.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden und somit laut Einschätzung des BFA in der "Beschwerdevorlage" in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 11.02.2012 langte beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein betreffend den Bescheid des BFA vom 10.12.2018. Darin wurde behauptet, der Beschwerdeführer habe den Bescheid des BFA bzw. die Hinterlegungsanzeige im Briefkasten nie erhalten und es wurde die Einvernahme eines namentlich bezeichneten Zeugen zum Beweis der Mangelhaftigkeit der Zustellung im gegenständlichen Fall beantragt. Beantragt wurde weiters, das gegenständliche Verfahren in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, der gleichzeitig erhobenen Beschwerde stattzugeben sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Nach "Beschwerdevorlage" des gegenständlichen Aktes durch das BFA beim BVwG am 14.02.2019 langte am 21.05.2019 eine Vollmachtsbekanntgabe (ohne Zustellvollmacht) der ARGE ein und wurde darin auf die Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung liegt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33 VwGVG

(1) [...]

(2) [...]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) [...]

(5) [...]

(6) [...]

§ 6 AVG

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

2. Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes:

Der Fremde brachte durch seine Vertretung am 11.02.2019 einen an das Bundesamt gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde, gegenständlich also das Bundesamt, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid zu entscheiden. Gegenständlich ist eine solche Entscheidung des BFA nicht ergangen, sondern wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung an das BVwG "zur dortigen Verwendung" weitergeleitet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, klargestellt, dass entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG).

§ 33 Abs. 4 VwGVG kann daher - nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH - damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.

Im gegenständlichen Fall ist somit das BFA zur Entscheidung über gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag zuständig.

Der an das BVwG vom Bundesamt weitergeleitete Antrag wird daher zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG dem BFA weitergeleitet.

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzuständigkeit, Weiterleitung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.1427424.3.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten