Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W115 2111410-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Heinz KULOVITS und Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Antrag der XXXX auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am XXXX durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) gestellt.
2. Am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie am XXXX wurden von der belangten Behörde mündliche Verhandlungen durchgeführt.
3. Weiters wurden zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX ,
XXXX sowie XXXX , eingeholt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeschrift zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.
10. In der am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie die persönliche und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin erörtert. Weiters wurde von den Verfahrensparteien die Führung von Vergleichsgesprächen vereinbart.
11. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die geführten Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hätten. Weiters wurden Organigramme hinsichtlich der im Unternehmen bestehenden Abteilungen vorgelegt.
12. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt.
13. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , hat der bevollmächtigte Vertreter der mitbeteiligten Partei den Antrag vom XXXX auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , hat der bevollmächtigte Vertreter der mitbeteiligten Partei den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Schriftsatz vom XXXX ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der mitbeteiligten Partei, den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 2 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (§ 8) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016 bzw. 23.01.2014, 2013/07/0235).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, hat die mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag betreffend die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zurückgezogen.
Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W115.2111410.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020