Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §75 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der T in S, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Jänner 1998, Zl. VI/2-V-4026/1-1998, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung (in der Fassung des Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 10. Juni 1998, Zl. 5-V A 1186/4-1998), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen. Dem lag zugrunde, daß die Beschwerdeführerin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 8. September 1997 aufgefordert worden war, einen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen, und sie diesem Auftrag nicht nachgekommen ist.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, die Anführung eines unzutreffenden Geburtstages der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid würde ihre Rechte verletzen, ist dieser Umstand durch die Erlassung des oben genannten Berichtigungsbescheides der belangten Behörde bereinigt worden.
Angesichts der Rechtskraft des Aufforderungsbescheides vom 8. September 1997 geht die Behauptung, es habe keinen Grund für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung gegeben, von vornherein fehl.
Die weitere Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag zur Beibringung der geforderten Unterlagen nachgekommen, ist unzutreffend. Das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Gutachten wurde in einem gerichtlichen Strafverfahren erstellt und enthält keine Stellungnahme zur Frage der in Zweifel gezogenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es enthält lediglich Aussagen, die Beschwerdeführerin sei zurechnungsfähig und nicht höhergradig geistig abartig (§ 21 StGB). Vergleichbares gilt für die der Beschwerde angeschlossene ärztliche Bestätigung vom 22. Juli 1997, wonach "aus psychiatrischer Sicht ... das Beibehalten der Lenkerberechtigung möglich und zumutbar" sei.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110028.X00Im RIS seit
19.03.2001