Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch den an der einnahmenorientierten KRAZAF-Regelung orientierten Schlüssel für die Jahresausgleichszahlungen der Krankenversicherungsträger an den KRAZAF; keine systematische Benachteiligung der einen bzw systemimmanente Privilegierung anderer Kassen durch den zwecks Senkung von Pflegegebührentagen konzipierten Regelungskomplex; keine Benachteiligung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse durch das auf besondere Umstände zurückzuführende Ansteigen von Pflegetagen; keine Untauglichkeit der Regelung aufgrund der Möglichkeit räumlich und zeitlich unterschiedlicher Auswirkungen; Beurteilung der Sachlichkeit nur unter jetzigen BedingungenSpruch
ArtIV Abs2 letzter Satz des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, BGBl. Nr. 702/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. ArtIV Abs2 letzter Satz des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
ArtVIII §4 Abs2 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1988 war nicht verfassungswidrig. ArtVIII §4 Abs2 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, war nicht verfassungswidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2246/93 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. November 1993 anhängig, mit welchem den Anträgen der beschwerdeführenden Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 17. März 1993, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verpflichten, ihr für das Jahr 1990
S 1.673.180,44 an Jahresausgleichszahlung zu erstatten und festzustellen, daß für sie eine Zahlungspflicht im Zusammenhang mit der Jahresausgleichszahlung für das Jahr 1991 nicht bestehe und die bereits geleistete Zahlung von S 15.286.271,-- daher vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen sei, keine Folge gegeben wurde.
Dies wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Jahresausgleichszahlung 1990 im wesentlichen damit begründet, daß bei mangelnder Deckung der Rücklage gemäß §447 a Abs4 ASVG für den Ersatz der Aufwendungen der Jahresausgleichszahlung die Ersatzzahlung lediglich in Höhe der zur Verfügung stehenden Rücklage gebühre, wobei im Falle eines Fehlbetrages dieser so aufzuteilen sei, daß jeder Anspruch in jenem Ausmaß gekürzt wird, das dem Verhältnis der zu verteilenden Mittel zu den gesamten Ersatzansprüchen entspricht. Der Hauptverband habe dieser Vorgangsweise entsprochen. Hinsichtlich der Jahresausgleichszahlung 1991 wird mit näherer Begründung ausgeführt, daß ArtIV Abs2 BGBl. Nr. 702/1991 die Aufbringung der Mittel für die Jahresausgleichszahlung durch die Träger der Krankenversicherung regle. Da die Vorschreibung durch den Hauptverband an die Träger der Krankenversicherung den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen entspreche und ein Ersatz der Aufwendungen aus Mitteln der Rücklage gemäß §447 a Abs4 ASVG für dieses Jahr nicht mehr vorgesehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dies wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Jahresausgleichszahlung 1990 im wesentlichen damit begründet, daß bei mangelnder Deckung der Rücklage gemäß §447 a Abs4 ASVG für den Ersatz der Aufwendungen der Jahresausgleichszahlung die Ersatzzahlung lediglich in Höhe der zur Verfügung stehenden Rücklage gebühre, wobei im Falle eines Fehlbetrages dieser so aufzuteilen sei, daß jeder Anspruch in jenem Ausmaß gekürzt wird, das dem Verhältnis der zu verteilenden Mittel zu den gesamten Ersatzansprüchen entspricht. Der Hauptverband habe dieser Vorgangsweise entsprochen. Hinsichtlich der Jahresausgleichszahlung 1991 wird mit näherer Begründung ausgeführt, daß ArtIV Abs2 Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, die Aufbringung der Mittel für die Jahresausgleichszahlung durch die Träger der Krankenversicherung regle. Da die Vorschreibung durch den Hauptverband an die Träger der Krankenversicherung den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen entspreche und ein Ersatz der Aufwendungen aus Mitteln der Rücklage gemäß §447 a Abs4 ASVG für dieses Jahr nicht mehr vorgesehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtVIII §4 Abs2 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1988 und des ArtIV Abs2 letzter Satz des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, BGBl. Nr. 702/1991, ein. 2. Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtVIII §4 Abs2 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, und des ArtIV Abs2 letzter Satz des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991,, ein.
3. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in ihrem rechtlichen Zusammenhang lauten wie folgt:
3.1. ArtVIII §4 Abs2 BG BGBl. Nr. 283/1988 - die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben - hat folgenden Wortlaut: 3.1. ArtVIII §4 Abs2 BG Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, - die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben - hat folgenden Wortlaut:
ArtVIII §1 Abs2 dieses Bundesgesetzes lautet:
"Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzustellen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen
a) dem Verhältnis der Überweisung gemäß §447 f Abs1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
b) dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch abzüglich der Überweisungen gemäß §447 f Abs8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Ertrages aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung."
3.2. ArtIV Abs2 BG BGBl. Nr. 702/1991 - die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben - hat folgenden Wortlaut: 3.2. ArtIV Abs2 BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, - die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben - hat folgenden Wortlaut:
Gemäß ArtII Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, BGBl. Nr. 475/1995 - welches gemäß seinem ArtIII Abs1 rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten ist -, ist ArtIV des BG BGBl. Nr. 702/1991 (auch) für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Gemäß ArtII Abs2 BG BGBl. Nr. 475/1995 wird im ArtIV Abs2 BG BGBl. Nr. 702/1991 der Ausdruck "1994" durch den Ausdruck "1995" ersetzt. Der Wortlaut des in Prüfung gezogenen letzten Satzes des ArtIV Abs2 BG BGBl. Nr. 702/1991 wird durch die genannte Novelle nicht verändert. Gemäß ArtII Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1995, - welches gemäß seinem ArtIII Abs1 rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten ist -, ist ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, (auch) für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Gemäß ArtII Abs2 BG Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1995, wird im ArtIV Abs2 BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, der Ausdruck "1994" durch den Ausdruck "1995" ersetzt. Der Wortlaut des in Prüfung gezogenen letzten Satzes des ArtIV Abs2 BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, wird durch die genannte Novelle nicht verändert.
Gemäß ArtII des Abschnitts VII des BG BGBl. Nr. 853/1995 - dieses Gesetz ist gemäß ArtIII des Abschnitts VII am 1. Jänner 1996 in Kraft getreten - ist ArtIV des BG BGBl. Nr. 702/1991 (auch) für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden. Der Ausdruck "1995" in ArtIV Abs2 des BG BGBl. Nr. 702/1991 idF BGBl. Nr. 475/1995 wird gemäß Abschnitt VII ArtII Abs2 durch den Ausdruck "1996" ersetzt. Auch durch diese Novelle wird der Wortlaut des in Prüfung gezogenen letzten Satzes des ArtIV Abs2 BG BGBl. Nr. 702/1991 nicht verändert. Gemäß ArtII des Abschnitts römisch sieben des BG Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, - dieses Gesetz ist gemäß ArtIII des Abschnitts römisch sieben am 1. Jänner 1996 in Kraft getreten - ist ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, (auch) für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden. Der Ausdruck "1995" in ArtIV Abs2 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1995, wird gemäß Abschnitt römisch sieben ArtII Abs2 durch den Ausdruck "1996" ersetzt. Auch durch diese Novelle wird der Wortlaut des in Prüfung gezogenen letzten Satzes des ArtIV Abs2 BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, nicht verändert.
§447 f Abs3 ASVG idF BGBl. Nr. 702/1991 (die Novellierungen dieser Gesetzesstelle durch ArtI Z4 BG BGBl. Nr. 475/1995 und Abschnitt VII ArtI Z4 BG BGBl. Nr. 853/1995, mit denen der Ausdruck "1992 bis 1994" durch den Ausdruck "1992 bis 1995" bzw. "1992 bis 1996" ersetzt wurde, sind im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz) lautet: §447 f Abs3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, (die Novellierungen dieser Gesetzesstelle durch ArtI Z4 BG Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1995, und Abschnitt römisch sieben ArtI Z4 BG Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,, mit denen der Ausdruck "1992 bis 1994" durch den Ausdruck "1992 bis 1995" bzw. "1992 bis 1996" ersetzt wurde, sind im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz) lautet:
Wiener Gebietskrankenkasse ........ 24,74771 %,
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse ............... 10,75445 %,
Burgenländische Gebietskrankenkasse 1,10847 %,
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse ............... 13,36595 %,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse 7,90969 %,
Kärntner Gebietskrankenkasse ...... 3,70455 %,
Salzburger Gebietskrankenkasse .... 5,03541 %,
Tiroler Gebietskrankenkasse ....... 5,14720 %,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse .. 3,68825 %,
Betriebskrankenkasse der
Österreichischen Staatsdruckerei .. 0,06129 %,
Betriebskrankenkasse der Austria
Tabakwerke AG ..................... 0,09788 %,
Betriebskrankenkasse der Wiener
Verkehrsbetriebe .................. 0,38214 %,
Betriebskrankenkasse der Semperit
AG ................................ 0,28155 %,
Betriebskrankenkasse der
Neusiedler AG ..................... 0,07078 %,
Betriebskrankenkasse der
Vereinigten Österreichischen
Eisen- und Stahlwerke-Alpine
Schienen GmbH Donawitz ............ 0,22945 %,
Betriebskrankenkasse Zeltweg der
Vereinigten Österreichischen
Eisen- und Stahlwerke-Alpine
Maschinenbau Ges.m.b.H. ........... 0,11261 %,
Betriebskrankenkasse der
Vereinigten Österreichischen
Eisen- und Stahlwerke-Alpine
Stahlrohr-Kindberg Ges.m.b.H. .... 0,07133 %,
Betriebskrankenkasse Böhler
Kapfenberg ........................ 0,34607 %,
Betriebskrankenkasse der Firma
Johann Pengg ...................... 0,03023 %,
Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues ........ 0,79262 %,
Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen,
Abt. A ............................ 0,56332 %,
Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen,
Abt. B ............................ 2,60106 %,
Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter ...................... 10,53417 %,
Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft ........... 5,64682 %,
Sozialversicherungsanstalt der
Bauern ............................ 2,71700 %.
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (vgl. zB VfSlg. 8169/1977). Wesentlich ungleiche Sachverhalte müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (zB VfSlg. 12641/1991, 13447/1993). "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen vergleiche zB VfSlg. 8169/1977). Wesentlich ungleiche Sachverhalte müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (zB VfSlg. 12641/1991, 13447/1993).
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß es von Verfassungs wegen geboten ist, eine mehrere Sozialversicherungsträger gemeinsam treffende Finanzierungslast intern nach sachlichen Kriterien aufzuteilen. ArtVIII §4 Abs2 dritter Satz BG BGBl. Nr. 283/1988 und ArtIV Abs2 letzter Satz BG BGBl. Nr. 702/1991 bewirken anscheinend, daß bei einzelnen Krankenversicherungsträgern infolge des Sinkens der Zahl der Pflegetage, für die Pflegegebührenersätze von ihnen zu leisten sind, Nettoersparnisse gegenüber 1987 bzw. 1990 eintreten. Hingegen werden andere Versicherungsträger, bei denen die Pflegetageanzahl, für die Pflegegebührenersätze von ihnen zu leisten sind, ansteigt, als Folge der in Prüfung gezogenen Bestimmungen einer Doppelbelastung ausgesetzt, da sie zusätzlich zum erhöhten Pflegegebührenersatzaufwand auch noch die Jahresausgleichszahlung zu finanzieren haben. Es scheint daher, daß Leistungen, die vom Krankenversicherungsträger zu erbringen sind, obwohl sie durch ansteigende Pflegetage durch Verpflichtungen zu Pflegegebührenersätzen belastet sind, im Ergebnis solchen Krankenversicherungsträgern zugute kommen, die aufgrund eines Sinkens von Pflegetagen im Rahmen der von ihnen zu erbringenden Pflegegebührenersätze Vorteilsträger sind. Dieses anscheinend unsachliche Ergebnis dürfte auf den jeweiligen Beitragsschlüssel, wie er in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen festgelegt ist, zurückzuführen sein. Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß es von Verfassungs wegen geboten ist, eine mehrere Sozialversicherungsträger gemeinsam treffende Finanzierungslast intern nach sachlichen Kriterien aufzuteilen. ArtVIII §4 Abs2 dritter Satz BG Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, und ArtIV Abs2 letzter Satz BG Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1991, bewirken anscheinend, daß bei einzelnen Krankenversicherungsträgern infolge des Sinkens der Zahl der Pflegetage, für die Pflegegebührenersätze von ihnen zu leisten sind, Nettoersparnisse gegenüber 1987 bzw. 1990 eintreten. Hingegen werden andere Versicherungsträger, bei denen die Pflegetageanzahl, für die Pflegegebührenersätze von ihnen zu leisten sind, ansteigt, als Folge der in Prüfung gezogenen Bestimmungen einer Doppelbelastung ausgesetzt, da sie zusätzlich zum erhöhten Pflegegebührenersatzaufwand auch noch die Jahresausgleichszahlung zu finanzieren haben. Es scheint daher, daß Leistungen, die vom Krankenversicherungsträger zu erbringen sind, obwohl sie durch ansteigende Pflegetage durch Verpflichtungen zu Pflegegebührenersätzen belastet sind, im Ergebnis solchen Krankenversicherungsträgern zugute kommen, die aufgrund eines Sinkens von Pflegetagen im Rahmen der von ihnen zu erbringenden Pflegegebührenersätze Vorteilsträger sind. Dieses anscheinend unsachliche Ergebnis dürfte auf den jeweiligen Beitragsschlüssel, wie er in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen festgelegt ist, zurückzuführen sein.
Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken - soweit sie sich auf ArtVIII §4 Abs2 dritter Satz BG BGBl. Nr. 283/1988 beziehen - könnte entgegengehalten werden, daß bestimmten Krankenversicherungsträgern gem. ArtVIII §4 Abs2 letzter Satz leg.cit. der für die Jahresausgleichszahlung geleistete Aufwand ohnehin zu ersetzen ist, wodurch eine gleichheitswidrige finanzielle Doppelbelastung verhindert würde. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken - soweit sie sich auf ArtVIII §4 Abs2 dritter Satz BG Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, beziehen - könnte entgegengehalten werden, daß bestimmten Krankenversicherungsträgern gem. ArtVIII §4 Abs2 letzter Satz leg.cit. der für die Jahresausgleichszahlung geleistete Aufwand ohnehin zu ersetzen ist, wodurch eine gleichheitswidrige finanzielle Doppelbelastung verhindert würde.
Einer solchen Argumentation sollte aber wieder entgegengehalten werden, es sei nicht sichergestellt, daß dem Krankenversicherungsträger der für die Jahresausgleichszahlung geleistete Aufwand zur Gänze ersetzt wird.
Die in Prüfung gezogenen Regelungen scheinen daher gleichheitswidrig zu sein, da sie Beitragsschlüssel vorsehen, die in keinem sachlichen Verhältnis zu den eintretenden Ent- oder Belastungen stehen."
6. Die Bundesregierung hat von einer meritorischen Äußerung Abstand genommen, für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen jedoch den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof wolle für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
7. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat eine Äußerung erstattet, in der sie mit näherer Begründung den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle im Falle der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen die Anlaßfallwirkung gemäß Art140 Abs7 B-VG auch auf die beim Bundesminister für Arbeit und Soziales anhängigen Verfahren über die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse für die Jahresausgleichszahlung 1992 und 1993 zu leistenden Beiträge ausdehnen.
8. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat eine Äußerung erstattet, in der er die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen wie folgt verteidigt:
"Es ist ... nicht unsachlich, wenn man Aufteilungsschlüssel nicht allein an der 'Ersparnis beim Versicherungsträger' orientiert, sondern allgemeine Kriterien, wie z.B. das Beitragsaufkommen, heranzieht.
Es liegt im Wesen eines Aufteilungsschlüssels, daß er nicht allen Interessen gleichmäßig und vollständig Rechnung tragen kann.
...
Der Ansicht der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, daß 'nur durch einen Aufteilungsschlüssel, der sich streng an der bei den einzelnen Versicherungsträgern aufgrund der Reduzierung der Pflegetage eingetretenen Ersparnis orientiert' eine unsachliche Regelung vermieden wird, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.
Die Entwicklung der Zahl der Pflegetage bei den einzelnen Versicherungsträgern hängt vor allem von der Entwicklung der Zahl der Versicherten ab. Die Versichertenstände haben sich bei einzelnen Kassen sehr unterschiedlich entwickelt.
...
Sinkende Versichertenzahlen bedeuten für die betroffene Kasse natürlich neben geringeren Beitragseinnahmen auch weniger Leistungen (unter anderem Pflegetage).
Eine strenge Koppelung des Aufteilungsschlüssels an die Ersparnisse durch die Pflegetagsreduzierung würde jene Versicherungsträger begünstigen, die weniger Versicherte haben, wobei diese Versicherungsträger keinerlei Einsparungsanstrengungen unternehmen müßten.
Die derzeitige Aufteilung der Jahresausgleichszahlung ist nach unserer Auffassung aus folgenden Gründen sachlich:
Alle Belastungen der Krankenversicherungsträger durch die Errichtung bzw. die Verlängerungen des KRAZAF (und dazu zählt zweifelsohne die Jahresausgleichszahlung) waren mit der Zuführung zusätzlicher Mittel verbunden. Insbesondere waren dies die zusätzlichen Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage (von 2/3 auf 3/4 bzw. 5/6 und sodann auf das Niveau der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung - siehe die Entwicklung des §45 ASVG) und die Einführung des Zusatzbeitrages. Diese zusätzlichen Einnahmen fielen bei den einzelnen Kassen recht unterschiedlich aus und es war daher notwendig, mit relativ aufwendigen Berechnungen Schlüssel zu entwickeln, die diesem Umstand Rechnung tragen.
Diese Schlüssel sollten stets gewährleisten, daß die zusätzlichen Einnahmen jeder einzelnen Kasse ausreichen, ihre zusätzlichen Belastungen zu decken. Es lag wegen des Sachzusammenhangs daher nahe, diese Schlüssel für die Festsetzung aller Leistungen der Kassen an den KRAZAF - also die Überweisungen nach §447f ASVG und die Jahresausgleichszahlung - heranzuziehen.
Festzuhalten ist, daß für die Ausgleichszahlungen der gleiche Standpunkt gilt wie für andere gesetzliche Regelungen: Diese Regelungen müssen nicht jedem Einzelfall im Detail Rechnung tragen; es reicht vielmehr aus, wenn sich die Regelung anhand einer Durchschnittsbetrachtung als sachgerecht erweist, wobei Härten im Einzelfall nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Regelung für sich allein noch nicht verfassungswidrig machen."
9. Zu dieser Äußerung hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse eine Gegenäußerung erstattet. In dieser wird ausgeführt:
"1. Zu den Ursachen für die Reduzierung der Pflegetageanzahl:
Nach Meinung des Hauptverbandes ist die Heranziehung allgemeiner Kriterien, wie zum Beispiel des Beitragsaufkommens, für die Festlegung des Aufteilungsschlüssels deshalb sachlich, da die Reduzierung der Pflegetageanzahl verschiedene Ursachen habe. Diese Argumentation ist unrichtig und trifft nicht den Kern der Sache. Das Wesen der Jahresausgleichszahlung liegt darin, daß die Träger der Krankenanstalten den Ausfall der Pflegegebühren ersetzen, der ihnen durch die erwünschte Reduzierung der Pflegetageanzahl (Regelungsziel der Jahresausgleichszahlung) entsteht, trotzdem ersetzt erhalten. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der derzeitige Schlüssel für die Aufteilung dieser Finanzierungslast unter die einzelnen Krankenversicherungsträger sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. Erster Anknüpfungspunkt für den Aufteilungsschlüssel muß die Überlegung sein, welche finanziellen Auswirkungen das regelungszielgerechte Verhalten der Krankenanstalten auf die einzelnen zahlungspflichtigen Krankenversicherungsträger hat. Diese Kausalitätsüberlegung ist schon deshalb geboten, da auch die zu finanzierende Jahresausgleichszahlung, eine Art 'Prämie' für die Einsparung von Pflegetagen, ihrerseits streng kausal ausgerichtet ist.
Die Auswirkung des regelungszielgerechten Verhaltens der Krankenanstalten besteht darin, daß bei den einzelnen Krankenversicherungsträgern unterschiedlich hohe Ausgabenersparnisse an Pflegegebührenersätzen eintreten.
Der in den in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Schlüssel für die Aufteilung der Finanzierungslast auf die einzelnen Krankenversicherungsträger ignoriert diesen Zusammenhang gänzlich, und stellt ausschließlich auf das Beitragsaufkommen ab. Dies führt allerdings dazu, daß Versicherungsträger, bei denen die Pflegetageanzahl ansteigt, einer Doppelbelastung ausgesetzt sind, da sie zusätzlich zum erhöhten Pflegegebührenersatzaufwand auch noch die Jahresausgleichszahlung zu finanzieren haben. Dies kommt im Ergebnis solchen Krankenversicherungsträgern zugute, die aufgrund eines Sinkens von Pflegetagen im Rahmen der von ihnen zu erbringenden Pflegegebührenersätze Vorteilsträger sind.
Die Heranziehung des Kriteriums Beitragsaufkommen führt daher zu einem unsachlichen Ergebnis.
2. Zur Auswirkung der Zahl der Versicherten auf die Pflegetageanzahl:
Der Einwand des Hauptverbandes, es sei die Auswirkung der Veränderung der Zahl der Versicherten auf die Pflegetageanzahl zu berücksichtigen, ist derzeit nicht zu prüfen. Der bekämpfte Aufteilungsschlüssel läßt die finanziellen Auswirkungen einer unterschiedlich starken Einsparung von Pflegetagen auf die einzelnen Krankenversicherungsträger völlig unberücksichtigt. Die Frage, ob bei einer sachgerechten Aufteilung der Finanzierungslast auf die einzelnen Krankenversicherungsträger nach Maßgabe der erzielten Pflegegebührenersparnisse die Veränderung der Pflegetage in absoluten Zahlen heranzuziehen ist, oder ob allenfalls diese Zahlen noch um die Veränderung in der Versichertenanzahl zu bereinigen sind, bevor sie für die Festlegung des Aufteilungsschlüssels herangezogen werden, setzt gerade voraus, daß jedenfalls auf die Entwicklung der Pflegetageanzahl abzustellen ist, und daß der derzeitige, ausschließlich beitragsorientierte Aufteilungsschlüssel, unsachlich ist.
3. Zur Unsachlichkeit des bisherigen Schlüssels:
Der vom Hauptverband in seinem Schriftsatz genannte Sachzusammenhang zwischen den Überweisungen nach §447 f ASVG (Allgemeine KRAZAF-Finanzierung) und der Jahresausgleichszahlung besteht gerade nicht. Wie der Hauptverband in seiner Äußerung zutreffend ausführt, waren die Belastungen der Krankenversicherungsträger durch die Errichtung bzw. die Verlängerungen des KRAZAF jeweils mit der Zuführung ganz erheblicher zusätzlicher Mittel verbunden. Die Überweisungen nach §447 f ASVG verfolgen allerdings einen völlig anderen Zweck als die Jahresausgleichszahlung. §447 f ASVG setzt den ständig steigenden Finanzbedarf der Krankenanstalten als unabänderliches Faktum voraus und versucht, diesen als vorgegeben angenommenen Finanzierungsbedarf, soweit ihn die KV-Träger zu decken haben, nach einem bestimmten Schlüssel, der sich seinerseits wiederum an den Zuflüssen zusätzlicher Mittel zu den einzelnen KV-Trägern orientiert, auf diese aufzuteilen. Wesentlich ist dabei, daß den Krankenversicherungsträgern zu diesem Zweck zusätzliche Mittel (sukzessive Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage, Einführung des Zusatzbeitrages gemäß §51 b ASVG) zugeführt werden, und aus diesen zusätzlichen Mitteln die Überweisungen nach §447 f ASVG finanziert werden.
Die Jahresausgleichszahlung hingegen beruht auf einem völlig anderen Gedanken. Sie geht davon aus, daß der Finanzierungsbedarf der Krankenanstalten sehr wohl beeinflußbar und reduzierbar ist. Sie schafft einen Anreiz für die Krankenanstalten, die Zahl der Pflegetage, soweit diese auf finanztechnische Überlegungen zurückzuführen waren, zu verringern, ohne im Endergebnis eine allzu große finanzielle Einbuße hinnehmen zu müssen. In der Beschwerde vom 17.12.1993 ist auch ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es sachlich gerechtfertigt ist, zur Finanzierung dieser Jahresausgleichszahlung an die einzelnen Krankenanstalten, in Abkehr vom System des KRAZAF, ausschließlich die Krankenversicherungsträger heranzuziehen. Da bei diesen ohne ihr Zutun unterschiedliche Ersparnisse durch die verminderte Pflegetageanzahl eintreten würden, ist es sachgerecht, vor allem diese eingetretenen Ersparnisse zur Finanzierung der Jahresausgleichszahlung zu verwenden. Kriterium für die Aufteilung der Finanzierungslast unter den KV-Trägern hat das (unterschiedliche) Ausmaß der bei den einzelnen KV-Trägern eingetretenen Ersparnissse (Minderaufwand für Pflegegebührenersätze) zu sein.
Die Jahresausgleichszahlung unterscheidet sich sohin strukturell gänzlich von den rein bedarfsorientierten Zahlungen nach §447 f ASVG. Sie findet seit 1985 ihren Pl