TE Bvwg Beschluss 2019/9/30 G314 2223648-1

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
ZustG §23
ZustG §8 Abs2

Spruch

G314 2223648-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 27.06.2019 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Am 02.07.2019 beantragte er mit Hilfe des XXXX (XXXX) eine Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in den Kosovo. Am 12.07.2019 sprach er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vor, weil er ausreisen wollte, aber nicht die erforderlichen finanziellen Mittel für die Rückreise hatte. Er wohnte im Bundesgebiet ohne Wohnsitzmeldung bei Freunden und ging keiner Erwerbstätigkeit nach.

Nach seiner am selben Tag durchgeführten Einvernahme wurden ihm eine Aufforderung zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ein Informationsblatt betreffend seine Ausreiseverpflichtung sowie das Länderinformationsblatt "Kosovo" der Staatendokumentation übergeben. In seiner am 15.07.2019 beim BFA eingelangten Stellungnahme gab der BF daraufhin seine Adresse im Kosovo wie folgt bekannt: "XXXX".

Am 18.07.2019 erteilte das BFA dem XXXX mit, dass die Heimreisekosten des BF übernommen würden. Am 26.07.2019 übermittelte die Internationale Organisation für Migration (IOM) dem BFA eine Bestätigung, wonach er am 23.07.2019 in den Kosovo ausgereist sei.

Mit dem an den BF adressierten Bescheid vom 22.08.2019 sprach das BFA aus, dass ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.), erließ ein 18-monatiges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.). Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2019 wurde dem BF der XXXX als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF laut dem Aktenvermerk des BFA vom 22.08.2019 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustG zugestellt, weil eine Abgabestelle weder bekannt sei noch festgestellt werden konnte. Mit E-Mail vom 22.08.2019 übermittelte das BFA die Verfahrensanordnung dem XXXX zur Kenntnis.

In der Folge erteilte der BF dem XXXX eine Vollmacht, um Akteneinsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen. Am 16.09.2019 erhielt eine Mitarbeiterin des XXXX beim BFA unter anderem eine Kopie des Bescheids vom 22.08.2019. Am selben Tag bevollmächtigte der BF den XXXX mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Mit Eingabe vom 17.09.2019 erhob der durch den XXXX vertretene BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2019, mit der er unter anderem einen Zustellmangel geltend macht. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG sei nicht zulässig, weil er der Behörde seine Adresse im Kosovo mitgeteilt habe, an der sie ihm den Bescheid hätte zustellen müssen. Ein Zustellbevollmächtigter sei nicht namhaft gemacht worden. Da der BF Österreich am 23.07.2019 verlassen habe, konnte er von der Zustellung des Bescheids durch öffentliche Bekanntmachung nie erfahren. Der XXXX habe mit dem BF aufgrund der ihm übermittelten Verfahrensanordnung Kontakt aufgenommen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich ohne relevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung

Für das Zustandekommen eines Bescheids ist es notwendig, dass er erlassen wird. Bei schriftlichen Bescheiden wie dem hier angefochtenen erfolgt dies grundsätzlich durch Zustellung (§§ 21 f AVG iVm ZustG). Ein Bescheid ist dann ab dem Zeitpunkt erlassen, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 426 f).

Die vom BFA hier vorgenommene Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch setzt gemäß § 8 ZustG voraus, dass eine Partei ihre bisherige Abgabestelle ändert, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Hier gab der BF der Behörde aber rechtzeitig vor seiner Ausreise aus Österreich seine Wohnanschrift im Kosovo und damit eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG bekannt, sodass sie nicht nach den §§ 8 Abs 2, 23 Abs 1 ZustG vorgehen durfte.

Die in der Beschwerde angesprochene Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG betrifft eine völlig andere Art der Zustellung und setzt voraus, dass keine Abgabestelle bekannt ist, obwohl die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für deren Ermittlung ausgeschöpft hat. Dieser Tatbestand liegt hier aufgrund der Mitteilung des BF vom 15.07.2019 jedenfalls nicht vor.

Da der BF der Behörde nur eine Adresse im Ausland bekannt gab und keine inländische Abgabestelle, wäre allenfalls eine Vorgangsweise nach § 10 ZustG (Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten und bei Unterlassung Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse) denkbar. Die Behörde hat den BF jedoch weder dazu aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, noch den Bescheid an die von ihm angegebene Adresse übersandt.

Durch die Hinterlegung ohne Zustellversuch wurde dem BF der Bescheid somit nicht wirksam zugestellt. Die Rechtswirksamkeit der Erlassung des Bescheids hängt daher davon ab, ob der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG saniert wurde (siehe VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Dies setzt voraus, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt und im Original in seine Hände gelangt (so z.B. VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt eines Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht (siehe VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).

Die Kenntnisnahme vom Bescheid im Zuge der Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter und der Umstand, dass diesem eine Kopie des Bescheids tatsächlich zugekommen ist, konnten den Zustellmangel somit nicht heilen (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 und 26.06.2013, 2011/22/0122). Da bislang noch keine rechtsgültige Zustellung des Bescheids an den BF erfolgt ist, wurde dieser noch nicht erlassen.

Da die Erhebung einer Beschwerde hier zwingend die Erlassung des damit angefochtenen Bescheids voraussetzt (zumal kein Mehrparteienverfahren vorliegt), ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren und das BVwG sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

Schlagworte

Bescheid, Rechtswidrigkeit, Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2223648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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