TE Bvwg Beschluss 2019/11/11 G305 2188906-4

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32 Abs1

Spruch

G305 2188906-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vom 30.08.2019, mit dem dieser die Wiederaufnahme des zu Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens begehrt, b e s c h l o s s e n:

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit hg. Erkenntnis vom 24.09.2018, Zl. XXXX, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, (in der Folge kurz: BFA) vom 26.01.2018, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX alias XXXX (in der Folge: Wiederaufnahmewerber oder kurz: WA) gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Wiederaufnahmewerber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Mit Beschluss vom 06.02.2019, Zl. XXXX, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die gegen das hg. Erkenntnis vom 24.09.2018 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen werde.

4. Mit Schriftsatz vom 30.08.2019 begehrte der Wiederaufnahmewerber (gestützt auf § 32 VwGVG) die Wiederaufnahme des zu Zl. XXXX rechtskräftig erledigten Verfahrens und brachte dazu vor, dass er intensiv versucht hätte, Beweismittel für die Verfolgung durch schiitische Milizen zu erlangen. So habe er seinen Bruder gebeten, ein Dokument der Gemeinde zu beschaffen, in dem diese bestätige, welchen Gefahren er im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. Da die Gemeinde seinen Fall gut gekannt hätte, habe sie ein Dokument ausgestellt, worin bestätigt werde, dass er von schiitischen Milizen bedroht worden wäre. Diese Bestätigung habe ihm sein Bruder via DHL gesandt. Da er den Brief erst am 17.08.2018 erhalten habe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG erfolgt. Darüber hinaus brachte er eine fremdsprachige Urkunde zur Vorlage.

5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.09.2019, dem WA am 19.09.2019 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellt, erging die Aufforderung an ihn, die zur Vorlage gelangte fremdsprachige Urkunde binnen drei Wochen übersetzen zu lassen und diese sowie die Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, widrigenfalls die Urkunde nicht berücksichtigt werden kann.

6. Am 07.10.2019 langte eine Übersetzung der fremdsprachigen Urkunde in die deutsche Sprache beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das zu Zl. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren ist rechtskräftig erledigt.

1.2. Mit seinem Wiederaufnahmeantrag brachte der Wiederaufnahmewerber eine am 07.07.2019 ausgestellte Meldebestätigung des Leiters des lokalen Gemeinderates in der Region XXXX zur Vorlage, worin dieser bestätigte, dass eine vom Wiederaufnahmewerber unterschiedliche Person, nämlich ein gewisser XXXX, in XXXX, Bezirk XXXX, XXXX, XXXX wohne und ihm diese Bestätigung auf eigenen Wunsch ausgestellt wurde.

Die Meldebestätigung ist in schwarzer Schrift gehalten und enthält handschriftliche Ergänzungen bzw. Anmerkungen in blauer Schrift.

Zudem enthält die Meldebestätigung nachstehenden (wörtlich wiedergegebenen) Hinweis:

"[...] 1. Jegliche Änderungen oder Streichungen auf dem Dokument sind zu unterlassen.

2. Ergänzungen sind nur erlaubt, wenn sie durch einen Stempel der Gemeinde bestätigt wurden" [...].

Mit Rundsiegel und eigenhändiger Unterschrift bestätigte der Leiter des lokalen Gemeinderates der Region XXXX lediglich die Wohnadresse der in der Meldebestätigung genannten Person.

1.3. Dass der Wiederaufnahmewerber, wie in dem auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Schriftsatz behauptet, von schiitischen Milizen bedroht worden wäre und deshalb aus dem Herkunftsstaat fliehen musste, bestätigten weder der Amtsleiter, noch ein anderes Organ der Gemeinde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die mit dem Schriftsatz vom 30.08.2019 vorgelegte Urkunde, bei der es sich um eine Meldebestätigung handelt, und das im Schriftsatz enthaltene Vorbringen.

So heißt es im Wiederaufnahmeantrag, dass der Wiederaufnahmewerber intensiv versucht hätte, Beweismittel für die Verfolgung durch schiitische Milizen zu erlangen und dass er seinen Bruder, der sich weiterhin im Herkunftsstaat aufgehalten hat, gebeten hätte, ein Dokument der Gemeinde zu beschaffen, in dem diese bestätigt, welchen Gefahren er im IRAK ausgesetzt gewesen sei. Da die Gemeinde seinen Fall gut gekannt hätte, habe diese bestätigt, dass der Wiederaufnahmewerber von schiitischen Milizen bedroht worden sei und aus diesem Grund fliehen habe müssen.

Bei der vom Gemeindeamt XXXX - offenbar auf eine andere Person (und zwar auf einen gewissen XXXX) - ausgestellten Bestätigung handelt es sich um eine vom Leiter des lokalen Gemeinderates (in der Region XXXX) ausgestellte Meldebestätigung, aus der hervorgeht, dass die in der Bestätigung namentlich näher bezeichnete Person - ein gewisser XXXX - in XXXX, Bezirk XXXX, XXXX, XXXX wohne und ihm diese Bestätigung auf seinen Wunsch am 07.07.2019 ausgestellt worden sei.

Ein Vergleich der vom Wiederaufnahmewerber im behördlichen Ermittlungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. XXXX benützten Identitäten zeigt jedoch keine Übereinstimmung mit der Identität der in der Meldebestätigung namentlich näher bezeichneten Person.

Auch vor dem Bezirksgericht XXXX, wo der Wiederaufnahmewerber am 17.04.2018 von dem wider ihn von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Strafantrag vom 19.03.2018 erhobenen Anklagevorwurf, er habe am 09.10.2017 in XXXX einen verfälschten irakischen Personalausweis, mithin eine falsche Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zur Bestätigung der angegebenen Identität gebraucht, indem er diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorlegte, zu XXXX, gemäß § 259 Z 3 StPO im Zweifel freigesprochen wurde, verwendete dieser den Namen XXXX als seine Identität (siehe dazu Akt zu Zl. XXXX, AS 35ff). Diese Identität verwendete er auch im Wiederaufnahmeantrag vom 30.08.2019.

Es ist nicht glaubhaft, dass eine Gemeinde eine Meldebestätigung auf eine Person ausstellt, die vollkommen von der Identität des Wiederaufnahmewerbers abweicht.

Dass sich die vorgelegte Meldebestätigung auf den Wiederaufnahmewerber nicht bezieht, zeigt sich auch an den Widersprüchen zum Motiv betreffend die Ausstellung der Urkunde.

So gab der Wiederaufnahmewerber im Antrag vom 30.08.2019 an, dass sein Bruder, der sich weiterhin im IRAK aufhält, versucht hätte, eine Bestätigung dazu zu erlangen, welchen Gefahren der Wiederaufnahmewerber im IRAK ausgesetzt gewesen sei. Sodann heißt es, dass die Gemeinde ein Dokument ausgestellt hätte, dass der Wiederaufnahmewerber von schiitischen Milizen bedroht worden sei und deshalb das Land verlassen musste.

Unterstellt man diesen Angaben die Richtigkeit, müsste sich aus der Meldebestätigung ergeben, dass diese auf Wunsch des Bruders des Wiederaufnahmewerbers ausgestellt wurde. Dagegen ergibt sich aus der Meldebestätigung, dass diese am 07.07.2019 auf Wunsch jener Person ausgestellt wurde, zu deren Gunsten die Urkunde ausgestellt wurde.

In Anbetracht dessen besteht für das erkennende Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die in der vorgelegten Meldebestätigung genannte Person und der Wiederaufnahme nicht identisch sind bzw. die Meldebestätigung nicht für den Wiederaufnahmewerber ausgestellt wurde.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1.1. Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des zu Zl. XXXX rechtskräftig erledigten Verfahrens stützt der Wiederaufnahmewerber (wie schon erwähnt) einzig auf eine vom Gemeindeamt XXXX auf XXXX ausgestellte Meldebestätigung, die mit einer vom Gemeindeamt nicht bestätigten nachträglichen Ergänzung des Wortlauts "Aufgrund der Bedrohung durch bewaffnete Milizen war die betroffene Person gezwungen, das Land zu verlassen" versehen ist, sohin auf neue Tatsachen bzw. Beweismittel, die er im Verfahren ohne sein Verschulden nicht habe geltend machen können und die allein, oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

3.1.2. Die auf das gegenständliche Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG hat folgenden Wortlaut:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (Wien 2013), Anm. 13 zu § 32 VwVGV und Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² (Wien 2017), Rz. 41a und 42 zu § 32 VwGVG mwH).

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Zl. Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH vom 21.9.2007, Zl. 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (vgl. VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar sei.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH vom 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 AVG ist (wie auch gemäß § 32 VwGVG) dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Dabei muss es sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.

3.1.3. Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ergibt sich daraus folgendes:

3.1.3.1. Das mit Schriftsatz vom 30.08.2019 zur Vorlage gebrachte Beweismittel, eine am 07.07.2019 ausgestellte Meldebestätigung gelangte am 17.08.2019 in die Sphäre des Beschwerdeführers. Der am 30.08.2019 zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. XXXX erweist sich damit als rechtzeitig.

3.1.3.2. Mit Beschluss vom 06.02.2019, Zl. XXXX, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Wiederaufnahmewerber gegen das Verfahren zu Zl. XXXX erledigt habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Damit erwuchs das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, Zl. XXXX, in Rechtskraft.

3.1.3.3. Allerdings stellte das Gemeindeamt von XXXX das den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Beweismittel, auf das sich der Antrag des Wiederaufnahmewerbers stützt, am 07.07.2019 auf eine vom Wiederaufnahmewerber verschiedene Person (nämlich auf einen gewissen XXXX) aus.

Der Wiederaufnahmewerber bediente sich in Österreich (wie auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag) einer auf XXXX und einer weiteren, auf XXXX lautenden Identität.

Diese Identitäten weichen von jener in der als "neues Beweismittel" titulierten Meldebestätigung angegebenen Identität ab, sodass sich die am 07.07.2019 ausgestellte Meldebestätigung nicht auf den Wiederaufnahmewerber bezieht.

3.1.3.4. Selbst unter der Annahme, dass sich die mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 30.08.2019 zur Vorlage gebrachte Meldebestätigung auf den Wiederaufnahmewerber beziehen würde, wäre für ihn nichts gewonnen, da die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG voraussetzt, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018) bestanden haben müssen, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten; d. h. es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 28 zu § 69 AVG).

Das trifft hier nicht zu, zumal die zur Vorlage gelangte Meldebestätigung erst am 07.07.2019, sohin zu einem Zeitpunkt neu ausgestellt wurde, als das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig erledigt war. Es handelt sich bei dieser Urkunde sohin um kein "neu hervorgekommenes" Beweismittel, das (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. XXXX rechtfertigen könnte.

3.1.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Antrag abzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung trotz des entsprechenden Antrages des Antragsstellers entfallen konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Voraussetzungen, Wegfall der Gründe, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2188906.4.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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