RS Vfgh 2019/12/3 A6/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Index

30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art 102
B-VG Art 104
B-VG Art 137
F-VG §2
FAG 2008 §1
WRG 1959 §4, §130, §131
V d BM f Land- und Forstwirtschaft vom 17.07.1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl 280/1969
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 4 heute
  2. WRG 1959 § 4 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 4 gültig von 30.12.2000 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. WRG 1959 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe des Klagebegehrens eines Landes wegen Kostentragung durch den Bund für die Kontrolle des Uferbewuchses von – im Eigentum des Bundes stehenden – Bäumen auf öffentlichem Wassergut; Verpflichtung zur Kostentragung durch den Bund bei "sonstigem Aufwand" auch bei den durchgeführten Kontrolltätigkeiten durch einen sachverständigen Dritten

Rechtssatz

Art104 Abs1 B-VG stellt zunächst klar, dass die Bestimmungen des Art102 B-VG über die Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung auf die nichthoheitliche Verwaltung des Bundes (Art17 B-VG) keine Anwendung finden. Gemäß Art104 Abs2 erster Satz B-VG können jedoch die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen (sogenannte "Auftragsverwaltung"). Ein solcher genereller Auftrag zur Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften wurde den Landeshauptleuten und den ihnen unterstellten Behörden im Land mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17.07.1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl 280/1969, erteilt.Art104 Abs1 B-VG stellt zunächst klar, dass die Bestimmungen des Art102 B-VG über die Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung auf die nichthoheitliche Verwaltung des Bundes (Art17 B-VG) keine Anwendung finden. Gemäß Art104 Abs2 erster Satz B-VG können jedoch die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen (sogenannte "Auftragsverwaltung"). Ein solcher genereller Auftrag zur Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften wurde den Landeshauptleuten und den ihnen unterstellten Behörden im Land mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17.07.1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, Bundesgesetzblatt 280 aus 1969,, erteilt.

Der Umfang der Geschäfte, die iSd Art104 Abs2 B-VG im Einzelnen übertragen werden, richtet sich nach dem Inhalt des Übertragungsaktes. Die Verordnung BGBl 280/1969 spricht von der "Besorgung [...] der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes" schlechthin und ist sohin umfassend zu verstehen. Die einschränkende Wendung "nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen" ist für die Frage der Zuständigkeit für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes ohne Bedeutung. Sie bindet den Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden lediglich im Innenverhältnis zum Bundesminister. Der Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden sind somit umfassend und - bis zum Widerruf der Übertragung gemäß Art104 Abs2 zweiter Satz B-VG - anstelle des Bundesministers für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zuständig.Der Umfang der Geschäfte, die iSd Art104 Abs2 B-VG im Einzelnen übertragen werden, richtet sich nach dem Inhalt des Übertragungsaktes. Die Verordnung Bundesgesetzblatt 280 aus 1969, spricht von der "Besorgung [...] der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes" schlechthin und ist sohin umfassend zu verstehen. Die einschränkende Wendung "nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen" ist für die Frage der Zuständigkeit für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes ohne Bedeutung. Sie bindet den Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden lediglich im Innenverhältnis zum Bundesminister. Der Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden sind somit umfassend und - bis zum Widerruf der Übertragung gemäß Art104 Abs2 zweiter Satz B-VG - anstelle des Bundesministers für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zuständig.

Die Beauftragung eines externen Sachverständigen zur Erhebung von Gefahrenbäumen kann als Maßnahme zur "Besorgung [...] der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes" iSd Verordnung BGBl 280/1969 angesehen werden. Im Ergebnis dient diese Maßnahme nämlich der Sicherstellung des Gemeingebrauchs an den Liegenschaften des öffentlichen Wassergutes, insbesondere der Sicherstellung ihrer Erholungsfunktion für die Bevölkerung gemäß §4 Abs2 lite WRG 1959. Dieser Sichtweise widerspricht auch nicht, dass §4 Abs2 lite leg cit kein subjektives Recht auf Gemeingebrauch an einem öffentlichen Wassergut begründet.Die Beauftragung eines externen Sachverständigen zur Erhebung von Gefahrenbäumen kann als Maßnahme zur "Besorgung [...] der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes" iSd Verordnung Bundesgesetzblatt 280 aus 1969, angesehen werden. Im Ergebnis dient diese Maßnahme nämlich der Sicherstellung des Gemeingebrauchs an den Liegenschaften des öffentlichen Wassergutes, insbesondere der Sicherstellung ihrer Erholungsfunktion für die Bevölkerung gemäß §4 Abs2 lite WRG 1959. Dieser Sichtweise widerspricht auch nicht, dass §4 Abs2 lite leg cit kein subjektives Recht auf Gemeingebrauch an einem öffentlichen Wassergut begründet.

Durch die durchgeführten Maßnahmen schafft das Land Niederösterreich auch (erste) Vorkehrungen, um eine zivilrechtliche Haftung des Bundes für etwaige schadhafte Bäume hintanzuhalten. Nach der Rsp des OGH wird nämlich die Haftungsregelung des §1319 ABGB auch auf schadhafte Bäume ausgedehnt. Danach sind Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen, sofern die Gefahr für den Verpflichteten erkennbar war. Nach welcher Maßgabe das Land Niederösterreich aber konkrete Handlungen zur Gefahrenabwehr zu setzen hat, hängt gemäß der Verordnung BGBl 280/1969 auch davon ab, ob der Bundesminister dem Landeshauptmann (und den ihm unterstellten Behörden) in dieser Hinsicht Weisungen erteilt hat.Durch die durchgeführten Maßnahmen schafft das Land Niederösterreich auch (erste) Vorkehrungen, um eine zivilrechtliche Haftung des Bundes für etwaige schadhafte Bäume hintanzuhalten. Nach der Rsp des OGH wird nämlich die Haftungsregelung des §1319 ABGB auch auf schadhafte Bäume ausgedehnt. Danach sind Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen, sofern die Gefahr für den Verpflichteten erkennbar war. Nach welcher Maßgabe das Land Niederösterreich aber konkrete Handlungen zur Gefahrenabwehr zu setzen hat, hängt gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt 280 aus 1969, auch davon ab, ob der Bundesminister dem Landeshauptmann (und den ihm unterstellten Behörden) in dieser Hinsicht Weisungen erteilt hat.

Art104 Abs2 dritter Satz B-VG geht davon aus, dass für die Kosten dieser "Auftragsverwaltung" grundsätzlich die Länder aufzukommen haben; durch Bundesgesetz wird jedoch bestimmt, inwieweit "in besonderen Ausnahmefällen" der Bund (den Ländern) Kostenersatz zu leisten hat. §1 Abs2 FAG 2008, BGBl I 103/2007, hat für Anwendungsfälle wie den vorliegenden eine besondere Regelung getroffen, wie der - mit der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften durch die Länder verbundene - Aufwand zu tragen ist. Da diese Bestimmung vom 01.01.2008 bis 31.12.2016 in Geltung stand und der vorliegende Aufwand im September 2014 erwuchs, ist der Klagsanspruch nach dieser Vorschrift zu beurteilen.Art104 Abs2 dritter Satz B-VG geht davon aus, dass für die Kosten dieser "Auftragsverwaltung" grundsätzlich die Länder aufzukommen haben; durch Bundesgesetz wird jedoch bestimmt, inwieweit "in besonderen Ausnahmefällen" der Bund (den Ländern) Kostenersatz zu leisten hat. §1 Abs2 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2007,, hat für Anwendungsfälle wie den vorliegenden eine besondere Regelung getroffen, wie der - mit der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften durch die Länder verbundene - Aufwand zu tragen ist. Da diese Bestimmung vom 01.01.2008 bis 31.12.2016 in Geltung stand und der vorliegende Aufwand im September 2014 erwuchs, ist der Klagsanspruch nach dieser Vorschrift zu beurteilen.

Gemäß §1 Abs2 Z1 FAG 2008 trägt das Land ua den Sachaufwand iSd §1 Abs1 leg cit sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Allerdings ersetzt der Bund dem Land den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden. Unter - dem in §1 Abs2 Z1 erster Satz FAG 2008 bezeichneten - Sachaufwand ist gemäß Abs1 Z3 leg cit der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

Dem Bund ist zunächst zuzustimmen, dass die durchgeführten Kontrolltätigkeiten durch einen sachverständigen Dritten keinen "Sachaufwand" iSd §1 Abs2 Z1 FAG 2008 darstellen, der vom Land zu tragen wäre. Diese Bestimmung verweist auf §1 Abs1 leg cit, der in seiner Z3 "Sachaufwand" als gesamten "Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten" festlegt. Nach der Rsp des VfGH ist unter "Amtssachaufwand" nämlich nur jener Aufwand zu verstehen, der die Voraussetzungen für das Tätigwerden der amtlichen Organe (somit praktisch für die Behördenorganisation und die notwendigen Hilfsmittel) schafft.

Bei den durchgeführten Kontrolltätigkeiten durch einen sachverständigen Dritten handelt es sich im vorliegenden Fall um eine außerordentliche Tätigkeit, die nicht unter den "Amtssachaufwand" fällt, sondern um einen "sonstigen Aufwand" iSd §1 Abs2 Z2 FAG 2008, den der Bund unmittelbar zu tragen hat. Für dieses Ergebnis ist es unschädlich, dass diese Bestimmung etwa den "Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte)" bundeseigener Liegenschaften aufzählt und Baumkontrollen nicht explizit erwähnt. Den Materialien zufolge dient diese Auflistung von Anwendungsfällen nämlich der Klarstellung des Gesetzestextes und ist somit lediglich beispielhaft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Wasserrecht, Finanzausgleich, Bundesverwaltung mittelbare, Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A6.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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