TE Vfgh Beschluss 2019/12/13 G140/2019 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
SV-OG
ASVG
Bundes-SeniorenG §3

Leitsatz

Mangelnde Legitimation eines Vereins zur Anfechtung der Bestimmungen über die Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antrag

1.       Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehrt der Österreichische Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs; im Folgenden kurz: Österreichischer Seniorenrat) in seinem zu G140/2019 protokollierten Antrag, die §§420 bis 434, 435 Abs4, 538w und 538y ASVG idF BGBl I 100/2018 (in verschiedenen Antrags- und Eventualantragskombinationen) als verfassungswidrig aufzuheben.

2.       Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehrt der Österreichische Seniorenrat in seinem zu G141/2019 protokollierten Antrag, unter anderem die §§418 bis 437 und 538t bis 538w ASVG idF BGBl I 100/2018 (in verschiedenen Antrags- und Eventualantragskombinationen) als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslage

1.       Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.       Die §§538t, 538u, 538v, 538y und 718 Abs1 bis 2 ASVG idF des SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten wie folgt:

"8. Unterabschnitt

Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

§538t. (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des §32.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Abs1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§444 Abs1) und der statistischen Nachweisungen (§444 Abs2) für das Jahr 2019 für die im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§538v) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.

(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

Überleitungsausschuss – Errichtung

§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (§538w Abs4) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des §538w sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.

(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

[…]

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

§538y. (1) In die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.

(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der erstmalige Wechsel des Vorsitzes nach §430 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgt mit 1. Juli 2020. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

(6) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

[…]

Schlussbestimmungen zu Art1 des Bundesgesetzes (89. Novelle)

§718. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2019 die §§51 Abs1 Z2, 53a Abs1, 319a Abs2, 447f Abs18, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift;

2. mit 1. April 2019 §716 Abs7;

3. mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu §3, die §§3 Abs1 und 4, 5 Abs1 Z3 litb und c sowie Z8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Z2 lita und c, Z3 litb, Z4, 8 Abs1 Z1 lita sublitbb und cc, Abs1 Z3 lite, 9 erster Satz, 11 Abs2, 12 Abs7, 14 Abs2 erster Satz, 15 Abs3 Z3, 16 Abs4 und 5, 17 Abs1 Z1 lita und Abs2, die Überschrift zu Abschnitt III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Abs1 erster Satz, Abs3 Z1 litb, Abs4 letzter Satz, Abs7 erster Satz, Abs8 dritter und vierter Satz, Abs9 letzter Satz und Abs10 zweiter Satz, 31b Abs1 erster und zweiter Satz, Abs2 erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Abs2a, Abs3 zweiter Satz sowie Abs4 erster und letzter Satz, 31c Abs2 Z6 und Abs4 zweiter Satz, 31d Abs1, Abs2 Einleitung und Abs3 erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles, 32 Abs1 und 2, 32a Abs3, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Abs1 und 4 erster Satz, 42a, 42b Abs2, 4 sowie Abs5 erster und zweiter Satz, 49 Abs4 erster Satz, Abs6 und 7 Einleitung sowie Abs9 Z5, 51d Abs4 erster Satz, 53b Abs1 und 3, 67a Abs5 letzter Satz und Abs5a, 67b Abs5, 67c Abs1, 70 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz sowie Abs4, 70a Abs1 und 3, 73 Abs2, 4 und 5, 74 Abs3 Z3, 75a samt Überschrift, 80a Abs6 und 8, 80c Abs1, Abs2 erster Satz und Abs4, 81 Abs1 erster Satz, Abs2, Abs2a, Abs2b erster Satz und Abs3 letzter Satz, 81a, 82 Abs1 erster Satz und Abs3 erster Satz sowie Abs5 erster Satz, 84 Abs6, 84a Abs1 erster Satz, Abs2 Einleitung, Abs3 und Abs5 Z2 sowie letzter Satz, 84c, 85 Abs2, 99 Abs3 Z1 litb, 109 erster und zweiter Satz, 110 Abs1 Z1, Z2 lita und b sowie Z3 und Abs4, 123 Abs9 lite, 131 Abs1, 132a Abs6, 132b Abs2 erster Satz, Abs4 und 6, 132c Abs3 erster Satz, 135 Abs3a, 136 Abs5 und 6, 143c Abs2 erster und zweiter Satz, 144 Abs1 erster Satz und Abs6, 148 Z3 zweiter Satz, Z8 zweiter Satz und Z10 zweiter Satz, 149 Abs1 erster Satz, Abs3 erster und zweiter Satz, Abs3a, Abs3b erster Satz und Abs4 zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Abs4a, 153a Abs3 erster und zweiter Satz sowie Abs5 erster und zweiter Satz, 154a Abs7 vorletzter Satz, 155 Abs4, 194 erster Satz, 213a Abs4 erster Satz, 231 Z1 litb, 232 Abs3, 243 Abs1 Z1 und Z2 lith, 307c zweiter Satz, 307d Abs2 Z1, 307g Abs3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Abs1 Einleitung, 319a Abs1 und Abs5 erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Abs2, 322 Abs2, 322a Abs1, Abs2 erster Satz, Abs6, Abs7 erster Halbsatz und Abs8 erster Halbsatz, 322b Abs1 erster Satz sowie Abs2 dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Abs1 erster, dritter und vierter Satz, 339 Abs1 erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt II des Sechsten Teiles, 340 Abs1 und 3, 340a zweiter Satz, 341 Abs1, 342 Abs1 Einleitungssatz und Abs1 Z3 und 6 sowie Abs2b und 2c, 342a Abs4 dritter Satz und Abs5 erster Satz, 342b Abs1 zweiter und dritter Satz, Abs2 Z7 sowie Abs4, 342c Abs3 zweiter Satz, Abs7 zweiter Satz, Abs12 vierter Satz und Abs13 erster Satz, 342d Abs1 und Abs2 letzter Satz, 343 Abs1 zweiter und fünfter Satz und Abs1a, 343a Abs1 erster Halbsatz, 343b Abs1, 343c Abs1, 343d Abs1 Z3 und 4 sowie Abs2 Z2, 343e Abs1 erster Satz, Abs2 erster Satz sowie Abs4 dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Abs1 letzter Satz, 346 Abs2 dritter Satz, Abs4 Z3 und Abs5 vierter und fünfter Satz, 347 Abs2 erster Satz, Abs3, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Abs7, 347b Abs2 erster und zweiter Satz sowie Abs3, 348 Abs1, Abs2 zweiter Satz und Abs4 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt III des Sechsten Teiles, 348a Abs1 zweiter Satz, Abs3 Einleitung sowie Abs4 erster Satz, 348b Abs1 und 2, 348c Abs1 erster Satz, Abs2 und Abs3 vierter Satz, 348d Abs2 zweiter Satz, Abs3 erster und vierter Satz, Abs4 zweiter und vierter Satz sowie Abs5, 348e Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs2 zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt IV des Sechsten Teiles, 349 Abs2 zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Abs1 Z3 und Abs3, 351a erster Halbsatz, 351c Abs1 erster, dritter und vierter Satz, Abs2 Einleitung, Abs5 erster Satz, Abs6 fünfter Satz, Abs9a Z1 dritter Satz und Z3, Abs10 Z1 Einleitung und litb zweiter Satz, Z2 Einleitung und litb zweiter Satz, Z3 erster Satz, Z4 sowie Z5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu §351d, 351d Abs1 erster Satz und Abs3, 351e Abs1 zweiter Satz und Abs2 zweiter Satz, 351f Abs1 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs2 erster Satz, 351g Abs1 erster und letzter Satz, Abs1a zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Abs1b letzter Satz, Abs1c zweiter Satz, Abs2 dritter und vierter Satz, Abs3, Abs4 erster und dritter Satz sowie Abs5, 351h Abs2, Abs3 erster, dritter und vierter Satz, Abs4 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs5 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Abs3 zweiter Satz, 351j Abs1 vierter Satz, 354 Z1, 355 Z5, 360 Abs1 erster und zweiter Satz, Abs3 erster Satz, Abs5 sowie Abs6 erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Abs3 erster Satz, 412a erster Satz sowie Z2 lita, 412b Abs1 und 2, 412c Abs1 bis 4, 412d Z1 und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt I des Achten Teiles, die Abschnitte II und III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt IVa des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Abs1 erster und zweiter Satz, Abs3 sowie Abs4 erster Satz, 446a erster Satz, 447 Abs1 und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Abs3, Abs5 Z2, Abs6a, Abs7a vorletzter und letzter Satz, Abs9 erster und zweiter Satz, Abs11 zweiter Satz, Abs13 letzter Satz, Abs15 erster Satz und Abs17 erster Satz, 447g Abs2 dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs4 erster Satz, der Abschnitt VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Abs1 Z4, Abs2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Abs2 erster Satz, 456 Abs1 und 2, 457 Abs1 und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Abs1 und Abs2 erster Satz, 459e Abs1 erster Satz, 459g Abs3 zweiter Satz, 460 Abs1, Abs1a erster Satz, Abs3, Abs3b, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Abs2 Z4.

(1a) §717b in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch §717b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 ersetzt.

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die §§79c samt Überschrift, 347 Abs5;

2. mit Ablauf des 31. März 2019 §716 Abs2, 3, 5 und 6;

3. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die §§2 Abs2 Z15, 70 Abs3, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Abs6, der Abschnitt IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes II sowie der Abschnitt IIa des Neunten Teiles samt Überschriften;

4. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 §319a samt Überschrift."

3.       Die §§421, 426 und 435 ASVG idF SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten ab 1. Jänner 2020 wie folgt:

"Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

§421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§420 Abs6 Z5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

(2) Die Interessenvertretungen nach Abs1 haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs5 Z1 und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter/innen nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt von den Interessenvertretungen nach Abs1 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretungen auf Landesebene, die bei der Erstattung ihres Vorschlages das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen haben.

(3) Bestehen keine Interessenvertretungen nach Abs1, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden.

(4) Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;

2. sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach §426 Abs2 Z1 desselben Versichrungsträgers;

3. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.

(5) Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (§448) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei

1.  die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und

2.  bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs5 Z1 und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs2 erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(7) In den Fällen der Abs5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

(8) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§423) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

[…]

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§426. (1) Der Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen zusammen.

(2) Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus

1. zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sechs Mitglieder der jeweiligen Gruppe die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates sind,

2. den Vorsitzenden der jeweiligen Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,

3. jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,

4. jeweils drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.

Die Versicherungsvertreter/innen nach Z1, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe nach §421 Abs2 bis 5 anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat angehören.

[…]

Sitzungen

§435. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag; dies gilt nicht für die im §430 Abs2, 3a und 4 genannten Vorsitzenden.

(4) Die im §426 Abs2 Z3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.

(5) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen."

4.       Die §§1 bis 4, 11 und 24 des Bundesgesetzes über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBl I 84/1998 (§§1, 4, 11 und 24 idF BGBl I 94/2012), lauten wie folgt:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.

Senioren

§2. Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,

1. die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder

2. die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Seniorenorganisationen

§3. (1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und

1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,

2. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

3. deren Sitz sich im Inland befindet und

4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl Nr 404/1975, sind.

(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs1 zu, wenn sie

1.  gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,

2.  in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und

3.  mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§4. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und 36 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt werden.

(2) Dabei werden

1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit sowie

5. drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag

bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs2 Z1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

[…]

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

§11. (1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer Bedeutung sind.

(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:

1. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,

3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,

4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß §19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel,

5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß §19 Abs4 und

6. die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß §20a Abs5 Z3 und Abs6.

[…]

5. Abschnitt

Dachverband der Seniorenorganisationen

§24. (1) Der Verein 'Österreichischer Seniorenrat' mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange

1. Seniorenorganisationen gemäß §3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß §4 Abs2 Z1 bestellt worden sind, und

2. diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des 'Österreichischen Seniorenrates' nach dessen Statuten angehören.

(2) Der 'Österreichische Seniorenrat' ist verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.

(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der 'Österreichische Seniorenrat' den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit dem 'Österreichischen Seniorenrat' einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem 'Österreichischen Seniorenrat' gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

2. die Vergabe von Förderungen gemäß §19,

3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(5) Im Vertrag gemäß Abs4 ist insbesondere festzulegen:

1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und

4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs1 angeführten Voraussetzungen beim 'Österreichischen Seniorenrat'.

(6) Solange dem 'Österreichischen Seniorenrat' die Aufgaben gemäß Abs1 Z1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung 'Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates' zu führen."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Der antragstellende Österreichische Seniorenrat, ein Verein nach dem Vereinsgesetz, wendet sich mit seinen beiden Anträgen der Sache nach gegen die als verfassungswidrig erachtete Rechtslage, keine (stimmberechtigten) Vertreter in die (Überleitungs- und) Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt (G140/2019) bzw der Österreichischen Gesundheitskasse (G141/2019) entsenden zu dürfen. Zu seiner Antragslegitimation bringt der antragstellende Verein in seinem zu G140/2019 protokollierten Antrag vor, die Voraussetzungen des §24 Abs1 Bundes-Seniorengesetz zu erfüllen, und führt im Übrigen Folgendes aus:

"3. Zur Zulässigkeit des Individualantrags

3.1 Unmittelbarer Eingriff in die Rechtsposition des Antragstellers

3.1.1 Kein Entsendungsrecht des Antragstellers in den Verwaltungsrat der Pensonsversicherungsanstalt

Der Antragsteller ist zunächst durch die Nichteinräumung eines Rechts zur Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat der PVA in seinen Rechten betroffen.

Gemäß Art120c Abs1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Umgekehrt gewendet bedeutet dies, dass die Mitglieder eines Selbstverwaltungskörpers nur dann und dergestalt in diesem zusammengefasst sein dürfen, wenn sie an der Bildung der Organe dieses Selbstverwaltungskörpers demokratisch beteiligt werden. In diesem Sinne erweist sich Art120c Abs1 B-VG als besondere Ausprägung des demokratischen Grundprinzips des Art1 B-VB [B-VG]; die verfassungsgesetzlich angeordnete Notwendigkeit der demokratischen Legitimation der Organe eines Selbstverwaltungskörpers ersetzt deren fehlende Weisungsbindung und damit deren Bindung an die demokratisch legitimierten obersten Verwaltungsorgane.

Folglich kann eine Zusammenfassung der Pensionisten in der Pensionsversicherungsanstalt nur dann verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn diesen die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Bildung deren Organe nach demokratischen Grundsätzen gegeben ist. Nach der Systematik des ASVG (siehe dazu sogleich) ist es sohin verfassungsgesetzlich geboten, dem Antragsteller als gesetzlichem Interessenvertreter der Pensionisten iSd ASVG ein Recht zur Entsendung von Vertretern in deren Organe einzuräumen.

Gemäß §538y Abs1 ASVG iVm §421 Abs1 idF BGBI I 100/2018 werden die Versicherungsvertreter in den Verwaltungsrat von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer bzw der Dienstgeber entsandt.

§24 Abs3 Bundes-Seniorengesetz stellt den Antragsteller in Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, unter anderem den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber gleich. Folglich ist es der Antragsteller, dem das Recht zur Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat eingeräumt sein müsste.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Antragsteller in seiner rechtlichen Stellung nicht unmittelbar mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber vergleichbar ist, müsste ihm das Recht zukommen, Vertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden. Betreffend das Entsenderecht für die Dienstnehmer ist vorgesehen, dass im Fall des Nichtbestehens einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und damit einer freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer das Entsenderecht zukommt (vgl §421 Abs3 ASVG idF BGBl I 100/2018). Eine öffentlich-rechtliche Interessenvertretung von Senioren gibt es nicht. Vielmehr ist dem Antragsteller als Zusammenschluss (Verein) von freiwilligen Vereinigungen von Senioren (Seniorenorganisationen) sogar gesetzlich zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren berufen. Als einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung 'sachnächsten' Einrichtung, muss sohin jedenfalls aus diesem Grund dem Antragsteller das Recht zur Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat zustehen.

Das Recht, Versicherungsvertreter gemäß §421 Abs1 ASVG zu entsenden, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH ein subjektiv-öffentliches Recht dar (vgl VwGH 04.07.2007, 2006/08/0183).

Durch die angefochtenen Bestimmungen, die dem Antragsteller ein Recht auf Entsendung von Versicherungsvertretern in den Verwaltungsrat nicht einräumen, ist der Antragsteller sohin in seinen Rechten berührt.

Die rechtliche Betroffenheit des Antragstellers ist auch unmittelbar: Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt unmittelbar aufgrund der angefochtenen Normen. Unmittelbar aufgrund der angefochtenen Normen wird der Verwaltungsrat ohne Mitwirkung des Antragstellers als Organ des Selbstverwaltungskörpers PVA zusammengesetzt.

Schließlich ist die rechtliche Betroffenheit des Antragstellers aktuell: Der Verwaltungsrat ist seit 01.04.2019 als (oberstes) Organ der PVA tätig (§538y Abs2 ASVG idF BGBl 100/2018).

3.1.2 Kein Entsendungsrecht des Antragstellers in die Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt

Gemäß §538y Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018 sind die Versicherungsvertreter in die Landesstellenausschüsse der PVA bis 31.03.2019 zu entsenden. Ungeachtet dessen, dass die Entsendung erst mit 01.01.2020 wirksam wird, ist der Antragsteller bereits jetzt in seinem Entsenderecht beschnitten (vgl §426 Abs1 ASVG idF BGBI I 100/2018). Der Antragsteller ist sohin durch die angefochtenen Normen aktuell und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl dazu Punkt 3.1.1).

3.1.3 Keine Stimmberechtigung der vom Antragsteller in die Hauptversammlung entsandten Vertreter

Gemäß §538y Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018 sind die Versicherungsvertreter in die Hauptversammlung der PVA bis 31.03.2019 zu entsenden. Das Recht zur Entsendung steht dabei dem Antragsteller zu (vgl dazu bereits oben Punkt 1.2.). Zwar wird auch hier die Entsendung erst mit 01.01.2020 wirksam (§538y Abs3 ASVG idF BGBI I 100/2018) und tritt auch §435 Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018, der den Seniorenvertretern in der Hauptversammlung das Stimmrecht nimmt, erst mit 01.01.2020 in Kraft. Dessen ungeachtet ist der Antragsteller durch die in Rede stehende Bestimmung bereits jetzt aktuell und unmittelbar in seinen Rechten verletzt: die Rechtsverletzung ergibt sich daraus, dass die vom Antragsteller entsandten Vertreter lediglich mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hauptversammlung teilnehmen dürfen, ein Stimmrecht wird ihnen ausdrücklich genommen. Die Betroffenheit in Rechten ist insofern schon jetzt aktuell, als der Antragsteller freilich bei der Auswahl der zu entsendenden Personen darauf Bedacht zu nehmen hat, ob diese an Sitzungen der Hauptversammlung sodann bloß beratend teilnehmen oder ihnen auch ein Stimmrecht zukommt. Schließlich ist die Betroffenheit in Rechten auch unmittelbar, da sowohl die Bestellung der Versicherungsvertreter unmittelbar aufgrund der angesprochenen Normen erfolgt und diesen das Stimmrecht ebenfalls unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmung genommen wird.

3.2 Fehlen eines zumutbaren anderen Wegs

Ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der unter Punkt 3.1. dargelegten Rechtsverletzung besteht nicht.

Insbesondere kann eine bescheidmäßige Feststellung über das Nichtbestehen eines Entsend[e]rechts des Antragstellers nicht erwirkt werden. Auf entsprechendes Ansuchen des Antragstellers, er möge zur Entsendung von Vertretern in die Verwaltungskörper aufgefordert werden, wurde lediglich mitgeteilt, dass die Rechtsauffassung, dass ein solches Entsenderecht aus §420 Abs1 ASVG iVm §24 Abs3 Bundes-Seniorengesetz abzuleiten ist, nicht geteilt wird (vgl Schreiben des BMASGK vom 23.05.2019 Beilage ./7)."

Sinngemäß entsprechend begründet der antragstellende Verein auch seine Antragslegitimation in dem zu G141/2019 protokollierten Verfahren.

2.       Die Bundesregierung hat jeweils eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit der beiden Anträge (übereinstimmend) wie folgt bestritten wird:

"Ein Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 litc B-VG kann von einer Person gestellt werden, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Österreichische Seniorenrat kann jedoch durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen in seinen Rechten nicht verletzt sein. Begründet wird die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen damit, dass ein Teil der Mitglieder der Pensionsversicherungsanstalt, nämlich die Leistungsberechtigten aus der Pensionsversicherung, in den Verwaltungskörpern nicht ausreichend repräsentiert sei. Dieses Recht der Repräsentation steht jedoch nicht dem Österreichischen Seniorenrat, sondern den Mitgliedern der Pensionsversicherungsanstalt zu.

Der Österreichische Seniorenrat begründet seine Antragslegitimation auch damit, dass er 'gesetzlicher Interessenvertreter' der genannten Personengruppe sei. Dieser Hinweis übersieht zum einen, dass es nicht das Recht einer bestimmten Personengruppe (der Senioren) als solche ist, in einem Selbstverwaltungskörper vertreten zu sein, sondern das Recht der im Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen. Zum anderen kommt Interessenvertretungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine Anfechtungslegitimation im Gesetzesprüfungsverfahren zu, sofern die angefochtene Bestimmung nicht die Rechtsstellung der Interessenvertretung selbst betrifft (siehe etwa VfSlg 15.530/1999, 15.710/1999, 17.558/2005; VfGH 12.09.2013, G64/2013; siehe zum Verordnungsprüfungsverfahren auch VfSlg 19.450/2011 mwN).

Dass der Österreichische Seniorenrat nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, zeigt sich auch daran, dass im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen ungewiss ist, ob er (oder eine andere Interessenvertretung) zur Entsendung von Interessenvertretern in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt berufen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Österreichische Seniorenrat nicht Interessenvertreter der Gruppe der Bezieher von Pensionen auf Grund des ASVG, sondern allgemein der 'Senioren' ist (vgl §2 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBI. I Nr 84/1998), scheint dies auch zumindest fraglich zu sein.

Die Antragslegitimation kann nach Ansicht der Bundesregierung auch nicht unter Berufung auf §24 Abs3 des Bundes-Seniorengesetzes begründet werden. Danach ist in Angelegenheiten, welche die Interessen der Senioren berühren können, der Österreichische Seniorenrat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt. Der Österreic

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten