TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/4 2006/08/0183

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §421 Abs1;
ASVG §421;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §450 Abs2;
B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 421 heute
  2. ASVG § 421 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2022
  3. ASVG § 421 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 421 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 421 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 421 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 421 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 421 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 421 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 421 gültig von 01.09.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 421 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 421 gültig von 01.07.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. ASVG § 421 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  14. ASVG § 421 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  15. ASVG § 421 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 421 heute
  2. ASVG § 421 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2022
  3. ASVG § 421 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 421 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 421 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 421 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 421 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 421 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 421 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 421 gültig von 01.09.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 421 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 421 gültig von 01.07.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. ASVG § 421 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  14. ASVG § 421 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  15. ASVG § 421 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 448 heute
  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 448 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 448 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  5. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 448 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 448 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 448 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 450 heute
  2. ASVG § 450 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 450 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 450 gültig von 01.05.2003 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 450 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 29. März 2006, Zl. BMSG- 20204/0017-II/A/3/2006, betreffend Entsendung von Versicherungsvertretern gemäß § 421 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Ingrid R in W, 2. Mag. Andrea K in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 29. März 2006, Zl. BMSG- 20204/0017-II/A/3/2006, betreffend Entsendung von Versicherungsvertretern gemäß Paragraph 421, Absatz eins, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Ingrid R in W, 2. Mag. Andrea K in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1a, 1b und 3 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die von Harald K eingebrachte Gegenschrift wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß § 450 ASVG wird wie folgt entschieden:"Gemäß Paragraph 450, ASVG wird wie folgt entschieden:

1.a) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Ingrid R nicht Versicherungsvertreterin aufgrund einer vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (kurz ÖGB), und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 Abs. 1 ASVG im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für die Amtsperiode ab 01.01.2006 ist. 1.a) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Ingrid R nicht Versicherungsvertreterin aufgrund einer vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (kurz ÖGB), und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß Paragraph 421, Absatz eins, ASVG im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für die Amtsperiode ab 01.01.2006 ist.

1.b) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Andrea K nicht Stellvertreterin der Versicherungsvertreterin, Frau Mag. Ingrid R aufgrund einer vom ÖGB, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 Abs. 1 ASVG im Vorstand der PVA für die Amtsperiode ab 01.01.2006 ist. 1.b) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Andrea K nicht Stellvertreterin der Versicherungsvertreterin, Frau Mag. Ingrid R aufgrund einer vom ÖGB, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß Paragraph 421, Absatz eins, ASVG im Vorstand der PVA für die Amtsperiode ab 01.01.2006 ist.

2.a) Es wird festgestellt, dass Herr Harald K, nicht Versicherungsvertreter aufgrund einer vom ÖGB und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 ASVG im Vorstand der PVA ist. 2.a) Es wird festgestellt, dass Herr Harald K, nicht Versicherungsvertreter aufgrund einer vom ÖGB und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß Paragraph 421, ASVG im Vorstand der PVA ist.

2.b) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Angelika P nicht Stellvertreterin des Versicherungsvertreters Harald K aufgrund einer vom ÖGB, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß § 421 Abs. 1 ASVG im Vorstand der PVA ist. 2.b) Es wird festgestellt, dass Frau Mag. Angelika P nicht Stellvertreterin des Versicherungsvertreters Harald K aufgrund einer vom ÖGB, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft vorzunehmenden Entsendung gemäß Paragraph 421, Absatz eins, ASVG im Vorstand der PVA ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) die in Betracht kommende Gewerkschaft nach § 421 Abs. 1 ASVG ist. Sie ist zur Entsendung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin in den Vorstand der PVA für dessen am 01.01.2006 beginnende Amtsperiode betreffend das dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) gemäß den Feststellungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zukommende Mandat berechtigt." 3. Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) die in Betracht kommende Gewerkschaft nach Paragraph 421, Absatz eins, ASVG ist. Sie ist zur Entsendung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin in den Vorstand der PVA für dessen am 01.01.2006 beginnende Amtsperiode betreffend das dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) gemäß den Feststellungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zukommende Mandat berechtigt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 421 Abs. 1 ASVG die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer, wenn eine entsprechende Interessenvertretung für diese nicht besteht, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden seien. Auf Grund der nach § 421 Abs. 1 ASVG von der belangten Behörde nach Anhörung der in Frage kommenden Interessenvertretungen vorzunehmenden Mandatsfestlegung sei unter anderem ein Mandat im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zu besetzen. Diese Mandatsfestlegung sei im Anhörungsverfahren unwidersprochen geblieben. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 die beschwerdeführende Partei gemäß § 421 Abs. 3 und 4 ASVG aufgefordert, binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist von längstens einem Monat einen Versicherungsvertreter in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt zu entsenden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 421, Absatz eins, ASVG die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer, wenn eine entsprechende Interessenvertretung für diese nicht besteht, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden seien. Auf Grund der nach Paragraph 421, Absatz eins, ASVG von der belangten Behörde nach Anhörung der in Frage kommenden Interessenvertretungen vorzunehmenden Mandatsfestlegung sei unter anderem ein Mandat im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zu besetzen. Diese Mandatsfestlegung sei im Anhörungsverfahren unwidersprochen geblieben. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 421, Absatz 3 und 4 ASVG aufgefordert, binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist von längstens einem Monat einen Versicherungsvertreter in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt zu entsenden.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten "Schreiben der GÖD" vom 7. Dezember 2005 seien Harald K als Versicherungsvertreter und Mag. Angelika P als dessen Stellvertreterin in den Vorstand der PVA entsandt worden. Zur Begründung sei in diesem Schreiben angeführt worden, dass die GÖD (Gewerkschaft öffentlicher Dienst) diejenige Gewerkschaft sei, die die größte Zahl der in Betracht kommenden Kolleginnen und Kollegen vertrete. Damit sei sie die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des § 421 Abs. 1 ASVG. Dieses Schreiben sei vom Vorsitzenden der GÖD unterfertigt worden.Mit dem an die belangte Behörde gerichteten "Schreiben der GÖD" vom 7. Dezember 2005 seien Harald K als Versicherungsvertreter und Mag. Angelika P als dessen Stellvertreterin in den Vorstand der PVA entsandt worden. Zur Begründung sei in diesem Schreiben angeführt worden, dass die GÖD (Gewerkschaft öffentlicher Dienst) diejenige Gewerkschaft sei, die die größte Zahl der in Betracht kommenden Kolleginnen und Kollegen vertrete. Damit sei sie die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des Paragraph 421, Absatz eins, ASVG. Dieses Schreiben sei vom Vorsitzenden der GÖD unterfertigt worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 seien seitens der beschwerdeführenden Partei die Erstmitbeteiligte als Versicherungsvertreterin und die zweitmitbeteiligte Partei als deren Stellvertreterin in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt entsandt worden. In der Begründung sei angeführt worden, dass die Entsendung im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Privatangestellten als derjenigen Gewerkschaft erfolge, die die größte Zahl der in Betracht kommenden Kolleginnen und Kollegen vertrete und die damit die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des § 421 Abs. 1 ASVG sei.Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 seien seitens der beschwerdeführenden Partei die Erstmitbeteiligte als Versicherungsvertreterin und die zweitmitbeteiligte Partei als deren Stellvertreterin in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt entsandt worden. In der Begründung sei angeführt worden, dass die Entsendung im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Privatangestellten als derjenigen Gewerkschaft erfolge, die die größte Zahl der in Betracht kommenden Kolleginnen und Kollegen vertrete und die damit die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des Paragraph 421, Absatz eins, ASVG sei.

Dieses Schreiben sei vom damaligen Präsidenten der beschwerdeführenden Partei und dem leitenden Sekretär der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet worden.

Die belangte Behörde habe sich in der Folge neuerlich mit Schreiben vom 3. Jänner 2006 "sowohl an den ÖGB als auch an die GÖD" gewendet und diese "unter Hinweis auf die Tatsache, dass offenbar innerhalb der Gewerkschaft Uneinigkeit darüber bestehe, welche Teilgewerkschaften nun tatsächlich die Mehrzahl der in Betracht kommenden Personen vertritt" aufgefordert, die der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegten Fakten zu übermitteln und deren Relevanz im gegenständlichen Zusammenhang darzustellen, sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Entsendung der Vertreter der GÖD im Einvernehmen mit dem ÖGB als dessen Organ getätigt worden sei. Stellungnahmen hiezu seien mit Schreiben der GÖD vom 10. Jänner 2006 und des ÖGB vom 19. Jänner 2006 ergangen, wobei in beiden Schreiben auf das Zahlenmaterial der belangten Behörde als Basis jener Überlegungen verwiesen worden sei, aus dem sich jeweils die Vertretungszuständigkeit ergebe, weshalb die jeweilige Gewerkschaft die "in Betracht kommende" nach § 421 Abs. 1 ASVG und auch die entsprechende Entsendung erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei habe ausgeführt, dass entsprechend der internen Organisationszuständigkeit im ÖGB-Präsidium statutenkonform und einstimmig die Entsendung einer GPA-Vertreterin in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt beschlossen worden sei. Dieser Beschluss sei im Einvernehmen mit der GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten) und deren zuständigen Organen gefasst worden. Weiters habe die beschwerdeführende Partei darauf verwiesen, dass das Schreiben der GÖD vom 7. Dezember 2005 den zuständigen Gremien des ÖGB nicht zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei und daher dort auch nicht behandelt habe werden können.Die belangte Behörde habe sich in der Folge neuerlich mit Schreiben vom 3. Jänner 2006 "sowohl an den ÖGB als auch an die GÖD" gewendet und diese "unter Hinweis auf die Tatsache, dass offenbar innerhalb der Gewerkschaft Uneinigkeit darüber bestehe, welche Teilgewerkschaften nun tatsächlich die Mehrzahl der in Betracht kommenden Personen vertritt" aufgefordert, die der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegten Fakten zu übermitteln und deren Relevanz im gegenständlichen Zusammenhang darzustellen, sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Entsendung der Vertreter der GÖD im Einvernehmen mit dem ÖGB als dessen Organ getätigt worden sei. Stellungnahmen hiezu seien mit Schreiben der GÖD vom 10. Jänner 2006 und des ÖGB vom 19. Jänner 2006 ergangen, wobei in beiden Schreiben auf das Zahlenmaterial der belangten Behörde als Basis jener Überlegungen verwiesen worden sei, aus dem sich jeweils die Vertretungszuständigkeit ergebe, weshalb die jeweilige Gewerkschaft die "in Betracht kommende" nach Paragraph 421, Absatz eins, ASVG und auch die entsprechende Entsendung erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei habe ausgeführt, dass entsprechend der internen Organisationszuständigkeit im ÖGB-Präsidium statutenkonform und einstimmig die Entsendung einer GPA-Vertreterin in den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt beschlossen worden sei. Dieser Beschluss sei im Einvernehmen mit der GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten) und deren zuständigen Organen gefasst worden. Weiters habe die beschwerdeführende Partei darauf verwiesen, dass das Schreiben der GÖD vom 7. Dezember 2005 den zuständigen Gremien des ÖGB nicht zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei und daher dort auch nicht behandelt habe werden können.

Da die belangte Behörde nach diesen Ausführungen weiterhin vom Bestehen einer strittigen Situation bezüglich der Entsendung auszugehen gehabt habe, seien die betroffenen Stellen ein weiteres und letztes Mal auch zu einer Stellungnahme aufgefordert worden; dabei seien näher dargelegte Fragen zur Zuordnung von Gruppen von pensionsversicherten Personen zu den einzelnen Fachgewerkschaften gestellt worden; außerdem sei die Vorlage aussagekräftiger Dokumente, aus denen sich die im § 421 Abs. 1 ASVG vorgesehene Befassung der zuständigen Fachgewerkschaft ergebe, verlangt worden.Da die belangte Behörde nach diesen Ausführungen weiterhin vom Bestehen einer strittigen Situation bezüglich der Entsendung auszugehen gehabt habe, seien die betroffenen Stellen ein weiteres und letztes Mal auch zu einer Stellungnahme aufgefordert worden; dabei seien näher dargelegte Fragen zur Zuordnung von Gruppen von pensionsversicherten Personen zu den einzelnen Fachgewerkschaften gestellt worden; außerdem sei die Vorlage aussagekräftiger Dokumente, aus denen sich die im Paragraph 421, Absatz eins, ASVG vorgesehene Befassung der zuständigen Fachgewerkschaft ergebe, verlangt worden.

Mit Schreiben vom 14. März 2006 habe die GÖD zur Frage, wer als Versicherungsvertreter seitens des ÖGB und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft entsandt werde, Stellung genommen; mit Schreiben vom 15. März 2006 habe der ÖGB Stellung genommen.

Im Folgenden werden im angefochtenen Bescheid beide Stellungnahmen im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben. In beiden Stellungnahmen wird zum Einen auf die Zuordnung der Pensionsversicherten zu den in Betracht kommenden Fachgewerkschaften eingegangen und dargelegt, aus welchen Überlegungen heraus die jeweils erfolgte Entsendung nach Ansicht der Stellungnehmenden wirksam gewesen sei.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass zur abschließenden Klärung der Sachlage am 20. März 2006 mit Vertretern des ÖGB und der GÖD Niederschriften aufgenommen worden seien, in denen im Wesentlichen die Standpunkte der genannten Institutionen aufrecht erhalten bzw. bekräftigt worden seien. Konkret seien die Zuordnung der einzelnen Versichertengruppen zu den jeweiligen Fachgewerkschaften sowie Fragen des Vertretungsanspruchs der einzelnen Fachgewerkschaften im Detail diskutiert worden. Die Niederschriften seien in der Folge "der jeweils anderen Partei" noch einmal zur Stellungnahme übermittelt worden, wobei in den daraufhin ergangenen Stellungnahmen "die Parteien" im Wesentlichen jene Standpunkte wiederholt hätten, die sie bereits zuvor vertreten hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass "die Frage der Entsendung einer Versicherungsvertreterin/eines Versicherungsvertreters durch den ÖGB, und zwar durch die in Betracht kommende Gewerkschaft, nach § 421 Abs. 1 ASVG in den Vorstand der PVA" zu entscheiden sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass "die Frage der Entsendung einer Versicherungsvertreterin/eines Versicherungsvertreters durch den ÖGB, und zwar durch die in Betracht kommende Gewerkschaft, nach Paragraph 421, Absatz eins, ASVG in den Vorstand der PVA" zu entscheiden sei.

Nach auszugsweiser Zitierung der herangezogenen Rechtsvorschriften sowie der Statuten der beschwerdeführenden Partei und der Geschäftsordnung der GÖD, der Wahl- und Geschäftsordnung der GPA sowie der Geschäftsordnung der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, führte die belangte Behörde aus, dass eine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, durch

"Daten des BMSG zur Neubestellung der Versicherungsvertreter/innen für die Amtsperiode vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2010 (Erhebung bei den Versicherungsträgern), Rundlaufbeschluss des ÖGB-Präsidiums (2005-05/FIN) vom 22. 12. 2005, Protokollauszug der 56. Präsidiumssitzung der GPA vom 21. Dezember 2005; Statut der GÖD, Wahl- und Geschäftsordnung der GPA, Wahl- und Geschäftsordnung der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Parteienstellungnahmen samt Beilagen, Niederschriften vom 20.03.2006, aufgenommen mit Vertreter der GÖD, Herrn Vorsitzenden F und Herr Dr. V, und mit dem Vertreter des ÖGB, Herrn Mag. A, Statistik des HVB (Sonderauswertung von Jänner 2006), monatliche Statistik des HVB betreffend Juli 2004.""Daten des BMSG zur Neubestellung der Versicherungsvertreter/innen für die Amtsperiode vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2010 (Erhebung bei den Versicherungsträgern), Rundlaufbeschluss des ÖGB-Präsidiums (2005-05/FIN) vom 22. 12. 2005, Protokollauszug der 56. Präsidiumssitzung der GPA vom 21. Dezember 2005; Statut der GÖD, Wahl- und Geschäftsordnung der GPA, Wahl- und Geschäftsordnung der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Parteienstellungnahmen samt Beilagen, Niederschriften vom 20.03.2006, aufgenommen mit Vertreter der GÖD, Herrn Vorsitzenden F und Herr Dr. römisch fünf, und mit dem Vertreter des ÖGB, Herrn Mag. A, Statistik des HVB (Sonderauswertung von Jänner 2006), monatliche Statistik des HVB betreffend Juli 2004."

In der Folge führte die belangte Behörde - im Abschnitt über den als erwiesen angenommenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt - aus, dass die Bestimmung des § 421 Abs. 1 ASVG keine nähere Konkretisierung enthalte, welche die "in Betracht kommende Gewerkschaft" sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass jene Teilgewerkschaft, die die größte Zahl der Beschäftigten der gegenständlichen "Versicherungsgruppe" vertrete, als diese anzusehen sei. Zur Klärung dieser Frage habe die Behörde unter Heranziehung der von der Neubestellung der Versicherungsvertreter für alle bundesweit tätigen Versicherungsträger zu Grunde liegenden Daten im Einzelnen angeführte Feststellungen über die nicht kammerzugehörigen Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung festgestellt. Bis auf wenige Details seien diese Erhebungsergebnisse unstrittig. Diese Versichertengruppen seien nach einem im Einzelnen dargelegten Schlüssel den Gewerkschaften zuzuordnen, wobei sich ergebe, dass die größte Zahl der von dieser Personengruppe umfassten Versicherten von der GÖD vertreten werde.In der Folge führte die belangte Behörde - im Abschnitt über den als erwiesen angenommenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt - aus, dass die Bestimmung des Paragraph 421, Absatz eins, ASVG keine nähere Konkretisierung enthalte, welche die "in Betracht kommende Gewerkschaft" sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass jene Teilgewerkschaft, die die größte Zahl der Beschäftigten der gegenständlichen "Versicherungsgruppe" vertrete, als diese anzusehen sei. Zur Klärung dieser Frage habe die Behörde unter Heranziehung der von der Neubestellung der Versicherungsvertreter für alle bundesweit tätigen Versicherungsträger zu Grunde liegenden Daten im Einzelnen angeführte Feststellungen über die nicht kammerzugehörigen Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung festgestellt. Bis auf wenige Details seien diese Erhebungsergebnisse unstrittig. Diese Versichertengruppen seien nach einem im Einzelnen dargelegten Schlüssel den Gewerkschaften zuzuordnen, wobei sich ergebe, dass die größte Zahl der von dieser Personengruppe umfassten Versicherten von der GÖD vertreten werde.

Im Zuge der rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung auf § 450 ASVG gründe. Im gegenständlichen Fall seien die Rechte und Pflichten von Mitgliedern eines Verwaltungskörpers, nämlich des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt, strittig. Konkret sei zu entscheiden, ob die im Spruch genannten Personen zu Versicherungsvertreter/innen im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt geworden seien bzw. wer von den entsandten Personen Versicherungsvertreter im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt in der Funktionsperiode ab dem 1. Jänner 2006 "auf dem Mandat des ÖGB" sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0046, welches wiederum Bezug nehme auf das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0033, zu verweisen.Im Zuge der rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Paragraph 450, ASVG gründe. Im gegenständlichen Fall seien die Rechte und Pflichten von Mitgliedern eines Verwaltungskörpers, nämlich des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt, strittig. Konkret sei zu entscheiden, ob die im Spruch genannten Personen zu Versicherungsvertreter/innen im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt geworden seien bzw. wer von den entsandten Personen Versicherungsvertreter im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt in der Funktionsperiode ab dem 1. Jänner 2006 "auf dem Mandat des ÖGB" sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0046, welches wiederum Bezug nehme auf das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0033, zu verweisen.

Die belangte Behörde sei gemäß § 448 Abs. 1 ASVG oberste Aufsichtsbehörde über die Pensionsversicherungsanstalt. Hinsichtlich "des vom ÖGB (der in Betracht kommenden Gewerkschaft) zu besetzenden" Mandates lägen zwei Entsendungen (durch den ÖGB und die GÖD, die jeweils verschiedene Personen betreffen) vor.Die belangte Behörde sei gemäß Paragraph 448, Absatz eins, ASVG oberste Aufsichtsbehörde über die Pensionsversicherungsanstalt. Hinsichtlich "des vom ÖGB (der in Betracht kommenden Gewerkschaft) zu besetzenden" Mandates lägen zwei Entsendungen (durch den ÖGB und die GÖD, die jeweils verschiedene Personen betreffen) vor.

Bei der Personengruppe, die durch einen Gewerkschaftsvertreter im Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt vertreten werden solle, handle es sich um jene bei der Pensionsversicherungsanstalt Pensionsversicherten, die keiner Kammer (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) angehörten. Diese Gruppe umfasse

317.711 Personen.

Nach der Bestimmung des § 421 Abs. 1 ASVG komme das Recht zur Entsendung der beschwerdeführenden Partei, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu. Es sei dabei auf die innere Organisation der beschwerdeführenden Partei insofern abzustellen, als den Teilgewerkschaften zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, sie aber Organe des ÖGB seien. Das Mandat sei von der "in Betracht kommenden Gewerkschaft" zu besetzen, wenn auch als Organ und namens der beschwerdeführenden Partei. Zur Klärung der Frage, wie diese Bestimmung, die seit dem Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1947 bzw. seit der Stammfassung des ASVG inhaltlich unverändert in Geltung stehe, zu interpretieren sei, lägen keine Materialien vor, auch nicht zu der Frage, ob und wie der Gesetzgeber den Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Bestimmung (Abstellen auf Teilgewerkschaften) und der Organisation der beschwerdeführenden Partei (nur dem ÖGB komme Rechtspersönlichkeit zu) lösen habe wollen.Nach der Bestimmung des Paragraph 421, Absatz eins, ASVG komme das Recht zur Entsendung der beschwerdeführenden Partei, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu. Es sei dabei auf die innere Organisation der beschwerdeführenden Partei insofern abzustellen, als den Teilgewerkschaften zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, sie aber Organe des ÖGB seien. Das Mandat sei von der "in Betracht kommenden Gewerkschaft" zu besetzen, wenn auch als Organ und namens der beschwerdeführenden Partei. Zur Klärung der Frage, wie diese Bestimmung, die seit dem Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1947 bzw. seit der Stammfassung des ASVG inhaltlich unverändert in Geltung stehe, zu interpretieren sei, lägen keine Materialien vor, auch nicht zu der Frage, ob und wie der Gesetzgeber den Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Bestimmung (Abstellen auf Teilgewerkschaften) und der Organisation der beschwerdeführenden Partei (nur dem ÖGB komme Rechtspersönlichkeit zu) lösen habe wollen.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine Entsendung dann rechtsgültig zu Stande gekommen, wenn sowohl die in Betracht kommende Gewerkschaft in einer ihr zurechenbaren Weise mitgewirkt habe, als auch die beschwerdeführende Partei als juristische Person, beide jeweils durch die vertretungsbefugten Organe.

Im Lichte dieser Erwägungen sei die mit Schreiben der GÖD vom 7. Dezember 2005 getätigte Entsendung als nicht rechtsgültig zu Stande gekommen zu beurteilen. Die Entsendung sei lediglich vom Vorsitzenden der GÖD unterfertigt worden. Dass die GÖD als Organ der beschwerdeführenden Partei in deren Namen und mit deren Zustimmung gehandelt habe, gehe aus dem Schreiben nicht hervor. Die beschwerdeführende Partei habe auf Nachfrage durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass diese Entsendung nicht von den zuständigen Gremien der beschwerdeführenden Partei beschlossen worden sei und daher auch nicht im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei.

Die Entsendung durch die GÖD sei daher schon aus diesem Grunde nicht wirksam, unabhängig davon, ob die GÖD die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des § 421 Abs. 1 ASVG sei oder nicht. Harald K bzw. Mag. Angelika P als seine Stellvertreterin seien daher nicht Versicherungsvertreter im Sinne des § 421 ASVG geworden.Die Entsendung durch die GÖD sei daher schon aus diesem Grunde nicht wirksam, unabhängig davon, ob die GÖD die "in Betracht kommende Gewerkschaft" im Sinne des Paragraph 421, Absatz eins, ASVG sei oder nicht. Harald K bzw. Mag. Angelika P als seine Stellvertreterin seien daher nicht Versicherungsvertreter im Sinne des Paragraph 421, ASVG geworden.

Welche Organe die beschwerdeführende Partei nach außen vertreten, sei im § 21 des Statuts der beschwerdeführenden Partei geregelt; dies seien der Präsident und der leitende Sekretär.Welche Organe die beschwerdeführende Partei nach außen vertreten, sei im Paragraph 21, des Statuts der beschwerdeführenden Partei geregelt; dies seien der Präsident und der leitende Sekretär.

Weiters sei die Frage zu klären, welche der Teilgewerkschaften die in Betracht kommende nach § 421 Abs. 1 vierter Satz ASVG sei. Das Gesetz stelle dafür keine Kriterien auf. In einer anderen Bestimmung, die ebenfalls die Bestellung von Versicherungsvertreter/innen betreffe (§ 421 Abs. 2 erster Satz ASVG), sei auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern und Dienstgebern Bedacht zu nehmen. Es sei nach Auffassung der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes, dieses Kriterium auch für die Bestimmung der entsendeberechtigten Stelle nach § 421 Abs. 1 ASVG heranzuziehen. Im Übrigen seien - dem Prinzip der Selbstverwaltung durch Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber entsprechend - die Versicherungsvertreter jeweils aus dem Kreis zu bestimmen, der die Interessen der jeweiligen Versicherten am ehesten vertrete.Weiters sei die Frage zu klären, welche der Teilgewerkschaften die in Betracht kommende nach Paragraph 421, Absatz eins, vierter Satz ASVG sei. Das Gesetz stelle dafür keine Kriterien auf. In einer anderen Bestimmung, die ebenfalls die Bestellung von Versicherungsvertreter/innen betreffe (Paragraph 421, Absatz 2, erster Satz ASVG), sei auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern und Dienstgebern Bedacht zu nehmen. Es sei nach Auffassung der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes, dieses Kriterium auch für die Bestimmung der entsendeberechtigten Stelle nach Paragraph 421, Absatz eins, ASVG heranzuziehen. Im Übrigen seien - dem Prinzip der Selbstverwaltung durch Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber entsprechend - die Versicherungsvertreter jeweils aus dem Kreis zu bestimmen, der die Interessen der jeweiligen Versicherten am ehesten vertrete.

Nach Auseinandersetzung mit der Zuordnung einzelner Personengruppen kommt die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, dass eine Mehrheit der von der GÖD zu vertretenden Versicherten festzustellen sei. Die GÖD sei daher als die "in Betracht kommende Gewerkschaft" nach § 421 Abs. 1 ASVG zu sehen. Die Entsendung habe daher von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenwirken mit der GÖD zu erfolgen. Die Entsendung der beschwerdeführenden Partei "im Zusammenwirken mit der GPA" sei daher deshalb rechtswidrig, weil die GPA nicht die in Betracht kommende Gewerkschaft nach § 421 Abs. 1 ASVG sei. Deshalb sei festzustellen gewesen, dass die von der beschwerdeführenden Partei entsandten Personen nicht Versicherungsvertreterin bzw. Stellvertreterin seien.Nach Auseinandersetzung mit der Zuordnung einzelner Personengruppen kommt die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, dass eine Mehrheit der von der GÖD zu vertretenden Versicherten festzustellen sei. Die GÖD sei daher als die "in Betracht kommende Gewerkschaft" nach Paragraph 421, Absatz eins, ASVG zu sehen. Die Entsendung habe daher von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenwirken mit der GÖD zu erfolgen. Die Entsendung der beschwerdeführenden Partei "im Zusammenwirken mit der GPA" sei daher deshalb rechtswidrig, weil die GPA nicht die in Betracht kommende Gewerkschaft nach Paragraph 421, Absatz eins, ASVG sei. Deshalb sei festzustellen gewesen, dass die von der beschwerdeführenden Partei entsandten Personen nicht Versicherungsvertreterin bzw. Stellvertreterin seien.

Dieser Bescheid wurde an die "Gewerkschaft öffentlicher Dienst", an die beschwerdeführende Partei, die Erst- und Zweitmitbeteiligten, Harald K, Mag. Angelika P sowie weiters an die Pensionsversicherungsanstalt und an die "Gewerkschaft für Privatangestellte" zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Harald K erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei ficht den Bescheid ausdrücklich nicht hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 ausgesprochenen Feststellung an. Da in den Spruchpunkten 1, 2 und 3 jeweils Feststellungen getroffen werden, die nicht wechselseitig bedingt sind und für sich selbst bestehen können, ist die nur teilweise Anfechtung zulässig.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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