RS Vfgh 2019/12/13 G67/2019 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art120a
B-VG Art120b
B-VG Art120c
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1 Z2
SV-OG
ZPFSG
PLABG
ASVG
VfGG §7 Abs1, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120c heute
  2. B-VG Art. 120c gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung des Effizienzprinzips durch die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse; Einbeziehung von Personen in den Kreis der Pflichtversicherten sowie Auflösung von Betriebskrankenkassen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Zurückweisung bzw Abweisung von Individualanträgen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, der Kärntner Gebietskrankenkasse, der Tiroler Gebietskrankenkasse, der Betriebskrankenkassen Voestalpine Bahnsysteme, Kapfenberg, Zeltweg und Mondi sowie bei diesen Gebietskrankenkassen und Betriebskrankenkassen Versicherter auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), des Gesetzes über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG), des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) als verfassungswidrig.

Teilweise Unzulässigkeit der Anträge, soweit die Aufhebung bloßer Novellierungsanordnungen begehrt wird, mangels gesetzmäßiger Darlegung der Bedenken bzw mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien.

Zur Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse im Hinblick auf das Sachlichkeitsprinzip (Art7 B-VG, Art2 StGG), die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung (Art120a ff B-VG) und die Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 des 1. ZPEMRK):

Die Gebietskrankenkassen sind (wie die Betriebskrankenkassen) als Sozialversicherungsträger Körperschaften öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper iSd Art120a ff B-VG. Die Art120a ff B-VG garantieren nicht per se die Existenz von Gebietskrankenkassen und verbieten nicht deren Auflösung oder Zusammenlegung.

Es liegt prinzipiell im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers, eine ihm als rechtspolitisch zweckmäßig erscheinende Reform vorzunehmen und eine wenn auch bewährte Rechtslage durch eine ihm günstiger erscheinende zu ersetzen, ohne sich hiefür im Einzelnen rechtfertigen zu müssen. In diesem Zusammenhang würden auch unvollständige, in sich widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Gesetzesmaterialien oder solche Angaben in der bloß einfachgesetzlich vorgesehenen "wirkungsorientierten Folgenabschätzung" keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf das sie Bezug haben, zur Folge haben. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu finden, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse und mit den damit verknüpften Erwartungen wie Einsparungen und Effizienzsteigerungen die ihm zustehende rechtspolitische Einschätzungsprärogative überschritten hätte.

In VfSlg 17023/2003 hat der VfGH ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber infolge des Effizienzprinzips als einer besonderen Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes obliege, "Selbstverwaltungskörper gemessen an den ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig, dh so zu gestalten, dass eine diesen Grundsätzen entsprechende Verwaltungsführung gewährleistet ist". Der VfGH vermag nicht zu finden, dass die Zusammenführung von neun länderweise eingerichteten Gebietskrankenkassen zu einer bundesweiten Gesundheitskasse zwangsläufig zur Folge hätte, dass eine zweckmäßige und effiziente Verwaltungsführung nicht mehr gewährleistet wäre.

Keine Unsachlichkeit der in der Österreichischen Gesundheitskasse zusammengefassten Personenkreise: Zwar mögen regionale Unterschiede zwischen den Mitgliedern der künftigen Gesundheitskasse hinsichtlich ihrer Interessen und Bedürfnisse an einem Krankenversicherungssystem existieren. Diese sind jedoch erfahrungsgemäß nicht so groß wie etwa solche Interessen- und Bedürfnisunterschiede zwischen verschiedenen Berufsgruppen, wie beispielsweise zwischen Büroangestellten einerseits und Industriearbeitern andererseits. Wie der VfGH bereits in der Vergangenheit mehrfach betont hat, kommt dem Gesetzgeber bei der Einbeziehung von Personen in den Kreis der Pflichtversicherten eines Versicherungsträgers ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. In Folge dieses Spielraumes steht es dem Gesetzgeber auch zu, unterschiedliche Berufsgruppen zu verschiedenen Körpern der sozialen Selbstverwaltung zusammenzufassen. Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er in der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau neben Staatsbediensteten auch Dienstnehmer erfasst, die überwiegend in staatseigenen Betrieben beschäftigt waren oder sind. Dem verschlägt auch nichts, wenn infolge gesetzlicher Anknüpfung an typischerweise staatsnahe Wirtschaftsbereiche wie etwa Eisenbahnbetriebe teilweise auch Dienstnehmer privater Unternehmen in dieser Versicherungsanstalt erfasst werden. Dass schließlich in der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau beispielsweise Salinenarbeiter oder Liftwarte mit Staatsanwälten und Universitätsprofessoren zu einer Krankenversicherung zusammengefasst würden, schadet ebenso wenig wie die Zusammenfassung von Industriearbeitern mit leitenden Angestellten in der Österreichischen Gesundheitskasse.

Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Die Ausübung der Rechte gemäß Art5 StGG und Art1 des 1. ZPEMRK setzt Rechtspersönlichkeit voraus, diese Rechte bieten aber keine Bestandsgarantie für das Weiterbestehen der Rechtspersönlichkeit. Die Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse verletzt sie daher nicht in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Ebenso wenig ist eine Zusammenlegung ehemals selbständiger Rechtsträger mit Zahlungsverpflichtungen zwischen weiterhin eigenständigen Rechtsträgern gleichzuhalten.

Keine Bedenken gegen die Auflösung der Betriebskrankenkassen

Die Auflösung der (lediglich fünf noch bestehenden) Betriebskrankenkassen liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es ist ein Charakteristikum der gesetzlichen Sozialversicherung, dass in ihr möglichst alle Risken zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst werden, ohne dass "bessere" oder "schlechtere" Risken zu Sonderrisikogemeinschaften abgesondert werden. Wenn der Gesetzgeber also bloß noch historisch erklärbare Sonderrisikogemeinschaften in die allgemeine Risikogemeinschaft einbezieht, kann ihm vom Standpunkt des Sachlichkeitsgebotes nicht entgegengetreten werden. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Zuordnung der Angehörigen der bisherigen Betriebskrankenkassen teilweise zur Österreichischen Gesundheitskasse und teilweise zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die Grenzen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.

Keine Bedenken gegen die Abgrenzung des versicherten Personenkreises nach §6, §40 und §42 AlVG: Nach der Rsp des VfGH hat der Gesetzgeber bei der Einbeziehung von Personen in den Kreis der Pflichtversicherten einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Diesen Gestaltungsspielraum überschreitet er mit §40 AlVG nicht. Dazu kommt, dass §42 AlVG keine beitragsseitige Begünstigung der Arbeitslosenversicherung zu Lasten des Krankenversicherungsträgers begründet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gesetzgeber in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich verwehrt ist, innerhalb der Riskengemeinschaft zwischen "guten" und "schlechten" Risken wie in der privatrechtlichen Versicherung zu unterscheiden. Es ist vielmehr ein Charakteristikum der gesetzlichen Sozialversicherung, dass in ihr möglichst alle Risken zu einer Riskengemeinschaft zusammengefasst und einem einheitlichen Beitragsrecht unterstellt werden.

Entscheidungstexte

  • G67/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2019 G67/2019 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, Behördenorganisation, Selbstverwaltungsrecht, Krankenversicherung, Aufsichtsrecht, Determinierungsgebot, Rechtspolitik, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G67.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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