Norm
IESG §3a Abs2 Z5Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach § 3a IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreichen. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden.Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreichen. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132942Im RIS seit
12.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021