RS OGH 2019/10/25 8Ob63/19a

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Norm

IO §183
IO §184
IO §213
IO §216

Rechtssatz

Mit den Bestimmungen der §§ 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten in Verbindung mit der unbedingten Verfahrensbeendigung nach § 213 IO und den Widerrufsgründen des § 216 IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 63/19a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 63/19a
    Beisatz: Ein Widerruf der rechtskräftigen Restschuldbefreiung ist unter den Voraussetzungen des § 216 Abs 1 IO möglich. Dieser Widerruf bedarf eines Antrags und ist mit gesondertem, anfechtbarem Beschluss auszusprechen. Die Nichtentrichtung der nachträglich zur Zahlung auferlegten Verfahrenskosten ist kein unter § 216 Abs IO genannter Widerrufsgrund. (T1)
    Beisatz: Es fehlt damit an der Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 196 IO auf die Restschuldbefreiung im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens. (T2)
    Veröff: SZ 2019/101

Schlagworte

auflösende Bedingung; planwidrige Lücke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132930

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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