RS OGH 2020/1/22 8Ob87/19f, 7Ob104/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2019
beobachten
merken

Norm

KlGG §6 Abs2 litb
KlGG §12 Abs2

Rechtssatz

Bei Vereinigung der Stellung des Eigentümers und des Generalpächters ist der Kündigungsgrund des § 6 Abs 2 lit b KlGG auch als wichtiger Grund iSd § 12 Abs 2 KlGG anzusehen.Bei Vereinigung der Stellung des Eigentümers und des Generalpächters ist der Kündigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, KlGG auch als wichtiger Grund iSd Paragraph 12, Absatz 2, KlGG anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bebauung; anderweitige Verwendung im öffentlichen Interesse; Konfusion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132944

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten