TE Lvwg Erkenntnis 2016/12/15 405-13/125/1/10-2016

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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Entscheidungsdatum

15.12.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1
BAO §217 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde der AA, AD, AB AC, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 29.9.2016, Zahl xxxxx,

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 217, 217a BAO idF BGBl I Nr 20/2009 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.9.2016, Zahl xxxxx, wurde der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte im Tourismusverband der Gemeinde AC für das Jahr 2016 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % der fälligen Abgabenschuld in der Höhe von € 5.142,86, somit ein Betrag von € 102,86, vorgeschrieben. In der Begründung heißt es dazu, dass die Abgabenschuld für das Jahr 2016 nicht bis zum gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt bzw nicht innerhalb der von der Behörde verlängerten Frist entrichtet worden sei und berücksichtigungswürdige Gründe als Ursache für die verspätete Zahlung nicht geltend gemacht worden seien. Der Säumniszuschlag betrage 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Beitrages. Kein Säumniszuschlag werde auf Zinsen, Säumniszuschlag, Mahngebühren, Antragskosten und Pauschalgebühren verrechnet.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Rechnung am 22.6. einbezahlt und beim Landesabgabenamt am 27.6. verbucht worden sei. Für die verspätete Einzahlung möchte man sich entschuldigen. Durch verschiedene Umstände (Steuerberaterwechsel und einem Krankenhausaufenthalt) sei diese Frist übersehen worden. Da bis jetzt jedes Jahr die Zahlungen pünktlich durchgeführt worden seien, werde ersucht, diesen Säumniszuschlag nicht einzufordern.

Der Gesamtakt wurde vom Landesabgabenamt Salzburg mit Schreiben vom 17.10.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde.

Mit Schreiben vom 30.11.2016 erging seitens des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg an die Beschwerdeführerin ein Vorhalt folgenden Inhalts:

"Auf Grund Ihrer Ausführungen in Ihrem E-Mail vom 17.11.2016 werden Sie ersucht, den Umstand Ihrer Erkrankung - insbesonders, warum es dadurch konkret zur verspäteten Einzahlung des Tourismusbeitrages kam - näher darzulegen. In diesem Zusammenhang wäre die Beantwortung folgender Fragen erforderlich:

1.   Von wann bis wann waren Sie konkret im Krankenhaus? Um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung wird ersucht.

2.   Wer wickelt in Ihrem Betrieb neben Ihnen den Verkehr mit Behörden (vor allem dem Landesabgabenamt Salzburg) ab?

3.   Wie erfolgt in Ihrem Betrieb üblicherweise der Vormerk für Fälligkeitstermine?

4.   Welche Vorkehrungen haben Sie in Ihrem Betrieb hinsichtlich der Fristenwahrung bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, beruflich bedingte Abwesenheit) getroffen? Warum funktionierte dies im gegenständlichen Fall nicht?

Um Stellungnahme und Beantwortung obiger Fragen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens wird höflich ersucht. "

Dieser Vorhalt wurde seitens der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7.12.2016 teilweise beantwortet. Die Beschwerdeführerin legte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung sowie Befunde vor. Eine Stellungnahme bzw Beantwortung der Fragen 2. bis 4. erfolgte seitens der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass es das Landesverwaltungsgericht Salzburg überhaupt nichts angehen würde, wie der Betrieb geführt werde, nicht.

Das Landesabgabenamt Salzburg hat bei Vorlage der Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde keine Verhandlung beantragt. Da auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg durch eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der zur Erörterung stehenden Rechtssache zu erwarten und die Aktenlage unbestritten war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung daher gemäß § 24 Abs 4 und 5 VwGVG entfallen.

Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender

S a c h v e r h a l t

als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:

Die Beschwerdeführerin ist für die Betriebsstätte im Tourismusverband der Gemeinde AC beitragspflichtig im Sinne des S.TG 2003. Der Gesamtbeitrag laut Beitragserklärung 2016 vom 10.5.2016 in der Höhe von € 5.142,86 ist mit Belegdatum 27.6.2016 beim Landesabgabenamt Salzburg eingelangt. Der Abgabenpflichtige war vom 24.6.2016 bis 1.7.2016 in stationärer Behandlung im … Krankenhaus.

Aus dem Akt des Landesabgabenamtes Salzburg ergibt sich weiters, dass gegenüber der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2005, 2007, 2008, 2009 und 2015 ein Säumniszuschlag festgesetzt worden ist.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass diese Feststellungen auf Grund des vorgelegten Aktes des Landesabgabenamtes zu treffen waren. Zudem war für die Entscheidungsfindung maßgeblich, dass der Vorhalt vom 30.11.2016 nur teilweise beantwortet wurde.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt:

§ 40 Abs 2 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003)

Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 56 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003)

(1) Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Dabei gelten die Beiträge nach diesem Gesetz als Landesabgaben.

(1a)

Die §§ 201 und 256 Abs 3 BAO finden keine Anwendung.

(…)

§ 217 BAO idF BGBl I Nr 20/2009 (Bundesabgabenordnung)

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

         a)       ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

         b)       ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

         c)       ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

         d)       ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

         a)       für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

         b)       für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

§ 217a BAO idF BGBl I Nr 20/2009 (Bundesabgabenordnung)

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.

§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,

2.

Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3.

abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

§ 17 VwGVG (Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahrensgesetz)

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerdeführerin ist für die Betriebsstätte im Tourismusverband der Gemeinde AC beitragspflichtig im Sinne des S.TG 2003. Als Beitragspflichtige hat sie gemäß § 40 Abs 2 S.TG 2003 den Verbandsbeitrag entsprechend ihrer Beitragserklärung zu entrichten und ist dieser am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Mangels Aktenkundigkeit eines derartigen Beschlusses bzw diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin lag im vorliegenden Fall daher die Fälligkeit des Beitrages per 15.6.2016 vor, der Beitrag langte jedoch erst mit Belegdatum 27.6.2016 beim Landesabgabenamt Salzburg ein. Unbestritten ist, dass der säumnisgegenständliche Tourismusbeitrag verspätet entrichtet wurde und der Säumniszuschlag somit zu Recht festgesetzt wurde.

Strittig ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, somit, ob § 217 Abs 7 BAO zur Anwendung kommt. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Einen solchen Antrag brachte die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich, jedoch in Auslegung des Beschwerdevorbringens konkludent ein und kann ein solcher Antrag nach herrschender Auffassung auch in einem Rechtsmittel gegen einen Säumniszuschlag gestellt werden (vgl Ritz, BAO5, § 217, Tz 65). Die vorliegende Beschwerde ist daher in ihrem Inhalt nach als Antrag im Sinn des § 217 Abs 7 BAO zu werten.

Die Regelung des § 217 Abs 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand. Ein Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl zB VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen.

Nach herrschender Auffassung liegt grobes Verschulden im hier maßgeblichen Sinn vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist (vgl Ritz, BAO5, § 217, Tz 43 f). Der Abgabepflichtige hat sein Begehren auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages darauf gestützt, dass er im Zeitraum vom 24.6.2016 bis 1.7.2016 im Krankenhaus gewesen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 40 Abs 2 der Verbandsbeitrag bereits am 15.6. des jeweiligen Jahres fällig wird und der Abgabepflichtige erst in der Folge im Krankenhaus stationär behandelt wurde. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, das Vorliegen eines groben Verschuldens an der Nichtentrichtung nicht auszuschließen. Demzufolge wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht glaubhaft gemacht, dass der Abgabepflichtige nicht selbst die Abgabenentrichtung vornehmen oder einen Dritten mit der Abgabenentrichtung betrauen hätte können. Weiters erscheint es auch nicht nachvollziehbar, warum durch einen Steuerberatungswechsel der Beitrag verspätet einbezahlt wurde.

Der Abgabepflichtige nahm zum zitierten Vorhalt auch nur bezüglich der ersten Frage Stellung. Damit hat er aber jene Umstände, die in seinem Fall für das Fehlen groben Verschuldens sprechen hätten können, nicht dargetan. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg war nicht in der Lage, auf Grund der Argumente des Abgabepflichtigen das Fehlen groben Verschuldens auszuschließen, zumal der stationäre Aufenthalt im Krankenhaus erst nach der Fälligkeit des Verbandsbeitrages stattfand. Demgemäß ist es nicht nachvollziehbar, warum es dem Abgabepflichtigen nicht möglich gewesen ist, den fälligen Verbandsbeitrag selbst zu entrichten oder durch einen Dritten entrichten zu lassen. Vielmehr lag auf Grund des Umstandes, dass der Abgabepflichtige offenbar selbst das Fehlen groben Verschuldens nicht näher zu begründen vermochte und auf eine Stellungnahme bzw Beantwortung der Fragen 2. bis 4. des Vorhaltes verzichtete, der Schluss näher, dass er ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes schuldhaftes Verhalten gesetzt hatte. Dazu kommen die vom Landesabgabenamt Salzburg aufgezeigten mehrfach verspäteten Entrichtungen in den vergangen Jahren.

Da die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages somit nicht gegeben waren, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hierzu wird auf die unter den Entscheidungsgründen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Säumniszuschlag, Konkretisierung, fehlendes grobes Verschulden, Verhinderung wegen Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.13.125.1.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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