RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0003

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch das aufgehobene Erkenntnis oder durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl. VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105; diese Rechtsprechung ist auf die durch die Verwaltungsgerichtsreform geänderte Rechtslage übertragbar). Daran kann auch der Aufhebungsbeschluss des VwG nichts ändern, der selbst eine ex-tunc-Wirkung nur entfalten hätte können, wenn er bestandskräftig geworden wäre (vgl. VwG VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch das aufgehobene Erkenntnis oder durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft vergleiche VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105; diese Rechtsprechung ist auf die durch die Verwaltungsgerichtsreform geänderte Rechtslage übertragbar). Daran kann auch der Aufhebungsbeschluss des VwG nichts ändern, der selbst eine ex-tunc-Wirkung nur entfalten hätte können, wenn er bestandskräftig geworden wäre vergleiche VwG VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086).

Schlagworte

Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L03

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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