RS Vwgh 2019/9/19 Ra 2019/21/0234

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Veröffentlicht am 19.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Die weitere Anhaltung nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wurde vom BFA nicht mehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005, sondern auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gestützt. Insoweit war es Aufgabe des VwG, die ab diesem Zeitpunkt auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122). Von daher war es von vornherein verfehlt, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als materielle Rechtsgrundlage für die Beschwerdeabweisung betreffend diesen Zeitraum § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 anzuführen. Dieser Tatbestand kommt als Rechtsgrundlage für die (weitere) Anhaltung in Schubhaft gegen einen Fremden, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von vornherein nicht in Betracht. Das BFA hat demzufolge ab diesem Zeitpunkt auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgestellt. Es wäre somit Aufgabe des VwG gewesen, aus Anlass der Beschwerde die Annahme des BFA, der Antrag auf internationalen Schutz sei nur zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden, einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Insoweit hätte es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Asylfolgeantrags, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung nunmehr vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, bedurft.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210234.L02

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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