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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Rechtssatz
Das Verfahren betreffend die Forschungsprämie ist - wie etwa auch jenes betreffend Investitionszuwachsprämie (vgl. hiezu VwGH 21.9.2006, 2006/15/0133; 22.12.2011, 2009/15/0160) - ein eigenständiges Verfahren. Es wird erst mit der Geltendmachung der Prämie in Gang gesetzt, wobei die Bezeichnung dieses Vorgangs als "Antrag" (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104, VwSlg 8162 F/2006, und nun auch den Ausdruck "Antragstellung" in der hier maßgeblichen Fassung des § 108c Abs. 4 EStG 1988) nichts daran ändert, dass es sich um eine Selbstbemessung handelt.Das Verfahren betreffend die Forschungsprämie ist - wie etwa auch jenes betreffend Investitionszuwachsprämie vergleiche hiezu VwGH 21.9.2006, 2006/15/0133; 22.12.2011, 2009/15/0160) - ein eigenständiges Verfahren. Es wird erst mit der Geltendmachung der Prämie in Gang gesetzt, wobei die Bezeichnung dieses Vorgangs als "Antrag" vergleiche VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104, VwSlg 8162 F/2006, und nun auch den Ausdruck "Antragstellung" in der hier maßgeblichen Fassung des Paragraph 108 c, Absatz 4, EStG 1988) nichts daran ändert, dass es sich um eine Selbstbemessung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130108.L01Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020