TE Vwgh Beschluss 2019/12/30 Ra 2019/01/0260

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des A H in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019, Zl. I401 2214551-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei - so wie im gegenständlichen Fall - innerhalb der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

2 Der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2019, Ra 2019/01/0260-2 abgewiesen, welcher dem Revisionswerber am 29. Juli 2019 zugestellt wurde. Demnach endete die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision am 9. September 2019.

3 Der Revisionswerber brachte - unvertreten - die vorliegende Revision vom 24. Oktober 2019 (Postaufgabe am 28. Oktober 2019) ein.

4 Mit Verfügung vom 13. November 2019 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt zur festgestellten Verspätung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber erstattete eine Stellungnahme, in der er die Verspätung nicht bestritt.

5 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

6 Bei diesem Ergebnis und weil die Zurückweisung der Revision auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des der Revision anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. etwa VwGH 8.4.2014, Fr 2014/20/0005, mwN).

Wien, am 30. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010260.L00

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten