TE Vfgh Beschluss 1996/9/30 B1892/96

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Versäumung der ab Zustellung des die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die am 11. Juni 1996 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben - am 15. September 1995 zugestellt.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt der für den Beschwerdeführer nunmehr einschreitende Rechtsanwalt vor, daß ihm am 2. Mai 1996 der seine Bestellung zur Verfahrenshilfe betreffende Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zugestellt worden sei.

2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.1994 B1930/94).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 15. September 1995 zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder eine Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1892.1996

Dokumentnummer

JFT_10039070_96B01892_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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