TE OGH 2019/12/17 2Ob211/19x

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtsache der gefährdeten Partei DDr. B*****, vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Martin Aringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 35.000 EUR), infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2019, GZ 46 R 349/19t-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. August 2019, GZ 26 C 1467/18g-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ am 7. 11. 2018 die beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer bestimmten Liegenschaft, mit der der Gegnerin der gefährdeten Partei Verfügungen über diese Liegenschaft verboten wurden.

Mit Beschluss vom 16. 8. 2019 gab das Erstgericht dem Widerspruch der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht Folge und erklärte die einstweilige Verfügung weiter für aufrecht.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands unterblieb.

Die Gegnerin der gefährdeten Partei brachte fristgerecht einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs ein, den das Erstgericht mit dem Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht.

Besteht – wie hier – der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 und 526 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Übersteigt nämlich der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR, ist der Revisionsrekurs auch im Provisorialverfahren jedenfalls unzulässig. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, so wäre der Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des § 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO zulässig. Ob das eingebrachte Rechtsmittel diesfalls den Erfordernissen eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO entspricht, obliegt der Beurteilung des Rekursgerichts (vgl RS0109623). Das Rekursgericht wird den Bewertungsausspruch nachzutragen (RS0041371) und gegebenenfalls über einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO abzusprechen haben.

Textnummer

E127260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00211.19X.1217.000

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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