TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/2 94/12/0086

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 11. Februar 1994, Zl. 11 3410/1-III/8/94, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Zollwachabteilung Bleiburg (im folgenden ZWA), bei der er vor dem 15. Juli 1992 als Zollevidenzführer tätig war.

Strittig sind die Vorgänge, die über Auftrag des Leiters des Zollamtes Bleiburg (im folgenden ZA) ab 15. Juli 1992 zu seiner Verwendung als Verwaltungsführer und durch die spätere Betrauung des Mitbewerbers D mit dieser Verwendung zur offenbar gleichzeitig erfolgten Abberufung des Beschwerdeführers aus dieser Funktion und seiner Wiederbetrauung mit den Aufgaben eines Zollevidenzführers ab Anfang September 1992 führten.

Für die durch Versetzung des früheren Arbeitsplatzinhabers Mitte Juli 1992 frei gewordene Tätigkeit als Verwaltungsführer beim ZA, die weder nach dem Ausschreibungsgesetz auszuschreiben ist noch tatsächlich ausgeschrieben wurde, hatten der Beschwerdeführer (Schreiben vm 26. Juni 1992) und sein Mitkonkurrent D (Schreiben vom 7. Juli 1992) ihr Interesse beim Leiter des ZA bekundet.

In der Zeit vom 1. bis 14. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer vom abtretenden Amtsinhaber in die Tätigkeit eines Verwaltungsführers eingeschult.

Mit Schreiben vom 10. Juli 1992 teilte der Vorstand des ZA dem Mitbewerber D mit, daß er seine Bewerbung um den ab 15. Juli 1992 frei werdenden Posten eines Verwaltungsführers abgelehnt habe. Bei diesem Posten handle es sich um einen sogenannten Vertrauensposten gegenüber der Amtsleitung, bei dem die Erwartung für ein positives Arbeitsklima gegeben sein müsse. Nach eingehender Prüfung der objektiven "Arbeitskriterien" im Sinn des § 4 Abs. 3 BDG 1979 habe der Vorstand den Beschwerdeführer "mit Wirkung vom 15. Juli 1992 zum Verwaltungsführer des Zollamtes Bleiburg bestellt. Das Einvernehmen mit dem zuständigen DAUS wurde hergestellt".

Gleichzeitig teilte der Vorstand des ZA mit Schreiben vom selben Tag der Geschäftsabteilung (GA) 1 der Finanzlandesdirektion für Kärnten (im folgenden FLD) mit, daß der Arbeitsplatz "Verwaltungsführer" im Einvernehmen mit dem Leiter der ZWA sowie dem zuständigen Dienststellenausschuß (DAUS) mit Wirksamkeit vom 15. Juli 1992 dem Beschwerdeführer zugewiesen worden sei. "Um Zustimmung der getroffenen Arbeitsplatz-Neubesetzung und um Zuerkennung der Dienstzulage gemäß § 73b GG 1956" für den Beschwerdeführer "werde ersucht".

Mit Schreiben vom 13. Juli 1992 wandte sich D an die GA 7 der FLD mit der Bitte, in einem objektiven Verfahren zu ermitteln, wer der Geeignetste für den Arbeitsplatz eines Verwaltungsführers beim ZA B sei. Im übrigen bestritt D, daß das Einvernehmen mit dem zuständigen DAUS hergestellt worden sei (wurde näher ausgeführt).

Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 ersuchte die GA 7 der FLD den Vorstand des ZA, die für die Entscheidung relevanten Kriterien näher zu begründen und bekanntzugeben. Dem kam der Vorstand des ZA mit dem ausführlichen Schreiben vom 21. Juli 1992 nach, in dem er abschließend neuerlich ersuchte, dem Antrag auf Besetzung des Verwaltungsführers des ZA mit dem Beschwerdeführer zuzustimmen bzw. stattzugeben.

Der Dienststellenausschuß für die Bediensteten des Zollwachdienstes der zusammengefaßten Dienststellen bei der ZWA B teilte mit Schreiben 20. Juli 1992 dem Vorstand des ZA mit, in einer kurzfristig einberufenen Sitzung sei folgender Beschluß gefaßt worden:

1.

Sollte es zu einer "innerbetrieblichen Nachbesetzung" (Stammamt) kommen können, werde dem Vorschlag des Vorstandes, diesen Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuzuweisen, zugestimmt.

2.

Sollten für alle dienstführenden Kollegen der ZWA gleiche Bewertungskriterien gelten, werde dem nach der Altersreihung und Qualifikation besser gereihten Mitbewerber D "die Zustimmung" für diese Arbeitsplatzzuweisung erteilt.

Mit dem an die ZWA gerichteten Schreiben vom 28. Juli 1992 ersuchte die GA 7 der FLD, D mitzuteilen, daß nach Sichtung aller Umstände gegen den Vorschlag des Vorstandes des ZA, den Beschwerdeführer mit den Agenden des Verwaltungsführers zu betrauen, seitens dieser GA "kein Einwand besteht".

Gleichzeitig setzte die GA 7 die GA 1 der FLD von dieser Antwort in Kenntnis und begründete ausführlich, weshalb von ihrer Seite gegen den Vorschlag des Zollamtsvorstandes, den Beschwerdeführer mit dieser Funktion zu betrauen, kein Einwand bestehe.

Die in der Zwischenzeit befaßte belangte Behörde erteilte in der Folge der FLD die Weisung, das weitere Vorgehen vorerst auszusetzen und Unterlagen vorzulegen. Schließlich entschied die belangte Behörde, daß D als dienstälterer Beamter mit dem Arbeitsplatz eines Verwaltungsführers beim ZA zu betrauen sei. In diesem Sinn wies die FLD den Vorstand des ZA mit Schreiben vom 31. August 1992 an, nicht den Beschwerdeführer, wie von ihm beantragt worden sei, sondern D als Verwaltungsführer einzusetzen. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten war der Beschwerdeführer bis einschließlich 4. September 1992 als Verwaltungsführer tätig; nach Absolvierung eines Urlaubes ist er seit 22. September 1992 wieder als Zollevidenzführer eingesetzt.

Mit der an die FLD gerichteten Eingabe vom 3. September 1992 brachte der Beschwerdeführer vor, der Vorstand des ZA habe ihn während der vierzehntägigen Einschulung (1. bis 14. Juli 1992) mündlich mit der Funktion eines Verwaltungsführers betraut. Von diesem Vorgang habe der Vorstand die FLD/GA 1 mit Schreiben vom 10. Juli 1992 verständigt. Seit 15. Juli bis zum "heutigen Tag" habe der Beschwerdeführer diese Aufgabe zur Zufriedenheit des Vorstandes und der gesamten Kollegenschaft erfüllt. Mehrere Stellen hätten sich zu seinen Gunsten ausgesprochen (Hinweis auf Stellungnahmen des DAUS und FAUS der Zollwache Kärnten; Schreiben der GA 7 vom 28. Juli 1992). Im Schreiben vom 21. Juli 1992 habe der Vorstand des ZA nach Prüfung der "objektiven Kriterien" nochmals das Ersuchen an die FLD, der Verwendung des Beschwerdeführers als Verwaltungsführer zuzustimmen, bekräftigt. Dennoch sei mit Schreiben der FLD, GA 1 vom 31. August 1992 D mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsführer beim ZA betraut worden. Es sei ihm bekannt geworden, daß die geplante Zustimmung zum Ersuchen des Vorstandes des ZA vom 10. Juli 1992 zurückgezogen worden sei. Durch dieses merkwürdige Vorgehen seitens der vorgesetzten Behörden sei er im Sinne des § 40 BDG 1979 verwendungsgeändert worden. Diese Verwendungsänderung sei einer Versetzung gleichzuhalten. Ferner entstehe ihm durch die Nichtzuerkennung einer Dienstzulage nach § 73b GG auch ein erheblicher finanzieller Nachteil. Er ersuche daher um die bescheidmäßige Einleitung des Versetzungs- bzw. Verwendungsänderungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 23. September 1992 ersuchte die GA 1 der FLD den Leiter der ZWA dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß der Arbeitsplatz eines Verwaltungsführers nur mit Zustimmung dieser GA der FLD zu besetzen gewesen sei. Selbst die von der GA 7 unzuständigerweise erfolgte Antwort vom 28. Juli 1992 sei zurückgenommen worden. Im Beschwerdefall sei § 40 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden, sodaß mit der Weiterverwendung des Beschwerdeführers als Zollevidenzführer ab Mitte September keine qualifizierte Verwendungsänderung, die bescheidmäßig vorzunehmen gewesen wäre, verbunden gewesen sei. Im übrigen sei eine förmliche Äußerung des zuständigen DAUS erst am 20. Juli 1992 vorgelegen; die Personalvertretung habe sich keineswegs vorbehaltslos für den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 3. September 1992 und die Antwort der FLD vom 23. September 1992 neuerlich um Erlassung eines Versetzungs- bzw. Verwendungsänderungsbescheides oder um definitive Bestellung zum Verwaltungsführer beim ZA. Die Zuweisung der Funktion an ihn sei nicht befristet erfolgt, sondern sei auf Dauer vorgesehen, weshalb § 40 Abs. 4 BDG 1979 nicht zutreffe.

Mit Schreiben vom 8. März 1993 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde, weil die FLD über seinen Antrag vom 3. September 1992 bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen habe.

Da auch in der Folge die belangte Behörde zunächst nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 94/12/0005 protokollierte Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 11. Februar 1994 wurde dieses Verfahren eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 1994 stellte die belangte Behörde fest, daß die Abberufung des Beschwerdeführers von der vorübergehenden Verwendung als Verwaltungsführer beim Zollamt B keine Verwendungsänderung im Sinn des § 40 BDG 1979 sei. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage (§ 40 Abs. 1 bis 4 BDG 1979) wies die belangte Behörde in der Begründung daraufhin, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Anschluß an seine Einschulung Mitte Juli 1992 mündlich durch den Zollamtsvorstand zum Verwaltungsführer bestellt worden. Für die ständige Betrauung mit bestimmten wichtigen Funktionen in einem Zollamt, dazu gehöre auch die des Verwaltungsführers, bedürfe es aufgrund interner Anordnungen der Zustimmung der GA 1 der FLD (Präsidial- und Personalabteilung), die weder Mitte Juli 1992 noch später im Beschwerdefall für den Beschwerdeführer vorgelegen sei. Daher habe der Vorstand des ZA den Beschwerdeführer nur vorläufig, das bedeute bis zum Einlangen der notwendigen Zustimmung oder einer sonstigen Entscheidung seitens der FLD mit den Aufgaben des Verwaltungsführers betrauen können. Dies gehe auch einwandfrei aus dem Schreiben des Vorstandes an die GA 1 der FLD vom 10. Juli 1992 hervor, in dem abschließend um Zustimmung zu der getroffenen Arbeitsplatz-Neubesetzung und um Zuerkennung einer Dienstzulage gemäß § 73b GG für den Beschwerdeführer ersucht worden sei. Die definitive Betrauung des Beschwerdeführers mit dieser Funktion wäre somit erst mit Zustimmung der Personabteilung der FLD wirksam geworden, da im Beschwerdefall der Zollamtsvorstand kein autonomes Bestellungs-, sondern nur ein Vorschlagsrecht habe. Es liege im Beschwerdefall der typische Fall einer vorübergehenden Verwendung vor, nämlich die Übernahme der Aufgaben eines aus dem Amt ausgeschiedenen Beamten durch den Beschwerdeführer bis zur definitiven an die Zustimmung der Dienstbehörde gebundenen Bestellung des Nachfolgers. Das vom Beschwerdeführer zitierte "Grenzreferat" (GA 7 der FLD) habe keineswegs der Bestellung des Beschwerdeführers zugestimmt, sondern lediglich erklärt, daß gegen die Betrauung des Beschwerdeführers mit den Aufgaben eines Verwaltungsführers kein Einwand bestehe. Aus dieser Darstellung gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer nicht definitiv zum Verwaltungsführer des ZA B durch dessen Vorstand bestellt werden konnte, weshalb die eineinhalbmonatige Tätigkeit in dieser Funktion als "vorübergehende Verwendung" im Sinn des § 40 Abs. 4 BDG 1979 zu werten gewesen sei. Daraus folge, daß die Beendigung dieser Tätigkeit und die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen bisherigen Aufgaben keine Verwendungsänderung im Sinne der angeführten Bestimmungen des BDG 1979 sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind aufgrund der zeitlichen Lagerung die §§ 38 und 40 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, anzuwenden.

§ 40 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautete:

"Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine Neuverwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3.

die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

...

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten."

Das Vorliegen einer Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 (sogenannte qualifizierte Verwendungsänderung) bedeutet wegen der Gleichstellung mit der Versetzung, daß diese Personalmaßnahme von Amts wegen nur zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979) und sie nur mit Bescheid zu verfügen ist (§ 38 Abs. 5 leg. cit.), dem ein bestimmtes Verfahren (siehe näher § 38 Abs. 4 leg. cit.) voranzugehen hat.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines Verfahrens, wie es für qualifizierte Verwendungsänderungen vorgeschrieben ist, durch unrichtige Wertung der Personalmaßnahme als schlichte Verwendungsänderung und damit unzutreffende Anwendung der §§ 38 und 40 BDG 1979 sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Eingabe vom 3. September 1992 zum Ausdruck gebracht, daß in der Zuweisung der Funktion des Verwaltungsführers an seinen Mitwerber D in bezug auf seine Person eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde nicht bezweifelt, daß er zufolge seiner Abberufung von der Verwendung als Verwaltungsführer beim ZA B nunmehr in einer Verwendung mit geringerer Wertigkeit stehe und sich damit auch seine Laufbahnaussichten verschlechtert hätten. Er gehe davon aus, daß unbestritten die Voraussetzungen für eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z. 1 und 2 BDG 1979 vorlägen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß dessen ungeachtet keine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege, gründe sich auf der Annahme, daß ihm die Verwendung als Verwaltungsführer nur provisorisch zugewiesen worden sei, weil die definitive Betrauung der Zustimmung der GA 1 der FLD bedurft hätte. Dazu führe die belangte Behörde zwei Umstände an: einmal berufe sie sich auf "interne Anordnungen", wonach die besagte Zustimmung erforderlich sei; zum anderen habe der Vorstand des ZA in seinem Schreiben vom 10. Juli 1992 die FLD um Zustimmung für die Neubesetzung des Arbeitsplatzes mit dem Beschwerdeführer ersucht. Die belangte Behörde behaupte somit selbst nicht, daß dem Beschwerdeführer gegenüber erklärt oder auf irgendeine Weise offengelegt worden wäre, daß die Zuweisung der strittigen Verwendung nur provisorischen Charakter gehabt habe. Das sei aber die entscheidende Tatsachenfrage, ob seine Betrauung mit der Verwaltungsführerfunktion mit oder ohne einen solchen Vorbehalt erfolgt sei. Die im Vollzugsakt gelegene Willensäußerung könne nach allgemeinen Grundsätzen nur jene Bedeutung haben, die ihr aus der Sicht des Adressaten nach objektiven Kriterien zuzumessen sei (Hinweise auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/12/0116 zur Versetzung im Sinne der RGV). Im Beschwerdefall sei es nicht um eine Urlaubsvertretung oder irgendeine sonstige Form einer bloß vorübergehenden Vakanz des Postens gegangen. Dieser sei gänzlich frei geworden und habe auf Dauer neu besetzt werden sollen. Unter diesen Prämissen sei ihm auch diese Verwendung zugewiesen worden. Die Personalmaßnahme sei daher nach subjektiven und objektiven Maßstäben von dauernder Natur gewesen. Der Vorhalt der belangten Behörde gründe auf internen Anordnungen, die mangels gehöriger Kundmachung nicht als Verordnung anzusehen seien und ihm gegenüber daher auch keine normative Wirksamkeit entfalteten. Das gelte auch für das nicht an ihn adressierte Schreiben des Zollamtsvorstandes vom 10. Juli 1992 an die FLD. Der Rechtsirrtum der belangten Behörde liege daher darin, daß sie fälschlich diesen Interna wesentliche Bedeutung zugemessen habe.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Verwendung als Verwaltungsführer und seine erneute Betrauung mit den Aufgaben eines Zollevidenzführers unbestritten in der Form einer Weisung erfolgt. Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet und ist der betroffene Beamte der Auffassung, daß die Änderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 5 BDG 1979 zulässig war (vgl. dazu z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1982,

Zlen. 82/12/0029, 0030 und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1982, B 169/82 = Slg. Nr. 9420 sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248 uva.).

Trotz des mißverständlichen Wortlautes des Spruches hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wie seiner Begründung zu entnehmen ist, die zur Auslegung des unklaren Spruches heranzuziehen ist, im Ergebnis ausgesprochen, daß die strittige Personalmaßnahme keine durch Bescheid zu verfügende Verwendungsänderung sei, weil ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführer (unter gleichzeitiger Zuweisung seiner früheren Tätigkeit) bloß von der vorübergehenden Verwendung als Verwaltungsführer abberufen worden sei und daher ein Anwendungsfall nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BDG 1979 vorliege.

Daß diese Personalmaßnahme - lägen die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BDG 1979 nicht vor - als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 leg. cit. anzusehen wäre, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich bejaht. Dies kann auch nicht zwingend allein aus der Anwendung des § 40 Abs. 4

Satz 1 BDG 1979 durch die belangte Behörde abgeleitet werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht aufgrund des Beschwerdevorbringens davon ausgegangen werden, daß die strittige Personalmaßnahme (sieht man von § 40 Abs. 4 Satz 1 BDG 1979 ab) als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 leg. cit. anzusehen ist.

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Laufbahnverschlechterung nach § 40 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach ist diese nur dann gegeben, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Vorrückung eintritt oder wenn sich durch eine solche Maßnahme eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt war, genommen wird (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, 81/12/0088 = Slg. NF Nr. 10.567/A; vom 18. Februar 1994, Zl. 91/12/0231, und vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281 uva.). Daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorliegen, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnung auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reicht nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 zu machen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0028).

Was den Tatbestand nach § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung der wesentliche Maßstab dafür, ob Gleichwertigkeit der bisherigen Verwendung mit der neuen Verwendung gegeben ist, in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, 81/12/0067, 0098; vom 27. November 1989, 89/12/0038 sowie vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0028 uva.). Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann von einer Ungleichwertigkeit nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1989, Zl. 89/12/0038 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Unbestritten gehören beide im Beschwerdefall miteinander zu vergleichenden Verwendungen zur selben Verwendungsgruppe W2. Umstände, die dafür sprechen, daß eine Ungleichwertigkeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe vorliegt, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer mit der unterschiedlichen Wertigkeit der beiden Verwendungen (dies auch in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) eine unterschiedliche interne Arbeitsplatzbewertung meint, kommt dem unter dem Gesichtspunkt des § 40 Abs. 2 Z. 2 (und 1) BDG 1979 (alte Fassung) keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281).

Ein Vorbringen zu § 40 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Besteht wie im Beschwerdefall die "neue Verwendung" im Sinne der zitierten Bestimmung in der Wiederaufnahme der Tätigkeit, die der Beamte vor jener Verwendung ausgeübt hat, aus der nach kurzer Zeit (hier: nach eineinhalb Monaten) abberufen wurde, so ist dieser Tatbestand offenkundig nicht gegeben.

Da sich ein bescheidmäßiges Verfahren im Sinne des § 40 in Verbindung mit § 38 BDG 1979 auch dann erübrigt, wenn einem Wechsel des Arbeitsplatzes keine Qualifikation im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zukommt, das Vorliegen eines solchen qualifizierenden Umstandes aber im Beschwerdefall nicht erkennbar ist, trifft der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu, der die Anwendbarkeit des § 38 BDG auf die strittige Personalmaßnahme - wenn auch aus einem anderen Grund (§ 40 Abs. 4 Satz 1 BDG 1979) - verneint hat. In diesem Fall erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen durfte, daß ein Anwendungsfall nach § 40 Abs. 4 BDG 1979 (alte Fassung) vorlag. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120086.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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