TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 I405 1314458-2

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
BVwG-EVV §1 Abs1
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I405 1314458-2/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2019, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2019 beantragte die belangte Behörde per E-Mail die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der belangten Behörde per E-Mail am 16.10.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen wie oben dargelegt, als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (siehe auch VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156).

Mangels eines rechtzeitig und zulässig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 15.10.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form auszufertigen.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel, E -
Mail, Einbringung, gekürzte Ausfertigung, Interessenabwägung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I405.1314458.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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