RS Vwgh 2019/8/28 Ra 2019/14/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0360 B 25. Oktober 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140289.L01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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