RS Vwgh 2019/9/27 Ro 2017/11/0019

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
KAG Wr 1987 §5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Stützte sich das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH in Bezug auf die Wartezeiten nur auf die "offene" Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, denen bekannt war, dass es um die Bedarfsprüfung für ein geplantes Zahnambulatorium ging, bietet diese Art der Befragung keine Gewähr für - objektive - Ermittlungsergebnisse und war daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage für das VwG. Dieser Mangel konnte auch nicht dadurch saniert werden, dass die Verfahrensparteien der Ermittlungsmethode zustimmten. Auch in Verfahren vor den VwG gilt nämlich gemäß § 17 VwGVG 2014 sowohl der aus § 37 AVG erfließende Grundsatz der materiellen Wahrheit als auch die Offizialmaxime des § 39 Abs. 2 AVG. Das VwG hat somit von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH 27.9.2013, 2011/05/0065, mwN).Stützte sich das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH in Bezug auf die Wartezeiten nur auf die "offene" Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, denen bekannt war, dass es um die Bedarfsprüfung für ein geplantes Zahnambulatorium ging, bietet diese Art der Befragung keine Gewähr für - objektive - Ermittlungsergebnisse und war daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage für das VwG. Dieser Mangel konnte auch nicht dadurch saniert werden, dass die Verfahrensparteien der Ermittlungsmethode zustimmten. Auch in Verfahren vor den VwG gilt nämlich gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 sowohl der aus Paragraph 37, AVG erfließende Grundsatz der materiellen Wahrheit als auch die Offizialmaxime des Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Das VwG hat somit von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH 27.9.2013, 2011/05/0065, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110019.J01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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