TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/30 LVwG-390003/2/Kü/LB

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde von A. P., vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. G. L., S.-straße X, W. vom 7. März 2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Februar 2019, GZ: SanRB96-98-2015, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung

zu Recht:

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

Dem Antrag vom 04.02.2019 wird stattgegeben und die zu Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.04.2016, SanRB96-98-2015/Gr, ausgestellte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.    Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016, GZ: SanRB96-98-2015/Gr, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro (gesamt somit 1.460 Euro) verhängt. Zudem wurden von der Bezirks-hauptmannschaft Linz-Land die Verfahrenskosten mit 146 Euro festgesetzt. Im Straferkenntnis ist somit ein zu zahlender Gesamtbetrag von 1.606 Euro ausgewiesen.

I.2.    Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 24. Juli 2017, GZ: LVwG-301087/7/Kü/PP, abgewiesen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Summe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 224 Stunden richtiggestellt wird. Zudem wurde der Bf verpflichtet, einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 292 Euro zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde dem Bf gemäß Zustellnachweis am 27. Juli 2017 zugestellt.

I.3.    Mit Bescheid vom 15. Jänner 2018, GZ: SanRB96-98-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag des Bf vom 20. Dezember 2017 auf Gewährung von Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die einzubringende Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgewiesen. Ebenso wurde der erste Eventualantrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs zumindest für die Dauer eines Jahres abgewiesen. Dem zweiten Eventualantrag auf Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in angemessenen monatlichen Raten wurde stattgegeben und zehn monatliche Raten in Höhe von 189,80 Euro, ab dem 15. Februar 2018, festgelegt.

I.4.    Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 20. Juli 2018, GZ: LVwG-301873/4/BMa/TK, hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. (Gewährung von Zahlungsaufschub) keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Hinsichtlich der Gewährung von Ratenzahlungen wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die monatlichen Raten auf zehn mal 146 Euro ab 15. Februar 2018 festgesetzt wurden. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Betrag von 438 Euro (erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten) mit Rechtskraft des jeweiligen Erkenntnisses fällig ist und daher der Antrag auf Teilzahlung hinsichtlich dieses Teilbetrages abgewiesen wird.

I.5.    Mit Antrag vom 19. Dezember 2017 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beim Bezirksgericht Traun die Forderungsexekution nach
§ 294a Exekutionsordnung (EO). Im Exekutionsantrag wurde die Höhe der hereinzubringenden Forderung mit 1.606 Euro angegeben und als Exekutionstitel das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016, GZ: SanRB96-98-2015/Gr, genannt. Im Antrag ist das Datum der Vollsteckbarkeitsbestätigung mit 4. September 2017 angegeben.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017, GZ: 7 E 4270/17g-2, hat das Bezirksgericht Traun die Forderungsexekution nach § 294a EO bewilligt und im Beschluss als Exekutionstitel das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016, GZ: SanRB-96-98-2015/Gr, genannt, wobei das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit 5. Mai 2016 angegeben ist.

Mit Beschluss vom 11. Jänner 2018, GZ: 7 E 4270/17g-5, hat das Bezirksgericht Traun den vom Bf eingebrachten Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 21. Dezember 2017 abgewiesen und in der Begründung festgehalten, dass die Exekutionstitel vollstreckbar sind und die bewilligte Exekution decken.

Den vom Bf eingebrachten Rekursen gegen die Exekutionsbewilligung vom
21. Dezember 2017 und gegen den Beschluss betreffend Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung vom 11. Jänner 2018 hat das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 6. April 2018, GZ: 14 R 33/18y und 14 R 62/18p, keine Folge gegeben.

I.6.    Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beantragte der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Aufhebung der hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016, GZ: SanRB96-98-2015/Gr, erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 5. Mai 2016 und die Verständigung des Exekutionsgerichts von der Aufhebung.

I.7.    Mit Bescheid vom 5. Februar 2019, GZ: SanRB96-98-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag des Bf vom 4. Februar 2019 auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen. Begründet wurde dies von der Behörde damit, dass die im Antrag aufgestellte Behauptung, wonach die Vollstreckbarkeitsbestätigung mit 5. Mai 2016 ausgestellt sei, unrichtig sei. Das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung laute im Exekutionsantrag richtigerweise 4. September 2017.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vom 5. Februar 2019, GZ: SanRB96-98-2015, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung stattgegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fahrnis- und Gehaltsexekution zu Zahl 7 E 4270/17g des Bezirksgerichts Traun aufgrund eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016,
GZ: SanRB96-98-2015/Gr, bewilligt worden sei, wobei eine Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 5. Mai 2016 vorgelegt worden sei (siehe dazu die Exekutionsbewilligung und die Ausführung in der Rekursentscheidung des Landesgerichts Linz).

Im vorliegenden Fall sei jedoch gegen das Straferkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben worden. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sei dem Bf am 27. Juli 2017 zugestellt worden. Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung, datiert mit 5. Mai 2016, sei also jedenfalls unrichtig. Eine nachträgliche Änderung der ursprünglich per 5. Mai 2016 ausgestellten Vollstreckbarkeitsbestätigung sei hier nicht verfahrensgegenständlich und daher irrelevant. Von einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 4. September 2017 sei dem Bf auch nichts bekannt.

I.8.    Mit Schreiben vom 13. März 2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit. Die angefochtene Entscheidung nennt als Rechtsgrundlagen § 59 AVG sowie § 54b Abs. 3 VStG. Keiner dieser Bestimmungen ist zu entnehmen, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig wäre. Im Sinne der eingangs genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist daher dem Bf beizupflichten, wonach der angefochtene Bescheid jedenfalls mit Beschwerde bekämpfbar ist.

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

II.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gemäß § 7 Abs. 4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführten Exekutionstitels bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Diese Zuständigkeitsnorm erstreckt sich in Ermangelung einer anderen für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennahme von Einwendungen oder Anträgen auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung (VwGH 25.06.1996, 95/09/0215).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrem Exekutionsantrag vom
19. Dezember 2017 als Exekutionstitel das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016,
GZ: SanRB96-98-2015/Gr, genannt und in diesem Antrag das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit 4. September 2017 bezeichnet. Der Bezug habende Exekutionstitel ist demnach von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausgegangen und ist diese daher auch gemäß § 7 Abs. 4 EO zuständig, über die Rechtmäßigkeit der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu entscheiden.

Allerdings ist festzuhalten, dass gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016,
GZ: SanRB96-98-2015/Gr, vom nunmehrigen Bf rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben worden ist und dieses damit nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. Juli 2017,
GZ: LVwG-301087/7/Kü/PP, entschieden und die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis unter Korrektur der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

Angesichts der Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz tritt die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof schon festgehalten, dass (spätestens) mit der „(Sach)Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides getreten ist (VfGH 06.05.2014, B320/2014, dazu auch VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Zusammenfassend bedeutet dies, dass nicht das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016,
GZ: SanBR96-98-2015/Gr, den Exekutionstitel darstellt, sondern der Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Juli 2017, GZ: LVwG-301087/7/Kü/PP, ist. Der bewilligten Exekution liegt allerdings dieser Exekutionstitel nicht zugrunde.

Unabhängig vom Aspekt, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2016 nunmehr mit 5. Mai 2016 oder 4. September 2017 datiert, ist der Bf dem Grunde nach mit seinem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Recht. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bezieht sich auf ein Straferkenntnis, welches keinen Exekutionstitel im Sinne der Rechtsordnung darstellt. Insofern war daher dem Beschwerdebegehren zu folgen und der Bescheid der belangten Behörde im Hinblick auf den Abspruch über den Antrag vom 4. Februar 2019 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu korrigieren.

Zur Eintreibung der Forderung von 1.606 Euro wird es daher an der belangten Behörde liegen, aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Juli 2017, welches einen tauglichen Exekutionstitel darstellt, neuerlich einen Exekutionsantrag zu stellen.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollstreckbarkeit; Exekutionstitel: Behördenbescheid – Beschwerde – Verwaltungsgerichtserkenntnis; Vollstreckbarkeitsbestätigung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.390003.2.Kü.LB

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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