Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FamLAG 1967 §2 Abs5 litcRechtssatz
Dem - ausschließlich die Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0092, ist zu entnehmen, dass eine "Anstaltspflege" iSd § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 auch dann vorliegt, wenn sich ein Kind im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB befindet, wobei es hier für die Erfüllung des Kriteriums der Anstaltspflege nicht darauf ankommt, wer die Kosten der Unterbringung trägt.Dem - ausschließlich die Haushaltszugehörigkeit nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG 1967 betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0092, ist zu entnehmen, dass eine "Anstaltspflege" iSd Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG 1967 auch dann vorliegt, wenn sich ein Kind im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB befindet, wobei es hier für die Erfüllung des Kriteriums der Anstaltspflege nicht darauf ankommt, wer die Kosten der Unterbringung trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017160004.J04Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020